Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. a Dr. in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Forcher-Mayr&Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 50.357,60 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 40.849,90) gegen das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen .
II. Die von der beklagten Partei mit der Berufung vorgelegten Urkunden (bezeichnet als: „Lohnabrechnungen Juli 2024 bis September 2024 samt Auszahlungsbeleg über EUR 12.000,-- vom 31.5.2023“ und „Bilanz für das Jahr 2023“ ) werden ebenfalls zurückgewiesen .
III. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 3.679,32 (darin EUR 613,32 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 1.1.2021 bis 15.9.2024 mit einem Monatsgehalt von zuletzt brutto EUR 9.000,-- bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Er wurde am 3.7.2024 zum 15.9.2024 von der Beklagten gekündigt. Eine Entlassung wurde von der Beklagten nie ausgesprochen. Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Monate Juli bis September 2024 nur netto EUR 2.641,58 aus.
In dem im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz an die damalige Vertreterin des Klägers übermittelten Schreiben vom 7.10.2024 führten die Beklagtenvertreter u.a. Folgendes aus:
„[…] Die Kündigung zum 15.9.2024 war daher völlig korrekt. [Der Kläger] wurde zum richtigen Zeitpunkt gekündigt und liegt keine eine Kündigungsentschädigung ins Leben rufende fristwidrige Kündigung vor.
Selbst dann, wenn es eine solche Regelung gäbe, könnte [der Kläger] niemals eine Kündigungsentschädigung beanspruchen, zumal er – wie auf den nächsten Seiten ausgeführt wird – bereits vor dem 3.7.2024 mehrere mittlerweile hervorgekommene entlassungsrelevante Fehlverhaltenstatbestände gesetzt hat. Hätte man all das damals schon gewusst, hätte man unverzüglich die Entlassung anstelle einer ordentlichen Kündigung ausgesprochen. Wäre das Dienstverhältnis heute noch aufrecht, so würde dieses ebenfalls unverzüglich mittels Entlassung beendet. Meine Mandantschaft stützt daher die am 3.7.2024 ausgesprochene (ordentliche) Kündigung zusätzlich auch auf diese nachträglich hervorgekommenen Entlassungsgründe, sodass eine Kündigung aus wichtigem Grund vorliegt, bei der eine Kündigungsfrist gar nicht einzuhalten gewesen wäre. Insofern ist [der Kläger] dadurch, dass man ihn ohnehin erst mit 15.9.2024 abgemeldet hat, durch nichts beschwert. […]
Bereits im April 2024 wurde festgestellt, dass sich [der Kläger] – wie leider Gottes seinerzeit auch [der vormalige Geschäftsführer der Beklagten] – zu viel Provisionen ausbezahlt hat. Im Jahre 2022 waren es brutto EUR 13.028,--, im Jahre 2021 brutto EUR 5.061,--, zusammen brutto EUR 18.089,--.
Weiters hat sich am 31.5.2023 [der Kläger] einen als „Prämienvorgriff" titulierten Betrag von netto EUR 12.000,-- ohne Zustimmungen irgendjemandes eigenmächtig überwiesen, was hochgerechnet brutto EUR 24.000,-- entspricht. Dementsprechend hat es am 18.4.2024 eine gemeinsame Besprechung gegeben und wurde ihm vorgehalten, dass er sich ungerechtfertigt Provisionen im gerundeten Gesamtausmaß von brutto EUR 42.000,-- ausbezahlt hat. [...]
Zur Nichtausbezahlung der Entgelte:
Richtig ist, dass aus den vorgeschilderten Gründen die Entgelte ab Juli 2024 nicht mehr vollständig ausbezahlt wurden, zumal in Anbetracht der Gegenforderungen meiner Mandantschaft jede Auszahlung nachgerade fahrlässig wäre.
Man hat den Prämienvorgriff von EUR 12.000,-- netto auf das laufende Entgelt seit Juli 2024 angerechnet, wobei der Restbetrag ausbezahlt wurde. […] “
Dieser verkürzt wiedergegebene Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts verwiesen.
Mit Klage vom 30.12.2024 begehrte der Kläger die Zahlung von brutto EUR 52.999,18 abzüglich netto EUR 2.641,58 s.A.. Nach dem vom Erstgericht gefällten, hinsichtlich des abweisenden Teils in Rechtskraft erwachsenen Teilurteil über die Klagsforderung sind hievon noch folgende Positionen streitgegenständlich:
Gehälter/KE für den Zeitraum 1.7.2024 bis 31.10.2024 brutto EUR 36.000,00
SZ/KE 2024 abzüglich bereits geleisteter Zahlung brutto EUR 6.000,00
nicht verfallene anteilige Urlaubsersatzleistung brutto EUR 1.491,48
abzüglich Zahlung netto EUR 2.641,58
Summe brutto/netto EUR 40.849,90
Die Kündigung zum 15.9.2024 sei aufgrund der dienstvertraglichen Vereinbarung fristwidrig erfolgt. Richtigerweise hätte diese frühestens zum 31.10.2024 ausgesprochen werden können. Der Kläger habe keine Entlassungsgründe gesetzt. Eine Entlassung wäre zudem verfristet. Der Einbehalt des überwiegenden Teils der ihm ab Juli 2024 gebührenden Bezüge sei nicht berechtigt. Der Prämienvorgriff für das Jahr 2023 sei vom damaligen Geschäftsführer genehmigt worden. Die eingewendeten Gegenforderungen seien nicht berechtigt.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte – soweit im Berufungsverfahren relevant – ein, der Kläger könne trotz der tatsächlich fristwidrig erfolgten Kündigung keine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 16.9. bis 31.10.2024 beanspruchen, weil er bereits vor dem 3.7.2024 mehrere Entlassungsgründe gesetzt habe. Wären diese damals oder vor dem 15.9.2024 bereits bekannt gewesen, wäre unverzüglich eine Entlassung statt einer Kündigung ausgesprochen worden. Aus diesem Grund habe die Beklagte die am 3.7.2024 ausgesprochene Kündigung auch auf die erst nachträglich hervorgekommenen Entlassungsgründe gestützt und tue dies auch nach wie vor, sodass eine Kündigung aus wichtigem Grund vorliege, bei der eine Kündigungsfrist gar nicht einzuhalten gewesen wäre. Der Kläger sei daher durch die erst mit 15.9.2024 erfolgte Beendigung des Dienstverhältnisses nicht beschwert. Würde man der gegenteiligen Argumentation des Klägers folgen, würde er trotz Vorliegens eines Entlassungsgrunds massiv bessergestellt, als ein Dienstnehmer, bei dem man noch rechtzeitig vor dem 15.9.2024 den Entlassungsgrund entdeckt habe.
Der im Mai 2023 ausbezahlte Prämienvorgriff im Betrag von netto EUR 12.000,--, umgerechnet brutto EUR 24.000,--, sei nicht berechtigt gewesen, weshalb dieser mit den Ansprüchen des Klägers ab Juli 2024 gegenverrechnet bzw. auf diese angerechnet worden sei. Daher habe sich für den Zeitraum ab Juli 2024 nur noch ein Auszahlungsbetrag von netto EUR 2.641,58 ergeben.
Darüber hinaus habe die Beklagte – im Vorbringen näher aufgeschlüsselte – Forderungen gegenüber dem Kläger im Gesamtbetrag von brutto/netto EUR 55.955,95, welche einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung gegenüber compensando eingewendet würden.
Nachdem das Erstgericht in der Tagsatzung vom 21.1.2025 die Verhandlung auf die Klagsforderung eingeschränkt hatte, verpflichtete es die Beklagte mit dem nunmehr angefochtenen Teilurteil zur Zahlung von brutto EUR 43.491,48 abzüglich netto EUR 2.641,58 samt 13,08 % Zinsen aus dem sich daraus insgesamt ergebenden Nettobetrag seit 16.9.2024 und wies das Mehrbegehren von brutto EUR 9.507,70 s.A. ab. Die Kostenentscheidung behielt es der Endentscheidung vor.
Über den – sofern für das Berufungsverfahren relevant – eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht folgende Feststellungen, wobei die von der Beklagten angefochtenen Sachverhaltsannahmen in Fettschrift hervorgehoben sind:
„Da der Kläger Geld benötigte, trat er im Mai 2024 – der genaue Zeitpunkt muss offen bleiben – wegen eines Prämienvorgriffs an [den vormaligen Geschäftsführer] , der vom 9.12.2021 bis zum 3.8.2023 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der beklagten Partei war, heran. Da die Geschäfte der beklagten Partei in dieser Zeit gut liefen, genehmigte [der vormaligen Geschäftsführer] dem Kläger am 31.5.2023 einen derartigen Prämienvorgriff in der Höhe von netto EUR 12.000,--.
Dabei war klar, dass dieser Prämienvorgriff mit den dem Kläger künftig zustehenden Prämienzahlungen gegenverrechnet wird. Eine Prämienabrechnung in Bezug auf den Kläger ist bis dato nicht erfolgt.
Eine Aufrechnung dieses Prämienvorgriffs gegenüber seinem Lohn wurde seitens der beklagten Partei nie thematisiert und/oder kommuniziert.
Seitens der beklagten Partei wurde aber in weiterer Folge dieser vorgenannte Prämienvorgriff gegenüber Lohnzahlungen an den Kläger betreffend des Zeitraums ab dem 1.7.2024 aufgerechnet und wurden dem Kläger vor diesem Hintergrund – wie bereits außer Streit gestellt – für den klagsgegenständlichen Zeitraum nur netto EUR 2.641,58 ausbezahlt. Ob diese Gegenverrechnung des Prämienvorgriffs mit dem Lohn aus den Lohnabrechnungen ersichtlich war oder nicht, muss offen bleiben. “
Rechtlich ging das Erstgericht von einer fristwidrigen Kündigung zum 15.9.2024 aus. Aufgrund der vertraglichen Regelung hätte das Dienstverhältnis erst zum 31.10.2024 gekündigt werden können. Abgesehen davon, dass eine Entlassung nie ausgesprochen worden sei, wäre eine solche selbst bei Vorliegen von Entlassungsgründen nach dem Ende des Dienstverhältnisses mit 15.9.2024 gar nicht mehr möglich gewesen. Ausgehend von den Urteilsfeststellungen sei die von der Beklagten vorgenommene Gegenverrechnung des Prämienvorgriffs im Betrag von netto EUR 12.000,-- mit den Gehaltszahlungen des Klägers nicht berechtigt gewesen. Dem Kläger gebührten daher die geltend gemachten Gehälter bzw. die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum Juli bis Oktober 2024 samt anteiliger Sonderzahlungen im Betrag von brutto EUR 42.000,-- abzüglich der geleisteten Nettozahlung. Zudem habe er Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung für den Kündigungsentschädigungszeitraum im Betrag von brutto EUR 1.491,48. Die darüber hinausgehenden Ansprüche seien – aus im Urteil näher dargelegten Gründen – nicht berechtigt und daher das darauf entfallende Begehren abzuweisen. Da es an einem rechtlichen Zusammenhang zwischen der Klags- und den eingewendeten Gegenforderungen fehle, könne ein Teilurteil gefällt werden.
Während der klagsabweisende Teil dieser Entscheidung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, richtet sich die Berufung der Beklagten gegen den gesamten klagsstattgebenden Teil. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt sie die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollumfänglichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Der von der Beklagten in der Berufung gestellte Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung ist zurückzuweisen, weil den Parteien seit der mit dem Budget-Begleitgesetz 2009 erfolgten Aufhebung des § 492 ZPO kein Antragsrecht auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung mehr zukommt und der Berufungssenat ausgehend von den Rechtsmittelausführungen die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht für erforderlich hält, weshalb die Entscheidung über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung zu erfolgen hat (§ 480 Abs 1 ZPO; RS0125957).
II. Die Beklagte legte zur Bekräftigung ihrer Rechtsansicht bezüglich der Berechtigung der Gehaltsabzüge in den Monaten Juli bis September 2024 sowie zur Darlegung der Unrichtigkeit der mit Beweisrüge angefochtenen Feststellung mit ihrer Berufung die beiden im Spruch genannten Urkunden vor.
Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt sie damit gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO. Zulässige Neuerungen im Sinn dieser Bestimmung sind nämlich nur solche Umstände und Beweise, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche (RS0041812). Werden – wie hier – erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin eine Verletzung des Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrunds zu erblicken (RS0105484).
Die mit der Berufung vorgelegten Urkunden waren daher zurückzuweisen.
III. Aufgrund der unangefochtenen Teilabweisung des Klagebegehrens und der Beschränkung des Verfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung auf die Klagsforderung sind Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die oben dargestellten Ansprüche betreffend das Entgelt samt anteiliger Sonderzahlungen für den Zeitraum Juli bis Oktober 2024 und die restliche Urlaubsersatzleistung. Die rechnerische Richtigkeit dieser Positionen ist im Berufungsverfahren ebenso wenig strittig wie der Umstand, dass die Kündigung zum 15.9.2024 aufgrund der vertraglichen Regelungen fristwidrig erfolgte und das Dienstverhältnis durch ordentliche Kündigung frühestens zum 31.10.2024 beendet hätte werden können. Die Berufung hält den restlichen Ansprüchen folgende Einwände entgegen:
1. Zur Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 16.9. bis 31.10.2024:
1.1. Diesbezüglich hält die Beklagte in der Berufung unter Geltendmachung einer Verfahrens- und einer Rechtsrüge den im Verfahren erster Instanz eingenommenen Standpunkt aufrecht, wonach der Kläger aufgrund der von ihm zu verantwortenden Entlassungsgründe eine Kündigungsentschädigung für diesen Zeitraum nicht beanspruchen könne.
1.2. Auch wenn die Beklagte in der Berufung die Ansicht vertritt, die fristwidrige Kündigung wäre in diesem Zusammenhang einer Entlassung gleich zu halten, behauptet sie – zu Recht – nicht, dass die Kündigungserklärung vom 3.7.2024 tatsächlich eine Entlassungserklärung darstellen würde. Im entsprechenden – vom Erstgericht wörtlich festgestellten (§ 500a ZPO) – Schreiben ist von einer „ordentlichen Kündigung“ die Rede. Zudem hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass dem Kläger gegenüber nie eine Entlassung ausgesprochen wurde. Unstrittig ist daher, dass die Beklagte den Kläger am 3.7.2024 (nur) gekündigt und auch danach bis zum durch diese fristwidrige Kündigung bewirkten Ende des Dienstverhältnisses am 15.9.2024 (RS0028233; RS0028200) nie eine Entlassung gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat. Auch dass ein Entlassungsausspruch nach dem Ende des Dienstverhältnisses am 15.9.2024 nicht mehr möglich war, hat die Beklagte richtig erkannt.
1.3. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es daher nicht darauf an, ob der Kläger einen Entlassungsgrund verwirklicht hat. Der bloße Eintritt eines Entlassungsgrunds bringt nämlich das Arbeitsverhältnis nicht zur Auflösung. Vielmehr bedarf es einer Willenserklärung des Arbeitgebers, die deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung zur Auflösung zu bringen, zum Ausdruck bringt (9 ObA 16/88; 9 ObA 275/00g; RS0029120). Die nachträgliche Änderung einer ausgesprochenen Kündigung in eine Entlassung ist dem Dienstgeber ebenso wenig möglich wie das Nachschieben von Entlassungsgründen im Fall eines bloßen Kündigungsausspruchs, weil damit der grundsätzliche Inhalt der Erklärung verändert würde (9 ObA 16/88 = RS0028276 [T4]).
1.4. Damit liegen aber weder die in der Berufung in Bezug auf die von der Beklagten vorgebrachten Entlassungsgründe relevierten sekundären Feststellungsmängel noch eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weil es mangels Entlassungsausspruchs unerheblich ist, ob der Kläger Entlassungsgründe verwirklicht hat.
1.5. Die Berufung bleibt daher, insoweit sie sich auf die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 16.9.2024 bis 31.10.2024 bezieht, erfolglos.
2. Zur Nichtanrechnung des Prämienvorgriffs auf die Entgeltansprüche des Klägers für den Zeitraum 1.7.2024 bis 15.10.2024:
2.1. Die Beklagte hat dem Kläger mit Ausnahme von netto EUR 2.641,58 die für den Zeitraum 1.7.2024 bis 15.10.2024 gebührenden Entgelte zwar abgerechnet, aber wegen des behaupteten unberechtigten Prämienvorgriffs vom Mai 2023 im Betrag von netto EUR 12.000,-- nicht ausbezahlt.
Die Berufung enthält zu diesem Themenkreis sowohl Ausführungen unter dem als solchen bezeichneten Rechtsmittelgrund der „Rechts- und Verfahrensrüge“ als auch unter dem Rechtsmittelgrund der Beweisrüge. Nachdem die Beklagte ihre diesbezüglich vorgetragenen Argumente undifferenziert vermengt, ist hierauf unter einem einzugehen:
2.2.1. In der Beweisrüge strebt die Beklagte den Ersatz der oben in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen durch folgende Sachverhaltsannahmen an:
„Seit dem Ausscheiden des [vormaligen] Geschäftsführers gab es keine Prämien und auch keine Prämienabrechnung mehr. Für die Erstellung der Prämienabrechnung wäre der Kläger zuständig gewesen.
Bereits anlässlich der Besprechung vom 24.4.2024 wurde der damals auf den gerundeten Bruttobetrag von EUR 24.000,-- und als „Vorschussprovision unberechtigt“ bezeichnete „Prämienvorgriff“ von netto EUR 12.000,-- thematisiert. Dabei wurden die Forderungen der beklagten Partei aus der Überzahlung der Provisionen und des unberechtigten Vorschusses an Provision (= Prämienvorgriff) mit insgesamt brutto EUR 42.000,-- als Forderung der beklagten Partei in Ansatz gebracht, wobei der Kläger damals diese von ihm nicht bestrittene Forderung der beklagten Partei mit einer Überstundenentgelt-Gegenforderung zu reduzieren versuchte.
Dem Kläger gegenüber wurde schon damals mitgeteilt, dass dieser Betrag in der Bilanz als Forderung des Unternehmens gegenüber ihm festgehalten würde.
Aus den Lohnabrechnungen für Juli, August 2024 (Beilage./F) und September 2024 ist ersichtlich, dass man die netto EUR 12.000,-- auf insgesamt brutto EUR 22.277,76 (= 12.360,00 + 7.439,22 + 2.478,54) umgerechnet, in Ansatz und als Gegenforderung in Abzug gebrach hat.“
Die angestrebten Feststellungen ergäben sich sowohl aus den Angaben eines der beiden aktuellen Geschäftsführer als auch aus den Lohnabrechnungen für Juli bis September 2024, dem Besprechungsprotokoll vom 24.4.2024 und der Bilanz für das Jahr 2023. Es sei daher entgegen der Ansicht des Erstgerichts von einer klaren Aufrechnungssituation auszugehen. Die von der Beklagten vorgenommene Gegenverrechnung sei daher völlig legitim; einer Prämienabrechnung habe es dazu nicht bedurft. Das alles habe das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt.
2.2.2. In der „Rechts- und Verfahrensrüge“ vertritt die Beklagte die Ansicht, die angefochtenen Feststellungen stünden im Widerspruch zum Inhalt des Schreibens der Beklagtenvertreter vom [richtig] 7.10.2024. Zudem beruft sie sich wiederum auf die Lohnabrechnungen für Juli bis September 2024 und das Besprechungsprotokoll vom 24.4.2024. Daraus ergäbe sich, dass von einer Nichtthematisierung nicht die Rede sein könne. Da das Erstgericht dazu keine und im übrigen widersprüchliche Feststellungen getroffen habe, lägen sekundäre Feststellungsmängel vor.
2.3.1. Wenn die Beklagte sowohl in ihrer „Rechts- und Verfahrensrüge“ als auch im letzten Satz der in der Beweisrüge formulierten Ersatzfeststellungen Sachverhaltsannahmen zum Inhalt der in den Lohnabrechnungen für Juli und September 2024 aufscheinende Abzügen und dem Zusammenhang dieser Abzüge mit dem Prämienvorgriff vom Mai 2023 anstrebt bzw. in ihrer Argumentation darauf abstellt, wird zunächst auf die Ausführungen unter ErwGr. II. verwiesen. Da die erstmals mit der Berufung vorgelegten Lohnabrechnungen für diese beiden Monate (ebenso wie die Bilanz für das Jahr 2023) zurückzuweisen waren, kann sich die Beklagte darauf nicht mit Erfolg berufen und können diese Urkunden im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden.
2.3.2. Anderes gilt nur für die vom Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Beilage ./F vorgelegte Lohnabrechnung. In dieser ist in Bezug auf die hier relevanten Abzüge aber nur Folgendes festgehalten: „Abzug Berichtigung Bemerkung: betrifft die Lohnabrechnung: Juli 2024-EUR 7.439,22“ . Woraus dieser Abzug resultiert, insbesondere ob er für den Prämienvorgriff vom Mai 2023 im Betrag von netto EUR 12.000,-- erfolgte, ist aus dieser Abrechnung nicht ersichtlich.
Auch aus dem Besprechungsprotokoll Beilage ./6 und den in der Berufung angesprochenen Angaben eines der beiden aktuellen Geschäftsführer der Beklagten ergibt sich nichts anderes. Nach dem Inhalt des Besprechungsprotokolls wurde am 24.4.2024 nicht nur der Prämienvorgriff vom Mai 2023 besprochen, sondern auch die Prämienzahlungen der Vorjahre und wurde der Rückforderungsanspruch der Beklagten daraus mit insgesamt EUR 42.000,-- beziffert. Ob, wann, in welcher Form und mit welchen Beträgen die Beklagte welche ihrer Forderungen gegenüber dem Kläger geltend machen und hiefür allenfalls Abzüge von den künftigen Entgeltzahlungen vornehmen wird, geht aus dieser Urkunde nicht hervor. Vielmehr wurde zum damaligen Zeitpunkt noch eine Gegenverrechnung dieses Rückforderungsanspruchs der Beklagten mit Forderungen des Klägers aus geleisteten Überstunden thematisiert, woraus eine Restforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger von (nur) EUR 9.500,-- verblieben wäre. Abschließend ist im Protokoll festgehalten, dass erst in einem Folgemeeting über die Rückzahlungsmodalitäten gesprochen werde.
Richtig ist zwar, dass einer der beiden aktuellen Geschäftsführer der Beklagten angab, gegenüber dem Kläger geäußert zu haben, den Prämienvorgriff in der Bilanz als Forderung der Beklagten gegenüber ihm festzuhalten und es Gespräche gegeben habe, wie etwaige Rückzahlungen des Klägers an die Beklagte erfolgen könnten. Dass darüber gesprochen worden wäre, ob und in welcher Höhe der Prämienvorgriff von welchen künftigen Gehaltszahlungen in Abzug gebracht würde und inwiefern dies letztlich tatsächlich erfolgte, schilderte dieser jedoch nicht. Der zweite aktuelle Geschäftsführer gab zwar an, sie seien intern zum Schluss gelangt, den Prämienvorgriff auf das Gehalt des Klägers aufzurechnen. Dem Kläger mitgeteilt habe er dies jedoch nicht. Welchen Inhalt die hier relevanten Abrechnungen für Juli und September 2024 gehabt haben sollen, ergibt sich also auch aus dessen Angaben nicht.
2.3.3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zur Frage, ob die Gegenverrechnung des Prämienvorgriffs mit dem [richtig] Gehalt aus den Lohnabrechnungen ersichtlich gewesen sei, Bestand hat und die von der Beklagten angestrebte Feststellung zum Inhalt der Abrechnungen bzw. die entsprechenden Ausführungen in der „Rechts- und Verfahrensrüge“ zum Inhalt der Abrechnungen für Juli bis September 2024 in den im Verfahren erster Instanz gewonnenen Beweisergebnissen keine hinreichende Deckung finden.
2.4. Im Weiteren ist zunächst auf die Rechtslage einzugehen: Beim hier zu prüfenden Einwand der Beklagten handelt es sich nicht um eine prozessuale Aufrechnungseinrede (das Verfahren wurde auch auf die Klagsforderung eingeschränkt), sondern um einen (materiellrechtlichen) Schuldtilgungseinwand, also die Geltendmachung einer bereits vollzogenen (außergerichtlichen) Aufrechnung (zur Unterscheidung: RS0033915).
Nach ständiger Rechtsprechung führt nicht bereits das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen schon deren Aufrechnung herbei, sondern wird dadurch nur ein Aufrechnungsverhältnis geschaffen (RS0033876; RS0033904). Zusätzlich erforderlich ist eine entsprechende Aufrechnungserklärung (RS0033904 [T7]). Dabei handelt es sich um eine empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung. Der Zustimmung des Gegners bedarf es nicht (RS0033835 [T6]; RS0033712 [T2, T3, T5]). Eine Aufrechnungserklärung kann sowohl ausdrücklich als auch schlüssig erfolgen (RS0033888).
2.5. Eine solche (ausdrückliche oder schlüssige) Aufrechnungserklärung liegt hier jedoch nicht vor. Dass die Negativfeststellung zum Inhalt der Lohnabrechnungen für den Zeitraum ab Juli 2024 Bestand hat, wurde oben bereits dargelegt. Aus diesen kann eine – zumindest schlüssige – Aufrechnungserklärung daher nicht abgeleitet werden.
2.6. Auch aus den in der Beweisrüge darüber hinaus angestrebten Ersatzfeststellungen und dem damit korrespondierenden, in der „Rechts- und Verfahrensrüge“ angesprochenen Umstand, wonach sich auch aus dem Besprechungsprotokoll vom 24.4.2024 (Beilage ./6) ergäbe, dass bereits damals der Prämienvorgriff thematisiert worden wäre, ergibt sich keine für die Beklagte günstigere Beurteilung, weil auch daraus eine zumindest schlüssige Aufrechnungserklärung nicht abgeleitet werden kann. Zum Inhalt des Besprechungsprotokolls wird auf obige Ausführungen verwiesen.
Allein aus der bloßen Thematisierung des Prämienvorgriffs anlässlich der Besprechung am 24.4.2024 ergibt sich noch keine – auch nur schlüssige – Aufrechnungserklärung. Wie oben bereits dargelegt, wurde damals zudem nicht nur über den Prämienvorgriff für das Jahr 2023, sondern auch über die vorhergehenden, von der Beklagten für unberechtigt gehaltenen Prämienzahlungen und diesen Forderungen gegenüber stehenden Ansprüchen des Klägers aus Überstundenleistungen gesprochen. Konkrete Rückzahlungs-/Abzugsmodalitäten wurden von der Beklagten hingegen nicht angesprochen.
Auch die Mitteilung, wonach dieser Betrag – wobei die Beweisrüge offen lässt, ob es sich dabei um die gesamten brutto EUR 42.000,-- oder nur den Prämienvorgriff von (gerundet) brutto EUR 24.000,-- handelt – in der Bilanz als Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgewiesen werde, bildet keine Aufrechnungserklärung. Damit wird zwar zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte eine Forderung gegenüber dem Kläger behauptet. Ob und gegebenenfalls mit welchen Entgeltforderungen des Klägers diese Forderung gegenverrechnet werden soll, lässt sich daraus jedoch nicht erschließen.
Damit liegt mangels rechtlicher Relevanz der angestrebten (Ersatz-)Festellungen einerseits der behauptete sekundäre Feststellungsmangel nicht vor (RS0053317). Andererseits muss aus diesem Grund auch die Beweisrüge erfolglos bleiben, weshalb ein weiteres Eingehen auf diese entbehrlich ist (RS0043190; RS0042386).
2.7. Auch aus dem Verweis auf den vom Erstgericht ebenfalls festgestellten Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 7.10.2024 ist für die Beklage nichts zu gewinnen. Allein in der in diesem Schreiben angesprochenen Nichtzahlung des fälligen Entgelts in der Vergangenheit liegt keine schlüssige Aufrechnungserklärung (vgl. 14 Ob 126/86). Daran vermag auch der Hinweis darauf, dass dies für den Prämienvorgriff von EUR 12.000,-- erfolgt sei, nichts zu ändern. Zum einen behauptet die Beklagte nicht einmal, dass diese Äußerung eine Aufrechnungserklärung darstellen würde. Zum anderen kann dieser Hinweis unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Schreibens nach dem Ende der letzten Entgeltperiode und seines Wortlauts – er ist im Perfekt und Imperfekt abgefasst – nicht anders verstanden werden, als eine bloße Wissenserklärung des Beklagtenvertreters über bereits vergangene Vorgänge und nicht als eine rechtsgestaltende Willenserklärung. Dass es für eine Aufrechnung aber Letzterer bedarf, wurde oben bereits dargelegt.
Unabhängig davon, dass für die Beklagte aus den angestrebten Ersatzfeststellungen und dem Verweis auf das anwaltliche Schreiben vom 7.10.2024 nichts zu gewinnen ist, ist zu bemerken, dass auch der von der Beklagten vermeinte Widerspruch zwischen der erstgerichtlichen Feststellung zur Nichtthematisierung des Prämienvorgriffs gegenüber dem Kläger und dem Inhalt des Schreibens vom 7.10.2024 nicht vorliegt, bezieht sich doch erstere Feststellung auch unter Berücksichtigung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dazu zweifellos nur auf die zwischen dem Kläger und den Geschäftsführern der Beklagten direkt geführten Gespräche.
2.8. Die Berufung bleibt daher mangels einer für eine wirksame Aufrechnung erforderlichen – zumindest schlüssigen – Aufrechnungserklärung der Beklagten auch hinsichtlich der angestrebten Anrechnung des Prämienvorgriffs auf die Entgeltansprüche des Klägers für den Zeitraum 1.7.2024 bis 15.9.2024 und damit insgesamt erfolglos.
IV. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 und 40 ZPO. Da sich das Berufungsverfahren auf das vom Erstgericht erlassene Teilurteil als eigenen Anfechtungsgegenstand bezieht und dessen Schicksal für die Verteilung der in diesem Prozessabschnitt aufgelaufenen Kosten maßgeblich ist, ist ungeachtet des erstgerichtlichen Kostenvorbehalts eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zu treffen (RS0035972 [T2]; 7 Ob 207/21y). Die mit ihrer Berufung unterlegene Beklagte hat der Klägerin daher die tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
V. Die ordentliche Revision ist mangels zu lösender Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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