Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, gegen die beklagten Parteien 1. C* , und 2. D* AG , beide vertreten durch Mag. Nadja Luger, Rechtsanwältin in 6850 Dornbirn, wegen (ausgedehnt) EUR 130.455,40 s.A. über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 15.226,75 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 3.12.2025, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 2.009,52 (davon EUR 334,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Im Berufungsverfahren ist nicht strittig, dass die Beklagten der Klägerin für die Folgen eines Verkehrsunfalls vom 12.5.2022 haften, bei dem die Klägerin schwer verletzt wurde. Zu klären ist ausschließlich, mit welchem Stundensatz Einschränkungen in der Haushaltsführung und Pflegebedarf abzugelten sind.
Unfallkausal war die Klägerin in ihrer Haushaltsführung eingeschränkt, und zwar für 12 Wochen ab dem Unfallstag 12.05.2022 zu 100 Prozent und anschließend auf Dauer im Ausmaß von 75 Prozent. Durchschnittlich war sie vor ihrem Unfall ca. drei Stunden täglich, 7 Tage pro Woche, mit Hausarbeit beschäftigt.
Unfallkausal war die Klägerin ab Entlassung aus dem Krankenhaus am 30.06.2022 pflegebedürftig, und zwar für sechs Wochen im Ausmaß von 2,5 Stunden täglich, weitere sechs Wochen für 2 Stunden täglich und anschließend anhaltend 1 Stunde. Die Klägerin bezog ab 01.07.2022 Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in Höhe von monatlich EUR 305,-- (Pflegegeld der Stufe 2). Ab 01.02.2024 bezog sie Pflegegeld nach dem BPGG der Stufe 1 in Höhe von monatlich EUR 175,--.
Insoweit ist der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 2, 5 – 9) verwiesen.
Die Klägerin begehrte mit der mehrfach eingeschränkt bzw ausgedehnten Klage letztlich Schmerzengeld in Höhe von EUR 58.000,-- abzüglich einer vorprozessual geleisteten Teilzahlung in Höhe von EUR 12.840,--, sohin restlich EUR 45.160,--, eine Verunstaltungsentschädigung in Höhe von EUR 5.000,--, Heil- und Therapiekosten für den Zeitraum 07.07.2022 bis 31.10.2022 in Höhe von EUR 1.959,--, für den Zeitraum 17.01.2023 bis 16.02.2023 EUR 633,80 und für den Zeitraum 19.03.2024 bis 11.04.2024 EUR 166,08, den Ersatz für die Kosten eines Badewannensitzes in Höhe von EUR 44,90, Haushaltshilfekosten für den Zeitraum 12.05.2022 bis 08.02.2024 in Höhe von EUR 60.692,50, wobei ein Stundensatz in Höhe von EUR 25,-- herangezogen und 50 Prozent des bezogenen Pflegegeldes abgezogen wurde, Pflegehilfekosten für den Zeitraum 01.07.2022 bis 01.12.2022 in Höhe von EUR 14.010,--, wobei ein Stundensatz in Höhe von EUR 25,-- herangezogen und 50 Prozent des bezogenen Pflegegeldes abgezogen wurde, Fahrtkosten in Höhe von EUR 366,32 zuzüglich EUR 517,--, Besuchskosten der nahen Angehörigen in Höhe von EUR 1.756,80 sowie pauschale Unkosten in Höhe von EUR 150,--, gesamt sohin EUR 130.455,40.
Sie brachte vor, sowohl für die Haushaltshilfe als auch für die Pflegehilfe sei ein Stundensatz in Höhe von EUR 25,-- heranzuziehen. Das Pflegegeld sei sachlich kongruent zum Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten und der Haushaltshilfekosten, weshalb diese Sozialleistung anteilig auf diese Ersatzpositionen, nämlich jeweils 50 Prozent, anzurechnen seien.
Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, die geltend gemachten Stundensätze von EUR 25,-- seien weit überhöht.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Zahlung von EUR 85.419,-- s.A. (davon EUR 23.947,50 für Haushaltshilfe und EUR 9.237,-- Pflegehilfe), wies ein Mehrbegehren von EUR 45.063,40 s.A. ab und verpflichtete die Beklagten zum Kostenersatz.
In der rechtlichen Beurteilung führte es aus, bei einem angemessenen Stundensatz für die Haushaltshilfe in Höhe von EUR 18,-- (§ 273 ZPO) ergebe sich ein ersatzfähiger Betrag aus diesem Titel im klagsgegenständlichen Zeitraum 12.05.2022 bis 08.02.2024 in Höhe von (84 Tage x 3h x EUR18,-- + 553 Tage x 3h x EUR 18,-- x 0,75) EUR 26.932,50. Davon sei die Hälfte des bezogenen Pflegegelds der Monate 07/22 bis 02/24, sohin ([19 Monate x EUR 305,-- + EUR 175,--] / 2) EUR 2.985,-- in Abzug zu bringen, sodass der Anspruch in Höhe von EUR 23.947,50 zu Recht bestehe.
Unter Zugrundelegung eines angemessenen Stundensatzes für Pflegehilfe in Höhe von EUR 18,-- (§ 273 ZPO) ergebe sich im klagsgegenständlichen Zeitraum 01.07.2022 bis 02.02.2024 ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von (42 Tage x 2,5h + 42 Tage x 2h + 490 Tage x 1h x EUR 18,--) EUR 12.222,--. Davon sei wiederum die Hälfte des bezogenen Pflegegelds der Monate 07/22 bis 02/24, sohin ([19 Monate x EUR 305,-- + EUR 175,--] / 2) EUR 2.985,-- in Abzug zu bringen, sodass der Anspruch in Höhe von EUR 9.237,-- zu Recht bestehe.
Die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Personalwirtschaft/Lohnverrechnung zum Beweis des angemessenen Stundensatzes für Haushaltshilfe- und Pflegehilfekosten wäre außer Verhältnis gestanden. Die Bemessung dieses Stundensatzes sei nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO auszumitteln.
Im Umfang des Zuspruchs und der Abweisung eines Teilbetrags von EUR 29.836,65 s.A. wurde die Entscheidung unbekämpft rechtskräftig. Gegen die Abweisung eines weiteren Teilbetrags von EUR 15.226,75 s.A. richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, die unter Ausführung einer Mängel- und einer Rechtsrüge beantragt, das Ersturteil abzuändern und die Beklagten zur ungeteilten Hand zu verpflichten, an sie einen Betrag von EUR 100.645,75 zzgl 4 % Zinsen p.a. aus EUR 52.185,10 vom 31.12.2022 bis 23.03.2023, aus EUR 57.185,10 vom 24.03.2023 bis 30.03.2023, aus EUR 57.817,90 vom 31.03.2023 bis 07.02.2024 und aus EUR 100.645,75 ab 08.02.2024 zu zahlen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragen die Beklagten, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt:
1.1. Die Klägerin argumentiert in ihrer Rechtsrüge, das Erstgericht habe für die Positionen Haushalts- und Pflegehilfe unter der Anwendung grob unrichtigen richterlichen Ermessens nur einen Stundensatz von EUR 18,-- zuerkannt. Die Ausmittlung diese Stundensatzes sei ohne Begründung und ohne jede Referenz zu den zeitlich korrespondierenden Lohnsätzen am einschlägigen Arbeitsmarkt geblieben. Der Klägerin stehe ein Stundensatz auf Basis der Bruttolohnkosten einer professionellen Haushaltshilfe zu. Der kollektivvertragliche Stundenlohn ab 1.1.2022 im Bereich der Lohnordnung „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“ für die niedrigste Lohngruppe vier (Hausbetreuung- und/oder Reinigungstätigkeiten in Wohnhausanlagen, Privatwohnhäusern und Privatwohnungen) betrage EUR 10,10. Ausgehend von diesem Nettostundensatz ergebe sich brutto ein abzugeltender Betrag von EUR 26,31.
Unter Zugrundelegung eines um EUR 7,-- höheren Stundensatzes ergebe sich ein zusätzlich zustehender Betrag von EUR 10.473,75.
1.2. Dasselbe gelte sinngemäß bei der Position Pflegehilfe. Das Höchstgericht habe bereits für Zeiträume von 2006-2011 einen Stundensatz von EUR 13,-- zu Grunde gelegt. Berücksichtige man zum hier relevanten Zeitraum die inflationsbedingte Geldentwertung und die jährlichen Kollektivvertragserhöhungen im Bereich der Pflegeberufe von mindestens 2,5 %, ergebe sich schon insofern ein valorisierter Stundensatz von EUR 26,29. Auch der einschlägige Kollektivvertrag für die Sozialwirtschaft Österreich sehe für die niedrigste Verwendungsgruppe bei der niedrigsten Gehaltsstufe bereits einen monatlich Nettostundensatz von EUR 10,73 vor, woraus sich brutto ein Anspruch von EUR 27,94 ergebe. Aus dieser Position ergebe sich unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von EUR 25,-- daher ein Mehranspruch von EUR 4.753,--.
1.3. Es sei ein Verfahrensmangel, dass das Erstgericht das beantragte Gutachten zum Stundensatz aus dem Bereich Personalwirtschaft/Lohnverrechnung nicht aufgenommen habe. Die Einholung dieses Gutachtens hätte höchstwahrscheinlich dazu geführt, dass Beweisergebnisse zu Tage treten, woraus sich für die strittigen Ersatzpositionen im Anspruchszeitraum ein angemessener Stundensatz von EUR 25,-- ergebe.
2.Zur Ermittlung der Höhe des Pflegeaufwands und des Kostenaufwands für eine Haushaltshilfe ist in ständiger Rechtsprechung die Anwendung des § 273 ZPO anerkannt (RS0110740, RS031842). Wie die Berufungswerberin selbst aufzeigt, hat das Erstgericht die Bestimmung auch angewendet. Dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 ZPO nicht vorgelegen hätten, macht sie im Rechtsmittel nicht geltend. Ob § 273 ZPO anzuwenden ist, ist aber eine verfahrensrechtliche Frage, die mit Mängelrüge zu bekämpfen wäre (RS0040364 [T3], RS0040282). Da die Berufungswerberin eine derartige Rüge nicht ausführt, ist nur noch zu überprüfen, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (RS0040341). Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass das Erstgericht angebotene Beweise übergehen kann. Ausgehend davon ist es auch kein Verfahrensmangel, dass die beantragten Gutachten zur Höhe des Stundensatzes nicht aufgenommen wurden.
Die Mängelrüge bleibt daher erfolglos.
3.1.Nach ständiger Rechtsprechung wird einer verletzten haushaltsführenden Person ein Ersatzanspruch für die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit zuerkannt. Dabei handelt es sich um eine Entschädigung für konkreten Verdienstentgang, die unabhängig von der Einstellung einer Ersatzkraft gebührt (2 Ob 100/07f; RS0030606, RS0030922). Maßgebend für die Höhe dieses Ersatzanspruchs sind die Art und das Ausmaß der im Haushalt erbrachten Leistungen und die Kosten einer hiefür erlangbaren Ersatzkraft (2 Ob 325/97a). Der Anspruch auf Ersatz von Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Haushaltshilfe ist in der Regel unter Bedachtnahme auf die Bruttokosten einschließlich der Lohnnebenkosten einer Ersatzkraft nach § 273 ZPO zu bemessen (2 Ob 83/24f; vgl RS0031691 [T6, T7]; 2 Ob 171/19i Pkt 1. mwN). Aus diesem Titel geltend gemachte Leistungen sind selbst dann ersetzbar, wenn sie von einem/einer Dritten auf Grund familienrechtlicher Verpflichtungen erbracht werden, um die unfallbedingt vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten zu befriedigen (RS0022789). Der dahinter liegende Grundgedanke ist jener, dass die Pflegeperson ihre Leistungen nicht deshalb erbringt, um den Schädiger zu entlasten (2 Ob 110/16i ).
Auch bei der Abgeltung von Pflegekosten ist der Schaden nicht objektiv-abstrakt zu berechnen, sondern es ist der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistung zur Grundlage der Vergütung zu nehmen (RS002289 [T3]). Eine zu weitgehende analoge Heranziehung von kollektivvertraglich geregelten Löhnen ist dabei, wenn die Umstände eher ein familiäres als ein Arbeitsverhältnis nahelegen, jedoch nicht gerechtfertigt (RS0021828).
3.2.Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Innsbruck der letzten Jahre bewegt sich der Stundensatz für Unterstützungsleistungen von Angehörigen in einer Bandbreite zwischen EUR 15,-- und EUR 18,-- (vgl 2 R 199/25v, 2 R 167/24m, 2 R 158/22k, 1 R 45/22k, 10 R 48/20i ua). Die Judikatur stellt bei der Bemessung eines angemessenen Stundensatzes nach § 273 ZPO auf den Mindestlohntarif für in österreichischen Haushalten Beschäftigte ab (RS0031691).
3.3. Nach § 2 lit B Z 6 des Mindestlohntarifs für im Haushaft Beschäftigte in der für das Jahr 2024 geltenden Fassung (BGBl II Nr. 376/2023) gebührte den „Kranken- und Altenbetreuerinnen, Kranken- und Altenbetreuern“ ein Bruttostundenlohn von EUR 15,31 zu. Nach § 2 lit B Z 1 dieses Mindestlohntarifs gebührte den „Hausgehilfinnen und Hausgehilfen ohne Kochen“ (Anhaltspunkte für notwendiges diplomiertes Pflegepersonal ergeben sich hier nicht) ein Bruttostundenlohn von EUR 11,39.
In der Entscheidung 11 R 184/24w gründete das OLG Wien die Bemessung des Stundensatzes von EUR 18,-- für Haushaltshilfekosten auf folgende umfassenden Erwägungen:
Nach § 2 lit B Z 2 und 6 dieses Mindestlohntarifs in den hier relevanten, für die Jahre 2022, 2023 sowie 2024 geltenden Fassungen (BGBl II Nr. 539/2020, BGBl II Nr. 477/2022 und BGBl II Nr. 376/2023) gebührte „Hausgehilfinnen und Hausgehilfen mit Kochen“ im Jahr 2022 ein Bruttostundenlohn im ersten bis fünften Berufsjahr (vgl dazu 5 Ob 241/21h [Rz 10]) in Höhe von EUR 9,72, im Jahr 2022 ein solcher von EUR 10,66 und im Jahr 2024 ein Bruttostundenlohn von EUR 11,75. Den „Kranken- und Altenbetreuerinnen, Kranken- und Altenbetreuern“ (Anhaltspunkte für notwendiges diplomiertes Pflegepersonal ergeben sich hier nicht) stand im Jahr 2022 ein Bruttostundenlohn von EUR 12,95 im ersten bis fünften Berufsjahr, im Jahr 2023 ein solcher von EUR 14,02 und im Jahr 2024 ein Bruttostundenlohn von EUR 15,31 zu. Unabhängig davon, ob der Dienstnehmer die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten hat und damit in den Geltungsbereich des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes (HGHAngG) fällt oder nicht, gebührt ihm gemäß § 9 Abs 2 HGHAngG (allenfalls iVm § 6 der Mindestlohntarife in den zuvor zitierten Fassungen) ein Urlaubszuschuss in Höhe des Zweifachen der monatlichen Geldbezüge sowie eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines monatlichen Geldbezugs (§ 5 Mindestlohntarif id jeweils gF), sodass der Monatslohn 15 mal jährlich zu zahlen ist (Zuschlag von 25 % für Sonderzahlungen). Zu berücksichtigen sind weiters die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers von rund 22 % (vgl etwa 2 Ob 152/99p [dort 22,5 %]) sowie die anteilige Urlaubsersatzleistung, die gemäß § 10 Abs 1 Urlaubsgesetz jedem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub gebührt. Dies entspricht einem Zuschlag von 9,6 %, der sich aus dem Verhältnis des Anspruchs eines Arbeitnehmers gemäß § 2 Abs 1 Urlaubsgesetz auf bezahlten Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen bei 312 Werktagen pro Jahr ergibt. [...] Unter Hinzurechnung von 25 % für die Sonderzahlungen, weiteren 22 % für Dienstgeberabgaben zur Sozialversicherung und des weiteren Zuschlags von 9,6 % für die Ersatzleistung gemäß § 10 Abs 1 Urlaubsgesetz ergebe sich ein Mischstundensatz für die erbrachten Leistungen von EUR 17,95 (Mischstundensatz EUR 10,74 x 252 h zuzüglich Zuschläge dividiert durch 252), somit von rund EUR 18,00. Berücksichtige man nun, dass der Großteil (180 Stunden) des Unterstützungsbedarfs im Haushalt im Jahr 2022 angesiedelt sei sowie weiters, dass in der Entscheidung des OLG Wien zu AZ 16 R 216/23m für die Haushalts- und Pflegeunterstützung ein Mischstundensatz von EUR 17,00 (EUR 10,17 ohne Lohnnebenkosten) als angemessen erachtet worden sei, wobei dort für die Haushaltshilfe noch ein Bruttostundenlohn von EUR 9,32 (hier EUR 9,72 für das
3.3. Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung des Erstgerichts, die sich ohnehin in der oberen Bandbreite der Zusprüche des Rechtsmittelgerichtes für Haushalts- und Pflegehilfen bewegt, nicht korrekturbedürftig.
Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.
4.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Klägerin hat den Beklagten die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
5. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
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