Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber und Dr. Fössl (je aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , **, im Berufungsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits-und Sozialgericht vom 15. Dezember 2025, GZ: **-22, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten der Berufungswerber selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der zum Zeitpunkt des Ereignisses am 13. Juni 2024 60-jährige Kläger ist Tischler und war im Begriff, an einer Multiplexplatte der Größe 3 m x 75 cm x 3 cm, eine Kantenbearbeitung durchzuführen.
Als der Kläger die 60 kg schwere Platte hochhob, indem er die Platte auf deren linken Seite mit der linken Hand herunterdrückte und mit seiner rechten Hand die rechte Seite der Platte hochstemmte und die Platte schließlich wendete, verspürte er Schmerzen in der rechten Schulter.
Wegen anhaltender Beschwerden erfolgte über den Hausarzt am 15. Juli 2024 eine MRT-Abklärung der rechten Schulter mit folgendem Befund:
Ruptur der Supraspinatussehne
Teilruptur der Subscapularissehne
Pulley-Läsion
Die erste ambulante Vorstellung im UKH B* erfolgte am 12. September 2024 und erfolgte am 11. November 2024 die arthroskopische Refixation der Supraspinatussehne und der Subscapularissehne, samt subakromialer Dekompression, sowie eine Tenotomie der langen Bizepssehne.
In weiterer Folge wurde das rechte Schultergelenk mit einem Gilchrist-Verband bis 19. Dezember 2024 stabilisiert, und absolvierte der Kläger eine Physiotherapie in ** bzw. erfolgte ein dreiwöchiger Rehabilitationsaufenthalt in **.
Schon ca. 2 Jahre vor seiner Untersuchung im Zuge der Erstellung des Anstaltsgutachtens am 26. März 2025 hatte der Kläger einen kleinen Riss an der Schultersehne gehabt.
Der konkrete Unfallhergang bzw. der konkrete Verletzungsmechanismus vom 13. Juni 2024 war nicht geeignet, eine Verletzung an einem gesunden Körperteil auszulösen. Aufgrund der hochgradigen Vorschäden des Klägers hat sich die Verletzung der Sehne beim Wenden der Platte dennoch ereignet.
Die rechte Schulter des Klägers weist eine hochgradig degenerierte Sehnenkappe auf. Diese stellte jedoch keine Schadensanlage im Sinne von Abnützungen dar, die deutlich über die durchschnittliche altersentsprechende Abnützung hinausgehen. Vielmehr beginnen bereits mit dem 25. Lebensjahr degenerative Veränderungen an der Schulter, sodass immer wieder kleine Risse in der Rotatorenmanschette vorhanden sind. Dieses Trauma ist ausreichend, um eine Ruptur zu provozieren. Ebenso tritt eine Pulley-Läsion sehr häufig bei degenerierten Schultern auf, wodurch die lange Bizepssehne aus der Führungsrinne herausspringt.
Wäre die Sehne nicht vorgeschädigt gewesen, so wäre die gegenständliche Verletzung des Klägers beim Hochheben und Wenden der Platte nicht eingetreten.
Daraus folgt, dass sowohl das Ereignis vom 13. Juni 2024 als auch die (degenerative) Schadensanlage zum Riss der Sehnenkappe an der rechten Schulter des Klägers geführt haben. Sowohl der Arbeitsunfall als auch die beim Kläger vorhandene (auch altersbedingte) Schadensanlage, sohin eine unfallunabhängige Ursache, waren daher ursächlich für die Verletzung. Der Riss der Sehnenkappe an der rechten Schulter des Klägers hätte auch durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis, wie in etwa bei im Alltag vorkommenden Hebetätigkeiten mit Lasten von ca 15 bis 25 kg, zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß ausgelöst werden können. Infolge der hochgradigen Degeneration der Sehnenkappe hätten diese Verletzungen beispielsweise auch bei Alltagsbelastungen wie bei normalem oder beschleunigtem Gehen, Treppensteigen, Bücken, leichtem bis mittelschwerem Heben, beispielsweise eines Koffers, einer Bier-oder einer Mineralwasserkiste in naher Zukunft auftreten können.
Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist aufgrund des Vorfalls vom 13. Juni 2024 als nicht gemindert zu werten.
Mit Bescheid vom 9. April 2025 anerkannte die Beklagte das Ereignis vom 13. Juni 2024 nicht als Arbeitsunfall und stellte fest, dass der Riss der Rotatorenmanschette an der rechten Schulter bei degenerativen Veränderungen und Vorschäden nicht Folge dieses Ereignisses sei.
Der Kläger begehrt die Feststellung des Vorfalls als Arbeitsunfall.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunkts und verweist darauf, dass gemäß ihrer fachärztlichen Beurteilung die Unfallkausalität nicht gegeben sei. Die festgestellten Gesundheitsschäden seien nicht auf den Vorfall vom 13. Juni 2024 zurückzuführen, sondern Folge von vorbestehenden Abnützungsveränderungen.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts nunmehr auch im zweiten Rechtsgang ab. In rechtlicher Hinsicht folgert es, dass der festgestellte Gesundheitsschaden, nämlich der Riss der Sehnenkappe an der rechten Schulter, aus dem Vorfall vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit der Schadensanlage des Klägers, einer hochgradigen Degeneration der Sehnenkappe, resultiere. Die beim Kläger bestehenden degenerativen Veränderungen seien eine dem Alter des Klägers entsprechende Verschleißerscheinung. Die Ursachen der Verletzung seien daher einerseits der (auch altersbedingte) Verschleiß und andererseits der vorliegende Unfall. Der Riss der Sehnenkappe an der rechten Schulter des Klägers hätte aufgrund der Schadensanlage auch durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß mit Wahrscheinlichkeit ausgelöst werden können. Der Vorschädigung komme eine solch überragende Bedeutung zu, dass das Hochheben und Wenden der Platte im Rahmen des Ereignisses vom 13. Juni 2024 als bloße Gelegenheitsursache zu werten sei. Somit scheide der Unfall des Klägers an diesem Tag als wesentliche Bedingung für den rechtsseitigen Riss der Sehnenkappe aus. Der Vorfall könne nicht mehr der Unfallversicherung zugerechnet werden, weshalb kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe. Auch bei Vorliegen bloß altersüblicher degenerativer Vorschädigungen sei immer noch zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden auch ohne den konkreten Anlassfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein infolge der Schadensanlage durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß eingetreten wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
Den Berufungsausführungen ist Folgendes rechtlich voranzustellen:
Wie bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2025, 7 Rs 56/25x, dargestellt sind nach § 175 Abs 1 ASVG Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignen. Ein Unfall ist jedes, auch zur gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit gehörende Ereignis, das zeitlich begrenzt ist und zu einer Körperschädigung führt (RS0084348). Nach Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Unfall sowie des „inneren" (finalen) Zusammenhangs muss die aus dem geschützten Lebensbereich stammende, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Ursache „wesentliche Bedingung" (wesentlich mitwirkende Ursache) für den Eintritt des Körperschadens sein. Die Auswirkungen eines Unfalles sind dann keine rechtlich wesentliche Teilursache des eingetretenen Leidenszustandes, wenn die Schädigung (auch ohne den Unfall) durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können (10 ObS 108/07s; 10 ObS 140/06w; 10 ObS 17/05f je mwN; RS0084345; RS0084290; RS0084318; RS0084308). Ein äußeres Ereignis im Maß einer alltäglichen Belastung ist bei einem mitwirkenden Vorschaden immer nur eine sogenannte Gelegenheitsursache, begründet also keinen Arbeitsunfall (RS0084318 [T9]). Ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden ist unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst (RS0084345 [T7]).
Es ist daher folgendermaßen vorzugehen:
Zuerst sind die einzelnen Kausalreihen in ihren tatsächlichen Grundlagen festzustellen. Diese Grundlagen müssen dabei sicher feststehen. Es ist daher zu prüfen, ob der konkrete Unfallhergang, der konkrete Verletzungsmechanismus prinzipiell geeignet war, die Verletzung an einem (gesunden) Körperteil zu verursachen. Erst danach ist zu prüfen, ob eine „Schadensanlage“ vorlag. Erst wenn beides feststeht, stellt sich die Frage, ob Verletzungsmechanismus und „Schadensanlage“ nötig waren, um den Schaden annähernd zur gleichen Zeit und in annähernd demselben Ausmaß zu verursachen. Das heißt, erst wenn die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen in Betracht kommenden Kausalreihen, der Arbeitsunfall einerseits, die Schadensanlage andererseits - feststehen und auch die erforderliche Kausalität des schädigenden Ereignisses (Arbeitsunfall) sowie der unfallunabhängigen Ursachen (Schadensanlage) zu bejahen ist, darf die Abwägung der ursächlichen Bedeutung der einzelnen mitwirkenden Kausalreihen (Arbeitsunfall-Schadensanlage) erfolgen.
Alltäglich sind Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben, wenn auch nicht jeden Tag auftreten, wie etwa ein normales oder beschleunigtes Gehen, Treppen steigen, Bücken, leichte bis mittelschweres Heben beispielsweise eines Koffers, einer Bierkiste, einer Mineralwasserkiste und dergleichen o. ä. Kraftanstrengungen wie das Heben einer Spielzeugkiste, Hustenanfälle, Stuhlpressen ( Rudolf Müllerin Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Vor §§ 174-177 ASVG Rz 50 (Stand 1.10.2023, rdb.at); 10 ObS 5/93, 10 ObS 194/99y, 10 ObS 2217/96v).
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Der Berufungswerber rügt einerseits, das Erstgericht habe nicht die vorgesehenen Prüfungsschritte eingehalten. Es beschränke sich auf die bloße Nennung abstrakter Alltagstätigkeiten. Derartige pauschale Beispiele würden jedoch keine Feststellungen zu tatsächlich vergleichbaren Geschehensabläufen ersetzen. Es bedürfe konkreter Feststellungen dazu, bei welchen spezifischen alltäglichen Verrichtungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein gleichartiger Schaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Entscheidend seien konkrete Feststellungen samt Darstellung eines möglichen Unfallhergangs, ob eine Verletzung an einem Körperteil ausgelöst werden könne oder nicht. Im Übrigen habe sich das Erstgericht mit ganz offensichtlichen Widersprüchen im Gutachten des Sachverständigen nicht auseinandergesetzt.
1.1. Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO Rz 57 [Stand 1.9.2019, rdb.at]). Hat das Erstgericht zu einem Beweisthema keine Feststellungen getroffen, könnte in der unterlassenen Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wäre rechtlich relevant, eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die mit Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen deren Erledigung zu behandeln ist. Soweit der Berufungswerber daher unter diesem Berufungsgrund das Fehlen von Feststellungen bemängelt, ist auf die Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen.
1.2. Schließlich macht der Berufungswerber unter diesem Berufungsgrund noch einen Begründungsmangel durch das Erstgericht geltend und führt aus, dieses habe sich mit Widersprüchen im Gutachten des Sachverständigen nicht auseinandergesetzt.
Den vom Erstgericht nicht begründeten Widerspruch erblickt er darin, dass der Sachverständige ausgeführt habe, dass eine derartige Verletzung nur bei erheblichen Belastungen typisch sei und ohne Gegendruck eine solche nicht zu erwarten sei. Kontrovers dazu führe der Sachverständige aus, dass bei (näher aufgezählten) Alltagsbelastungen dieselbe Verletzung hätte auftreten können. Insgesamt sei die Beweiswürdigung des Erstgerichts mangelhaft.
Ein Begründungsmangel liegt nicht vor, zumal die Ausführungen des Sachverständigen nicht widersprüchlich sind und das Erstgericht in der Beweiswürdigung die auf Basis des Gutachtens getroffenen Feststellungen ausführlich (Urteil Seite 5 bis 6) begründete.
Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass einerseits ein konkreter Verletzungsmechanismus und andererseits (massive) degenerative Veränderungen vorlagen, welche der Sachverständige ausführlich darstellte. Bereits das Erstgericht hat darauf hingewiesen, dass der Sachverständige zunächst die Frage, ob auch bei Alltagsbelastungen, wie etwa normalem oder beschleunigtem Gehen, Treppensteigen, leichtem bis mittelschwerem Heben, beispielsweise eines Koffers, einer Bierkiste, einer Mineralwasserkiste oder dergleichen derartige Schäden hätten ausgelöst werden können, verneinte, weil er diese Frage zunächst falsch verstanden hatte, und er seine Antwort umgehend korrigierte. Konkret bejahte er sodann die Frage, ob die Verletzung beim Tragen einer Mineralwasserkiste auftreten hätte können und begründete dies mit der hochgradigen Degeneration der Sehnenkappe, die beim Kläger vorliegt. Ob die weiteren genannten Alltagsbelastungen im vorliegenden Fall bei Beurteilung des Vorliegens einer Gelegenheitsursache in Frage kommen, wird noch anlässlich der Behandlung der Beweisrüge dargestellt.
Im Übrigen hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei einem geplanten Bewegungsablauf nichts passieren wird, wenn die Sehne nicht vorgeschädigt ist . Letzteres ließ der Berufungswerber allerdings weg (Punkt 2.7. der Berufung). Ob überhaupt ein Unfallereignis anzunehmen ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist daher nicht gegeben.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
Der Berufungswerber bekämpft die eingangs in Kursivschrift wiedergegebenen Feststellungen und begehrt die Ersatzfeststellung:
„Der Riss der Sehnenkappe an der rechten Schulter des Klägers hätte nicht auch durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis, wie in etwa bei im Alltag vorkommenden Hebetätigkeiten mit Lasten von ca 15 bis 25 kg, zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß ausgelöst werden können. Infolge der hochgradigen Degeneration der Sehnenkappe hätten diese Verletzungen nicht auch bei Alltagsbelastungen wie bei normalem oder beschleunigtem Gehen, Treppensteigen, Bücken, leichtem bis mittelschwerem Heben, beispielsweise eines Koffers, einer Bier-oder einer Mineralwasserkiste in naher Zukunft auftreten können.“
Zur Begründung führt er aus, beim Vergleich zwischen einer Alltagsbelastung und dem Heben und Wenden einer 60 kg Platte sei der Sachverständige nach wie vor widersprüchlich geblieben. Dieser habe nämlich gesagt, es sei zumindest ein Gegendruck erforderlich, um eine derartige Verletzung wie beim Kläger zu erwarten. Die Ruptur würde insbesondere bei nach hinten gestrecktem Arm auftreten. Vor diesem Hintergrund erscheine fraglich, inwiefern die vom Sachverständigen angeführten Alltagsbelastungen wie normales oder beschleunigtes Gehen, Treppensteigen, Bücken sowie leichtes bis mittelschweres Heben typischerweise mit einer solchen Armhaltung einhergingen. Der Sachverständige habe gerade die Position des nach hinten gestreckten Arms als wesentliche Voraussetzung für das Entstehen einer Ruptur der Supraspinatussehne dargestellt. Dessen Schlussfolgerungen, dass die Ruptur der Supraspinatussehne ohnehin innerhalb eines Jahres bei Alltagsbelastung zu erwarten gewesen sei, sei aus medizinischer und rechtlicher Sicht unbegründet und nicht beweiskräftig.
Die vom Sachverständigen getätigten rückblickenden „Prognosen“ würden den Anforderungen an ein fachlich fundiertes und objektives Sachverständigengutachten widersprechen. Die begehrte Ersatzfeststellung sei daher viel wahrscheinlicher und könnten die gegenteiligen Annahmen und Ausführungen des Erstgerichts einer Überprüfung nicht standhalten.
Vorweg ist nochmals darauf zu verweisen, dass der beigezogene Sachverständige schon in der Tagsatzung vom 21. Juli 2025 schlüssig begründete, dass das Einreißen einer Sehne bei dem vom Kläger geschilderten Vorgang ohne degenerative Vorschädigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (Protokoll ON 9). Klarzustellen ist außerdem, dass es nicht zu einer mechanischen Einwirkung auf die Schulter des Klägers gekommen ist. Das vom Kläger geschilderten Hochheben und Wenden der Platte war ganz grundsätzlich nicht geeignet, eine Verletzung an einem gesunden Körperteil zu verursachen. Der Sachverständige führte dazu ergänzend aus, dass eine Ruptur der Supraspinatussehne ( gemeint ohne Vorschädigung ) bei nach hinten gestrecktem Arm auftritt, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war (Protokoll ON 21 Seite 2). Hier ist eine Unschlüssigkeit nicht zu erkennen.
Auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen, dass insbesondere etwa beim Tragen einer Mineralwasserkiste die in Rede stehende Verletzung hätte auftreten können, dies bedingt durch die hochgradige Degeneration der Sehnenkappe, ist gut nachvollziehbar und stellt eine typische Konstellation dar, die häufig in Verfahren im Zusammenhang mit der Unfallversicherung bei bestehenden degenerativen Veränderungen im Schulterbereich zu beurteilen ist.
Soweit sich daher die Feststellungen zu den alltäglichen Belastungen auf das Tragen und Heben von leichten bis mittelschweren Lasten wie einer Kiste Mineralwasser, Bier oder eines Koffers beziehen, was der Sachverständige eindeutig bejahte, stehen dem keine Beweisergebnisse entgegen, die einen Zweifel an den getroffenen Feststellungen aufkommen lassen.
Fraglich erscheinen die getroffenen Feststellungen lediglich im Zusammenhang mit normalem oder beschleunigtem Gehen, Treppensteigen oder Bücken. Das Berufungsgericht hat schon im Beschluss vom 22. Oktober 2025, 7 Rs 56/25x, bei Aufzählung der möglichen Alltagsbelastungen aus der Judikatur darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die in Rede stehenden Verletzungen (und des Verletzungsmechanismus) vorwiegend Hebetätigkeiten (wohl auch Tragetätigkeiten) in Frage kommen werden. Ein bloßes Gehen oder Stiegensteigen ließe sich als Auslösefaktor mit den Verletzungen im Schulterbereich schwer in Einklang bringen.
Der Sachverständige begründet das Stiegensteigen im Zusammenhang mit einem Abrutschen auf der Stufe und mit einem Aufstützen. Ob das noch als alltägliches Ereignis angesehen werden kann, ist im Hinblick auf die eingangs dargestellte Rechtsprechung fraglich und eher zu verneinen. Es bedarf dazu aber auch keiner Ergänzungen mehr, weil durch das Gutachten vom Sachverständigen bereits klargestellt ist, dass das Heben und Tragen einer Kiste Mineralwasser (auch Bier oder eines Koffers) ausgereicht hätten, um zum annähernd gleichen Zeitpunkt die Verletzung auszulösen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungswerber bekämpften Feststellungen im Zusammenhang mit Hebetätigkeiten von ca 15 bis 25 kg zur Gänze, die weiteren bekämpften Feststellungen allerdings eingeschränkt auf leichtes bis mittelschweres Heben, beispielsweise eines Koffers, einer Bier-oder Mineralwasserkiste gemäß § 498 Abs 1 ZPO (in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG) und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Der Berufungswerber wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die degenerativen Veränderungen von einer derartigen überragenden Bedeutung gewesen seien, dass sie den Unfall als bloße Gelegenheitsursache erscheinen ließen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das konkrete Unfallereignis, das Heben und Wenden einer 60 kg schweren Platte, eine wesentliche und entscheidende Ursache für den eingetretenen Riss der Rotatorenmanschette darstelle. Auch sei die Schlussfolgerung, dass die Verletzung mit gleicher Wahrscheinlichkeit durch ein anderes alltägliches Ereignis eingetreten wäre, nicht überzeugend, zumal der konkrete Belastungsvorgang deutlich über gewöhnliche Alltagsbewegungen hinausgehe.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Nach den getroffenen Feststellungen weist die rechte Schulter des Klägers eine hochgradig degenerierte Sehnenkappe auf, wobei der degenerative Prozess bereits mit dem 25. Lebensjahr beginnt. Wäre die Sehne beim Kläger nicht vorgeschädigt gewesen, wäre die Verletzung bei dem festgestellten Verletzungsmechanismus nicht eingetreten.
Zutreffend geht das Erstgericht daher davon aus, dass sowohl der Verletzungsmechanismus als auch die altersbedingte Schadensanlage ursächlich für die letztlich aufgetretene Verletzung gewesen ist. Da allerdings feststeht, dass die Verletzungen des Klägers (Riss der Sehnenkappe an der rechten Schulter) auch durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß ausgelöst hätten werden können, kommt der Schadensanlage die überragende Bedeutung selbst dann zu, wenn man die alltäglichen Ereignisse auf die Hebe-und Tragetätigkeiten, wie etwa eines Koffers, einer Bier-oder einer Mineralwasserkiste einschränkt.
Im Sinne der eingangs dargestellten Rechtsprechung hat das Erstgericht daher das Ereignis zutreffend der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr zugerechnet. Dass der konkrete Belastungsvorgang über eine gewöhnliche Alltagsbelastung hinausgegangen ist, ändert an der Einschätzung der Vorschädigung nichts. Insofern fehlen auch keine Feststellungen.
Sofern der Berufungswerber noch einwendet, dass im Falle des Vorliegens degenerativer Veränderungen diese das normale altersübliche Maß überschreiten müssten, ist ihm zu entgegnen:
Selbst bei Vorliegen bloß altersüblicher degenerativer Vorschädigungen ist immer noch zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden auch ohne den konkreten Arbeitsunfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein infolge der Schadensanlage durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und annähernd im selben Ausmaß tatsächlich eingetreten wäre ( Tarmann-Prentnerin Sonntag ASVG 16§ 175 Rz 6 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat nach seiner Entscheidung 10 ObS 45/04x (mehrfach) klargestellt, dass ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst ist (RS0119182 [T3]; 10 ObS 164/09d).
Zusammenfassend war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch liegen sie vor.
Da die Lösung der Rechtsfragen im vorliegenden Fall von den Umständen des Einzelfalls abhängt und das Berufungsgericht auf gesichert erscheinende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückgreifen konnte, war die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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