Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache A* Limited, Company Number 9676399, UK-**, **, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 26.880,-- s.A., Unterlassung (Streitinteresse EUR 25.000,--) und Urteilsveröffentlichung (Streitinteresse EUR 1.000,--, Gesamtstreitwert daher EUR 52.880,-- s.A.) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 52.880,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12.11.2024, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
begründung:
Mit ihrer am 25.6.2024 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin,
a) den Beklagten schuldig zu erkennen, die öffentliche Aufführung von Laufbildwerken, mit denen Sportveranstaltungen im Rundfunk live übertragen werden, zu unterlassen, wenn die Klägerin dafür exklusive Nutzungsrechte innehabe und für die Aufführung keine Bewilligung erteilt habe;
b) die Zahlung von EUR 26.880,00 s.A., und
c) die Klägerin zu ermächtigen, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs über das Unterlassungsbegehren, die Veröffentlichungsermächtigung und den Urteilskopf, samt Überschrift „Im Namen der Republik“ auf Kosten des Beklagten in der Regionalausgabe der „**“ für dasjenige Bundesland, in dem sich das Lokal des Beklagten befinde, in eventu - nach Ermessen des Gerichts - in der Zeitschrift „C* **“ der D*&C* E* GmbH oder einem anderem, dem Gericht geeignet erscheinenden periodischen Medium im Textteil, mit Normallettern wie im redaktionellen Teil, mit Fettumrandung, Fettdrucküberschrift und fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu veröffentlichen,
Sie brachte in der Klage vor, der Beklagte habe am 3.12.2023 in seinem Lokal die Live-Übertragung eines Fußballspiels der F* öffentlich aufgeführt. Die Klägerin habe das exklusive Recht, öffentliche Aufführungen zu bewilligen. Der Beklagte sei Inhaber und Betreiber des Lokals und habe das Spiel ohne Berechtigung aufgeführt. Der Klägerin sei nicht bekannt, wer die technische Möglichkeit zum Empfang und zur Wiedergabe der erwähnten Sportveranstaltungen im Lokal geschaffen habe. Selbst wenn das nicht der Beklagte persönlich veranlasst habe, habe er es zumindest unterlassen, die ihm zumutbaren Vorkehrungen (Weisungen an Bedienstete, Entfernung der Hardware, Kontrollen etc) zu treffen, um die Aufführung zu verhindern. Bei entsprechender Sorgfalt könne ihm nicht entgangen sein, dass Sportveranstaltungen im Lokal öffentlich wiedergegeben würden. Der Beklagte habe veranlasst oder zumindest geduldet, dass in seinem Lokal die Live-Übertragung einer Sportveranstaltungen öffentlich aufgeführt werde.
Der Beklagte schulde daher Schadenersatz, welcher mit dem Doppelten des angemessenen Entgelts pauschaliert werde. Der Unterlassungsanspruch bestehe gemäß § 81 Abs 1 UrhG zu Recht. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung.
Im Schriftsatz vom 17.10.2024 (ON 7) ging die Klägerin auf die Einwendungen des Beklagten ein, wonach er weder Inhaber noch Betreiber des Lokals sei. Seine Behauptung, Betreiber des Lokals sei der „G*“ (in Folge nur: „Verein“), dessen Schriftführer er sei, sei eine Schutzbehauptung. Sein Verhalten könne nur so interpretiert werden, dass er selbst wirtschaftlich für das Lokal verantwortlich sei und den Verein zur Verschleierung von Malversationen vorschiebe. Wenn der Beklagte nicht Inhaber des Lokals sei, hafte er als Mit- bzw Beitragstäter. Er wäre auch als Aufsteller der Wettautomaten verpflichtet gewesen, die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufführung des Fußballspiels zu klären. Als Schriftführer des Vereins müsse ihm bekannt sein, dass im Lokal moderne Monitore montiert seien, auf denen Programme der Klägerin gezeigt würden.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, er sei am 3.12.2023 weder Inhaber noch Betreiber des Lokals gewesen. Richtig sei lediglich, dass die H* I* GmbH (in Folge: Terminalbetreiberin) zusammen mit dem Beklagten zwei der insgesamt vier Wettterminals aufgestellt habe. Der Beklagte habe für diese GmbH in deren Auftrag die Betreuung und Servicierung der Wettterminals übernommen. Die Klägerin müsse aufgrund des dem Kontrolleur ausgehändigten Rechnungsbons wissen, dass der Beklagte nicht Inhaber oder Betreiber des Lokals sei. Zum inkriminierten Zeitpunkt sei die J* GmbH Lokalbetreiberin gewesen. Der Beklagte stehe in keiner Vertragsbeziehung zu dieser. Er habe die Wiedergabe des Fußballspiels weder veranlasst noch sei dies durch einen Bediensteten oder Beauftragten erfolgt. Ihn treffe kein Verschulden an einem allfälligen Eingriff in Nutzungsrechte durch den Inhaber oder Betreiber. Der Verein habe mit dem Lokal nichts zu tun. Dessen Räumlichkeiten befänden sich im Untergeschoss desselben Gebäudes.
In der Verhandlung vom 24.10.2024 (ON 9)erörterte das Gericht, der Beklagte habe (unstrittig iSd § 267 ZPO) argumentiert, lediglich im Auftrag einer Dritten Wettterminals aufgestellt zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das seine Passivlegitimation rechtfertigen solle. Mit der Klägerin werde daher erörtert, worauf sie die Verantwortlichkeit des Beklagten stütze bzw auf Basis welcher Überlegungen der Beklagte als Inhaber und Betreiber des Lokals angesehen werde.
Die Klägerin brachte darauf vor, der Beklagte habe als faktischer Geschäftsführer des Vereins agiert, indem er in Vergleichsverhandlungen über die Rechtsverletzungen eingetreten sei. Er hafte daher als falsus procurator. Wenn der Verein andere Räumlichkeiten nutze, wäre das durch einen Lokalaugenschein zu klären. Wenn ein Vertrag mit der angeblichen Vorbetreiberin des Lokals bestehen solle, wäre der Geschäftsführer dieser GmbH als Zeuge zu laden. Ein Vollzugsbericht in einem Exekutionsverfahren habe ergeben, dass diese GmbH „dort“ nicht etabliert sei. Sie sei längst insolvent. Das Insolvenzverfahren sei am 6.9.2023 bekannt gemacht worden. Der Beklagte schiebe wahlweise andere Betreiber vor. In Wahrheit sei er selbst der Betreiber. Der Beklagte sei de facto Obmann des Vereins und hätte allfällige Urheberrechtsverletzungen des Vereins zu verhindern gehabt. Die Terminalbetreiberin habe einen Vertrag mit dem Verein. Dieser verfüge über keine eigenen Räumlichkeiten. Dadurch, dass der Beklagte mit der Terminalbetreiberin eine Vereinbarung zur Aufstellung von Wettautomaten habe, ergebe sich, dass er das Verfügungsrecht über die betreffende Räumlichkeit haben müsse, sei es, dass er selber Eigentümer oder Mieter der Räumlichkeiten sei. Falls die Vereinbarung zum Aufstellen der Automaten nicht mit dem Verein geschlossen worden wäre, dann jedenfalls mit dem Beklagten als Mieter oder Eigentümer der Räumlichkeiten.
Der Beklagte bestritt und wendete ein, er sei weder Obmann noch (faktischer) Geschäftsführer des Vereins. Er sei es auch nie gewesen. Der Beklagte habe sich auch nicht als faktischer Geschäftsführer des Vereins mit der Kanzlei der Klagevertretung in Verbindung gesetzt, sondern als Schriftführer des Vereins, weil davon ausgegangen worden sei, dass der vermeintliche Verstoß das Vereinslokal betreffe. Das habe sich aber im Nachhinein als unrichtig herausgestellt. Soweit die Klägerin vorbringe, es bestehe zwischen der früheren Betreiberin (der vom Beklagten genannten GmbH) und dem Verein ein Vertragsverhältnis, sei das nie der Fall gewesen. Dem Beklagten sei nicht mit Sicherheit bekannt, ob die GmbH das Lokal am 3.12.2023 betrieben habe. Die Vertragsbeziehung, die der Beklagte habe, sei jene zwischen ihm und der Terminalbetreiberin, die die Terminals in dem Lokal aufgestellt habe. Eine direkte Geschäftsbeziehung zwischen dem Beklagten und einem Betreiber des Lokals habe nicht bestanden. Er sei weder Miete noch Eigentümer der Räumlichkeiten.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren nach Einvernahme des Beklagten ab. In der rechtlichen Beurteilung vertrat es nach grundsätzlichen Ausführungen zur Schlüssigkeit die Ansicht, auch ein widersprüchliches Vorbringen sei unschlüssig. Zunächst habe die Klägerin behauptet, der Beklagte sei selbst Betreiber des Lokals gewesen und hafte entweder, weil er das Spiel selbst aufgeführt oder nicht dafür gesorgt habe, dass dies unterbleibe. In Ihrem Schriftsatz vom 17.10.2024 (ON 7) gehe sie weiter von einer persönlichen Verantwortung des Beklagten als Betreiber des Lokals aus und argumentiere, der Verein sei nur vorgeschoben. Im Vorbringen in der Streitverhandlung vom 24.10.2024 gehe die Klägerin davon aus, dass der Beklagte als faktischer Geschäftsführer des Vereins agiert habe und als falsus procurator hafte. In Wahrheit sei er selbst Betreiber. Daraus, dass der Beklagte eine Vereinbarung zur Aufstellung von Wettautomaten habe, ergebe sich, dass er selber Eigentümer oder Mieter der Räumlichkeiten sei. Im Rahmen der Verhandlung sei erörtert worden, dass strittig sei, inwiefern der Beklagte für die Ausstrahlung verantwortlich gemacht werden könne, insbesondere, inwiefern ihm das Lokal zuzurechnen sei. Es erscheine fraglich, ob bzw inwiefern ein Lokal die Bezeichnung „sportslounge **“ haben könne; dies schaue eher nach einer Internet-Homepage aus. Inwiefern das Aufstellen von Wettautomaten die Passivlegitimation nach § 81 UrhG im Hinblick auf das Aufführen eines Fußballspiels rechtfertigen solle, sei nicht nachvollziehbar. Es sei daher erörtert worden, worauf die Klägerin die Verantwortlichkeit des Beklagten stütze bzw auf Basis welcher Überlegungen der Beklagte als Inhaber und Betreiber des Lokals zum Zeitpunkt der Aufführung angesehen werde.
Während die Klägerin den Beklagten zunächst (allenfalls aufgrund eines Textbausteins) als Inhaber und Betreiber tituliere und davon ausgehe, dass der Verein nur vorgeschoben sei, gehe sie im Rahmen ihres Vorbringens in der Streitverhandlung davon aus, dass der Beklagte einerseits falsus procurator bzw andererseits faktischer Geschäftsführer des Vereins gewesen sei, womit nur gemeint sein könne, dass der Verein als Betreiber bzw Inhaber des Lokals angesehen werde. In weiterer Folge habe die Klägerin das Vorbringen aber wieder dahingehend geändert, dass sich aus der Vereinbarung des Beklagten mit der H* I* GmbH ergebe, dass der Beklagte selbst Eigentümer oder Mieter der Räumlichkeiten sei.
Dieses widersprüchliche Vorbringen führe dazu, dass es sich das Gericht aussuchen solle, ob es die allfällige Verantwortung des Beklagten in einer Vertretungshandlung für den Verein oder in seinen eigenen Handlungen sehe. Dazu sei das Gericht nicht da.
In Anbetracht des Vorbringens des Beklagten, der auch immer wieder auf den Zeitpunkt 3.12.2023 abstelle, zu dem das inkriminierte Verhalten stattgefunden haben solle, sei auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin durch Verwendung der Gegenwartsform zwar darauf hinweise, dass der Verein oder der Beklagte jetzt (zum Zeitpunkt des jeweiligen Vorbringens) Inhaber bzw Betreiber des Lokals sei, was aber keinen Rückschluss darauf zulasse, wie die Verhältnisse zum 3.12.2023 gewesen seien. Diesbezüglich reiche es auch nicht aus, wenn dem Beklagten vorgehalten werde, er habe die Automaten in dem Geschäftslokal aufgestellt, da dies mit der Ausstrahlung des Fußballspiels nichts zu tun haben müsse.
Da also trotz Erörterung ein konkretes, widerspruchsfreies und vollständiges Vorbringen dazu fehle, warum der Beklagte am 3.12.2023 das (unzulässige) Ausstrahlen des Fußballspiels zu verantworten habe, sei das Klagebegehren unschlüssig geblieben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige, auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, Berufung der Klägerin mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil aufheben und die Sache an das Erstgericht zur Durchführung des Beweisverfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt der Beklagte, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrags berechtigt :
1.Die Berufungswerberin argumentiert, ihr Vorbringen sei entgegen der Ansicht des Erstgerichts schlüssig. Eine Haftung des Beklagten sei durch unmittelbare Täterschaft durch Aufstellen der Fernseher im Geschäftslokal, durch die Inhaberschaft des Lokals, im Sinne einer Gehilfenhaftung oder einer Unternehmerhaftung für die Handlung von Bediensteten und Beauftragten denkbar. Der Beklagte sei im Vorbringen als Inhaber und Betreiber des Lokals bezeichnet worden. Seine Haftung ergebe sich daher zunächst aus der Unternehmerhaftung nach § 81 Abs 1 S 2 bzw § 88 UrhG oder aus einer unmittelbaren Täterschaft durch Unterlassung ausreichender Abhilfe.
Das Vorbringen und die Parteienaussage des Beklagten seien widersprüchlich gewesen. Zusammengefasst ergebe sich aus seiner Aussage, dass er seit längerer Zeit die Terminals im Lokal betreue. Ab Jänner 2024 sei das Wettbüro in ein Vereinslokal umfunktioniert worden. Die Terminals seien im Lokal geblieben und würden offenbar auch von den Vereinsmitgliedern genutzt.
Die Klägerin habe den Standpunkt vertreten, dass ein Verein als tatsächlicher Betreiber eines Wettlokals nicht in Frage komme und der Beklagte diesen vorschiebe. Subsidiär habe sie vorgebracht, dass falls der Verein tatsächlich Betreiber gewesen wäre, der Beklagte als Mittäter hafte. Das Gericht habe unrichtigerweise erörtert, dass der Beklagte unstrittig lediglich im Auftrag der Terminalbetreiberin zwei Wettterminals aufgestellt habe. Dass der Beklagte für die Betreuung von Wettterminals zuständig sei, sei kein Widerspruch dazu, dass er das Lokal betreibe. Die Klägerin habe dann weiteres subsidiäres Vorbringen erstattet. Falls der Beklagte nicht selbst Betreiber des Lokals sei, sei er faktischer Geschäftsführer des Vereins oder hafte als falsus procurator. Aus der Vereinbarung zwischen der Terminalbetreiberin und dem Beklagten folge, dass er ein Verfügungsrecht über die Räumlichkeiten habe. Auch dieses Vorbringen sei ausdrücklich subsidiär erstattet worden, nämlich für den Fall, dass der Vertrag über die Aufstellung der Terminals nicht mit dem Verein abgeschlossen worden wäre. Eventualvorbringen sei zulässig. Entgegen der spitzfindigen Argumentation des Erstgerichts ergebe sich aus dem Vorbringen auch eindeutig, dass die Klägerin das Lokal dem Beklagten am Tag der inkriminierten Aufführung zurechne. Gerade das widersprüchliche Vorbringen und die mehrfach korrigierte Aussage des Beklagten zur Rolle des Vereins zeige, dass die Klägerin mit ihrem Verdacht im Recht sei. Das Gericht hätte daher ein Beweisverfahren durchführen müssen. Es seien mehrere Möglichkeiten denkbar, aus welchem Rechtstitel der Beklagte Einfluss auf die Geschehnisse im Lokal nehmen könne. So komme eine Inhaberschaft im Sinne einer Gewerbeausübung im Betracht, ebenso eine bloße Kenntnis von der Rechtsverletzung als Liegenschaftseigentümer, die Funktion als selbstständiger Service-Mitarbeiter von H* oder auch die faktische Geschäftsführung eines Vereins, der das Lokal betreibe. Welche dieser Sachverhaltsvarianten zuträfe, wäre in einem Beweisverfahren zu klären gewesen. Durch die Nichtzulassung der angebotenen Beweisanträge sei das Verfahren mangelhaft. Da das Erstgericht keine Feststellungen getroffen habe, lägen auch sekundäre Feststellungsmängel vor. Das Erstgericht sei ohne Durchführung eines Beweisverfahrens von unzutreffenden Annahmen ausgegangen. Es habe angezweifelt, dass die von der Klägerin gewählte Etablissementbezeichnung ein Lokal sein könne. Außerdem habe es ausgeschlossen, dass der Beklagte neben seiner Tätigkeit für die Terminalbetreiberin auch Inhaber eines Lokals sein könne und gemeint, das Aufstellen von Automaten müsse nichts mit der Aufführung eines Fußballspiels zu tun haben. Wer aber Automaten aufstelle, warte und dafür eine Provision erhalte, habe jedenfalls eine derartige Nähe zum inkriminierten Sachverhalt, dass das Urteil auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung ohne Beweisaufnahme gestützt werde.
2.1.Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Dass sich das Sachbegehren aus den vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit) oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn) (T5). Ein Prozessvorbringen kann dann als vollständig angesehen werden, wenn es das Beweisthema so klar erscheinen lässt, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme nach den Prozessvorschriften (beispielsweise also die Ausübung des Fragerechtes und die Erkennbarkeit der Relevanz vorgelegter Urkunden) möglich ist (9 Ob 55/04k). Nach der von der Rechtsprechung anerkannten Substantiierungstheorie muss der Kläger das tatsächliche Geschehen, aus dem sein Begehren abgeleitet wird, vollständig vortragen ( Geroldinger in Fasching/Konecny³ III/1 § 226 Rz 182). Bloß ungefähre, verschwommene Darstellungen reichen nicht (aaO Rz 188), auch bloß illustrative Hinweise sind keine Klagebehauptungen. Auch Widersprüchlichkeit kann Unschlüssigkeit begründen (vgl 1 Ob 606/95,1 Ob 73/03x). Die Schlüssigkeit verlangt aber nicht, dass der gesamte „Tatbestand“ vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden (RS0036973 [T15]). Allein das Vorbringen des Klägers ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (RS0037870). Darauf, wie sich der Beklagte zu der Klage äußert, kommt es bei der Prüfung der Schlüssigkeit der Klage nicht an ( Geroldinger in Fasching/Konecny 3III/1 § 226 ZPO Rz 193).
2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erachtet das Berufungsgericht das Klagsvorbringen für ausreichend schlüssig. Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin in der Klage und in ihrem Schriftsatz vom 17.10.2024 (ON 7) durchgehend den Standpunkt vertrat, der Beklagte sei Inhaber und Betreiber des Lokals. Darüber hinaus brachte die Klägerin in diesem Schriftsatz vor, selbst wenn der Beklagte nicht Inhaber das Lokals sein sollte, hafte er sowohl als Aufsteller der Wettautomaten als auch als Schriftführer des Vereins subsidiär. Entgegen der Erörterung in der Verhandlung war der Standpunkt der Klägerin daher ausreichend klar. Es trifft nicht zu, dass (wie vom Erstgericht erörtert) im Sinne des § 267 ZPO unstrittig gewesen wäre, dass der Beklagte lediglich Wettterminals aufgestellt habe.
2.3.Ob nach dieser Bestimmung tatsächliche Behauptungen einer Partei als zugestanden anzusehen sind, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen (RS0040091). Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise dann als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (RS0039927).
Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Die Prozessstandpunkte der Streitteile standen sich diametral gegenüber. Die Prozessbehauptung der Klägerin, der Beklagte sei Lokalbetreiber, schließt ein schlüssiges Zugeständnis, dass er nur Terminals aufgestellt habe (und daher kein Betreiber sei), aus.
3.1. Auch in der mündlichen Streitverhandlung blieb die Klägerin bei ihrem Standpunkt, dass der Beklagte wahlweise andere Betreiber vorschiebe, dies in Wahrheit aber selbst sei. Urheberrechtsverletzungen des Vereins wurden als „allfällige“ bezeichnet. Insofern hat die Klägerin ausreichend klar zu erkennen gegeben, dass falls das Gericht entgegen ihrem primären Standpunkt von einer Inhaberschaft des Vereins ausgehe, auch unter dieser Prämisse von einer Haftung des Beklagten auszugehen sei. Etwas unklar ist lediglich der Teil des Vorbringens, in dem die Klägerin vorbrachte, dass der Verein die Vereinbarung über das Aufstellen der Automaten geschlossen habe und falls dem nicht so sei, der Beklagte das als Mieter oder Eigentümer der Räumlichkeiten getan habe. Isoliert gesehen liest sich dieser Teil des Prozessstandpunkts so, als ob die Klägerin primär von einer Lokalbetreibung durch den Verein ausginge und nur hilfsweise von einer Inhaberschaft durch den Beklagten.
3.2.Bei der Auslegung von Prozesshandlungen sind objektive Maßstäbe anzulegen (RS0097531, RS0017881). Ein Klagebegehren ist beispielsweise so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist (vgl RS0037440). Ausgehend davon sind auch nicht einzelne Sätze des Vorbringens isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund des gesamten Vorbringens zu sehen. Insgesamt besteht nach Ansicht des Senates kein Zweifel daran, dass sich die Klägerin durchgehend primär auf eine Betreibung des Lokals durch den Beklagten stützt.
3.3. Selbst wenn man davon ausginge, dass nicht klar wäre, welchen der beiden Sachverhalte (Lokalbetreibung durch den Beklagten oder den Verein) die Klägerin vorrangig behauptete, würde das die Klage nicht unschlüssig machen:
Es ist zulässig, unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen (Klagegründe) geltend zu machen, wobei jeder für sich das einheitliche Urteilsbegehren insgesamt zum Erfolg führen soll. Im Falle einer derartigen Eventualbegründung bleibt der Sachantrag unverändert, die im Begehren zum Ausdruck kommende Rechtsfolge wird aber hilfsweise auch auf einen anderen Sachverhalt (Klagegrund) gestützt (Geroldinger in Fasching/Konecny3 III/1 § 227 ZPO Rz 70). Das entspricht einer zulässigen, sogenannten kumulierten Klagenhäufung (RS0037814; 4 Ob 154/12v = SZ 2012/106). Es widerspricht nämlich nicht den Vorschriften der Prozessordnung, nebeneinander zwei Klagegründe geltend zu machen, die einander ausschließen, während jeder aber den gestellten Urteilsantrag rechtfertigt (RS0038130; vgl RS0037782). Dabei ist es gleichgültig, ob die zweite Begründung nur als Hilfsbegründung (7 Ob 202/62) oder gleichrangig geltend gemacht wird. Im erstgenannten Fall liegt eine Eventualklagenhäufung vor, im zweiten Fall aber auch eine solche, bei der die Reihenfolge der Erledigung dem Gericht nur dann vorgeschrieben ist, wenn der Wille des Klägers, dass das Gericht zuerst über den einen und dann erst über den anderen von ihr behaupteten Klagegrund absprechen solle, einem prozessual gehörig gestellten Antrag entnommen werden kann. Werden die Klagegründe ohne einen solchen Antrag kumulativ zur Begründung des Klagebegehrens geltend gemacht, sind sie in gleicher Weise - nicht im Verhältnis von Haupt- und Eventualbegehren - Gegenstand des Prozesses. Prozessrechtlich ist ein Kläger nicht gehalten, seine vorgetragenen unterschiedlichen Klagegründe zu reihen (3 Ob 5/16f mwN).
3.4. Der Berufungswerberin ist auch beizupflichten, dass aus ihrem Vorbringen bei gesamthafter Würdigung ausreichend klar hervorgeht, dass sie die haftungsbegründenden Umstände auf den Zeitpunkt der inkriminierten Übertragung des Fußballspiels bezieht.
3.5. Insgesamt ist das Erstgericht daher zu Unrecht von einer Unschlüssigkeit des Klagevorbringens ausgegangen. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Argumenten im Rechtsmittel erübrigt sich daher. Der Berufung ist Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Das Erstgericht wird das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund durchzuführen haben.
4.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 2
Innsbruck, 6. Februar 2025
Dr. Birgit Berchtold, Senatspräsidentin
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