Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Angestellte, **, vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B* Gemeinnützige GmbH, FN **, **, vertreten durch Huainigg Dellacher&Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. C*, geboren am **, Facharzt für Unfallchirurgie, **, vertreten durch Mag. Johannes Joven, Rechtsanwalt in Villach, wegen EUR 24.113,99 s.A. und Feststellung (EUR 5.000,--) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 29.133,99) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. März 2026, **-81, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei binnen 14 Tagen jeweils die mit EUR 3.138,12 (darin enthalten EUR 523,02 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klägerin erlitt am 14. Juni 2021 eine Außenbandverletzung des rechten oberen Sprunggelenks, die zunächst im LKH D* und im LKH E* konservativ mittels Gips und Schiene behandelt wurde. Nach einem MRT mit der Diagnose einer vollständigen Ruptur des Ligamentum talofibulare anterius und einer partiellen Ruptur des Ligamentum talofibulare posterius konsultierte die Klägerin am 30. Juni 2021 die unfallchirurgische Ambulanz der Beklagten. Dort erfolgte erneut eine konservative Behandlung mit Anlage eines „Unterschenkelcasts“ zur Ruhigstellung, der am 8. Juli 2021 wieder abgenommen wurde. Die Klägerin absolvierte auch bereits Physiotherapien. Im Zuge der Behandlung bei der Beklagten wurde sie vom Nebenintervenienten - einem Oberarzt der Beklagten - behandelt.
Da die Klägerin infolge ihrer Verletzung vom 14. Juni 2021 weiterhin an Schmerzen und Schwellungen im Bereich des Gelenks litt sowie ein Gefühl der Instabilität hatte, suchte sie ab 29. September 2021 mehrmals die Privatordination des Nebenintervenienten auf. Dieser äußerte bereits im Zuge des ersten Termins am 29. September 2021 den Verdacht, dass eine Narbe vorliegen könnte, und wies die Klägerin darauf hin, dass die Möglichkeit einer Arthroskopie bestehe, um die Ursache ihrer Beschwerden zu eruieren. Es wurde jedoch zunächst die konservative Behandlung in Form einer Orthese fortgesetzt und versucht, die Verletzungen/Beschwerden ohne Operation zu lindern. Im Rahmen der konservativen Behandlung nahm die Klägerin zudem wiederum physiotherapeutische Maßnahmen in Anspruch.
Am 4. April 2022 suchte die Klägerin im Rahmen eines klinischen Kontrolltermins erneut die Privatordination des Nebenintervenienten auf, weil sie trotz konservativer Therapie weiterhin unter Schmerzen und einem zeitweisen Instabilitätsgefühl litt. Bei diesem Kontrolltermin wies Dr. C* die Klägerin wiederum auf die Möglichkeit einer Arthroskopie des oberen Sprunggelenks hin, woraufhin die Klägerin eine solche ausdrücklich wünschte. Im Zuge dessen ordnete Dr. C* auch eine MRT-Verlaufskontrolle an, um Veränderungen seit dem letzten Termin sehen zu können. Dieses MRT wurde in weiterer Folge nicht durchgeführt.
Am Folgetag suchte die Klägerin den Nebenintervenienten im Krankenhaus der Beklagten auf. Aufgrund ihrer anhaltenden Schmerzen, welche sich durch die vorangegangenen, monatelang andauernden, konservativen Behandlungen nicht gebessert hatten, wurde auf Wunsch der Klägerin ein operatives Vorgehen in Form einer Arthroskopie und je nach Notwendigkeit auch eine Rekonstruktion des Bandes vereinbart und ins OP-Programm der Beklagten eingetragen. Festgehalten wurde ferner, dass eine Operationsaufklärung noch erfolgen wird. Aufgrund des seitens des Nebenintervenienten ursprünglich geäußerten Verdachts einer Narbe wurde auch darüber gesprochen, dass eine Narbenentfernung allenfalls im Zuge der Arthroskopie erfolgen wird.
Ausgehend von den medizinischen Befunden der Klägerin stellte eine Arthroskopie eine mögliche Behandlungsoption mit einer relativen, nicht zwingenden Operationsindikation dar. Es wäre jedoch auch ein weiteres Ausschöpfen konservativer Therapiemaßnahmen, wie etwa medikamentös, lokal mit Salben, mittels Stoßwellenbehandlung, Orthesenversorgung oder Propriorezeptorentraining etc. möglich gewesen. Der Nebenintervenient stellte die Operation der Klägerin gegenüber nicht als absolut notwendig dar.
Die Operationsaufklärung erfolgte durch den Nebenintervenienten am 28. Juni 2022 in seiner Privatordination unter Verwendung eines „Thieme Compliance Aufklärungsbogen Sk 16a, Operationen bei Verletzung des Sprunggelenks“. Bei diesem Aufklärungsbogen, auf dessen linken oberen Rand sich der Schriftzug der Beklagten findet, handelt es sich um einen allgemein gehaltenen Aufklärungsbogen betreffend Verletzungen des Sprunggelenks. Er beinhaltet per se keine Aufklärung zu einer Arthroskopie samt allfälliger Narbenentfernung. Daher ergänzte der Nebenintervenient im Zuge des Aufklärungsgesprächs zunächst am Aufklärungsbogen das Wort „AS“ für Arthroskopie sowie das Wort „rechts“ als Hinweis, dass es um das rechte Sprunggelenk geht. Er kreiste ebenfalls die Wortfolge „Rekonstruktion eines Bandes“ ein, da auch eine solche allenfalls geplant war. Gemeinsam wurde der Aufklärungsbogen durchbesprochen, wobei das Aufklärungsgespräch rund zwanzig Minuten dauerte. [F1] Jene Stellen des Aufklärungsbogens, die mit der Klägerin besprochen wurden, wurden mit Haken und Einkreisungen markiert. Der Nebenintervenient klärte die Klägerin über die möglichen Beschwerden laut Aufklärungsbogen wie etwa Risiken von Sehnenverletzungen, Haut-, Gewebe- und Nervenschädigungen, Schwellungen, Blutungen, Durchblutungsstörungen, Schmerzen und Thrombose auf. Er erklärte der Klägerin, dass es im Zuge des Eingriffs zu dauerhaften Schmerzen, Entzündungen, Absterben von Gewebe, Narben sowie Empfindungs- und Funktionsstörungen sowie Lähmungen (zB der Gliedmaßen) kommen kann. Weiters erklärte er der Klägerin, dass Komplikationen in Form eines Infekts, Nachblutungen, Gefäß-Nerven-Verletzungen, Resistenz der Schmerzen sowie einer Reruptur und Thrombose auftreten können. Diese Risiken vermerkte er vor Unterfertigung des Aufklärungsbogens auch handschriftlich am Aufklärungsbogen. Auch Behandlungsalternativen wurden nochmals besprochen. [F2]
Bezüglich des Operationsablaufs erklärte der Nebenintervenient der Klägerin, dass es sich um eine Knopflochoperation handelt, bei welcher in das Gelenk hineingeschaut wird, um die Ursachen für die Beschwerden herauszufinden und allenfalls eine Bandrekonstruktion bzw eine Narbenentfernung vorzunehmen.
Ein eigener Aufklärungsbogen mitsamt Risiken und Nebenwirkungen betreffend die Arthroskopie wurde der Klägerin nicht ausgehändigt. Sie wurde seitens des Nebenintervenienten jedoch über die mögliche Komplikation von Gefäß- und Nervenverletzungen im Zuge der Arthroskopie mündlich aufgeklärt. Die Klägerin hätte sich jedoch auch bei vollständiger Aufklärung über die möglichen Risiken der Arthroskopie für die konkret durchgeführte Operation entschieden. [F3]
In seiner Kartei vermerkte er eine OP-Aufklärung betreffend eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenks mit eventueller Bandrekonstruktion. Er hielt auch fest, dass die Klägerin einwilligt und keine weiteren Fragen bestehen.
Sodann wurde der Aufklärungsbogen jeweils unterfertigt. Die Klägerin las den Aufklärungsbogen nicht durch. Die Klägerin entschied sich letztlich für die Operation, da sie trotz Therapien und Schmerzmittel anhaltende Schmerzen hatte, welche sich nicht besserten.
Nach einer präoperativen Stabilitätsprüfung, bei welcher keine Instabilität festgestellt wurde, führte der Nebenintervenient am 25. Juli 2022 den operativen Eingriff mit Arthroskopie im vorderen äußeren rechten Sprunggelenk zwischen Schienbein und Sprungbein, Narbenexstirpation, partieller Synovektomie und Fettgewebsreduktion im Krankenhaus der Beklagten durch. Hierbei stieß er auf eine dicke Narbe, welche er in weiterer Folge auch entfernte. Im Rahmen der Operation kam es zu einer iatrogenen Schädigung im Bereich der äußeren vorderen Gelenkskapsel des rechten oberen Sprunggelenks und zu einer Verletzung der Strecksehne. Diese Komplikationen sind seltene, jedoch allgemeine Komplikationen einer Arthroskopie. Im Rahmen des operativen Eingriffs am 25. Juli 2022 erfolgte keine Bandrekonstruktion.
Die Operation am 25. Juli 2022 wurde nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft durchgeführt. Es liegt keine Fehlbehandlung vor. Dass der Nebenintervenient die Operation am 25. Juli 2022 ohne aktuelles MRT durchführte, stellt ebenfalls keinen Behandlungsfehler dar.
Am 4. Oktober 2022 erlitt die Klägerin einen weiteren Unfall, bei welchem sie im Zuge des Treppensteigens umknickte. Bei diesem Vorfall kam es zu einem kompletten Riss der durch die Arthroskopie vom 25. Juli 2022 vorgeschädigten Sehne, was dazu führte, dass die Zehen der Klägerin herunterhingen und ihr Fuß anschwoll.
Am 3. November 2022 erfolgte im Krankenhaus der Beklagten aufgrund der Diagnose „traumatische, nicht frische Strecksehnenruptur 2-5 oberes Sprunggelenk rechts“ eine Strecksehnenrekonstruktion mit Gracilis-Interponat ipsilateral, wobei es hierbei gelang, die Strecksehne zu rekonstruieren.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten EUR 24.113,99 s.A. (bestehend aus EUR 20.000,-- Schmerzengeld, EUR 2.450,91 Behandlungskosten, EUR 1.543,08 Fahrtkosten und EUR 120,-- Generalunkosten) sowie die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin für sämtliche Folgen der Behandlung im Krankenhaus F*, insbesondere im Rahmen der Operationen am 25. Juli 2022 und am 3. November 2022 hafte. Die Klägerin stützt ihr Schadenersatzbegehren (für das Berufungsverfahren relevant) darauf, dass nach ihrer Außenbandverletzung des rechten oberen Sprunggelenks eine operative Behandlung durchgeführt worden sei, wobei als Folge eines nicht optimalen Verlaufs derselben Beeinträchtigungen an den peripheren Nerven aufgetreten seien. Die Klägerin sei präoperativ nicht über die fehlende absolute Indikation sowie Behandlungsalternativen und auch nicht über das für eine Arthroskopie typische Risiko einer Schädigung der Gelenkskapsel und der Strecksehnen aufgeklärt worden, weshalb die Beklagte wegen Aufklärungspflichtverletzung für die Folgen der Behandlung hafte. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte die Klägerin in die Operation nicht eingewilligt.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, dass die Klägerin zunächst konservativ mit Anlage eines Unterschenkel-Casts (Kunststoffgips) behandelt worden sei. Nachdem die konservative Weiterbehandlung in der Wahlarztordination des Nebenintervenienten Dr. C* keinen Erfolg gebracht habe, habe dieser die Klägerin über die Möglichkeit einer Sprunggelenksarthroskopie aufgeklärt. Eine absolute Operationsindikation sei nicht vorgelegen und vom Behandler auch nicht gestellt worden. Nach Aufklärung über die Möglichkeit eines solchen Eingriffs und die damit verbundenen Risiken und Komplikationen, aber auch Erfolgsaussichten habe die Klägerin den Eingriff vornehmen lassen wollen und diesem zugestimmt. Die Operation sei mehr als ein Jahr nach der ersten Behandlung erfolgt. Die Klägerin hätte dem Eingriff in jedem Fall zugestimmt.
Der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten Dr. C* bringt vor, dass er mit der Klägerin den Inhalt des Aufklärungsbogens umfangreich erörtert und ergänzend die möglichen Komplikationen samt Erfolgsaussichten ausdrücklich besprochen habe. Eine absolute Operationsindikation sei nicht gestellt worden.
Mit dem angefochtenen (in der Verhandlung vom 23. März 2026 mündlich verkündeten) Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen, auf den Urteilsseiten 3 bis 6 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).
Rechtlich leitete das Erstgericht daraus Folgendes ab:
- Es liege ein „totaler Krankenhausaufnahmevertrag“ vor, bei dem sich der Krankenhausträger verpflichte, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu erbringen, und der Arzt als Erfüllungsgehilfe der Krankenanstalt auftrete (§ 1313a ABGB).
- Die Operation sei lege artis durchgeführt worden. Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler liege nicht vor.
- Fehle eine (vollständige) Aufklärung, so liege ein rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität vor und der behandelnde Arzt hafte für die verwirklichten Risiken auch dann, wenn kein Behandlungsfehler vorliege. Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung sei umso umfassender, je weniger dringlich der Eingriff erscheine.
- Die Klägerin sei ordnungsgemäß über die durchzuführende Operation der Arthroskopie samt allfälliger Bandrekonstruktion und Narbenentfernung, Behandlungsalternativen und entsprechend dem schriftlichen Aufklärungsbogen über mögliche Folgen und Nebenwirkungen einer Bandrekonstruktion aufgeklärt worden. Über mögliche Folgen der Arthroskopie sei sie nicht mittels Aufklärungsbogen aufgeklärt worden. Ihr sei jedoch mitgeteilt worden, dass eine Gefäß- und Sehnenverletzung im Zuge der Arthroskopie auftreten könne, die sich auch als mögliche Komplikation einer Bandrekonstruktion im schriftlichen Aufklärungsbogen finde. Damit sei die Klägerin – auch wenn sie nicht über sämtliche mögliche Folgen einer Arthroskopie aufgeklärt worden sei - in Kenntnis jenes Risikos gewesen, das sich letztlich verwirklicht habe.
- Zudem sei der Beklagten im Sinne des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens der Beweis gelungen, dass die Klägerin auch bei einer umfassenderen Aufklärung die Einwilligung zur Arthroskopie samt allfälliger Bandrekonstruktion und Narbenentfernung erteilt und sich für den konkret durchgeführten operativen Eingriff entschieden hätte.
Die Klägerin meldete unmittelbar nach der Urteilsverkündung das Rechtsmittel der Berufung an (ON 77.5, AS 8). Im Berufungsschriftsatz bekämpft sie das Urteil wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn zu ändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 83).
Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen jeweils, der Berufung nicht Folge zu geben (ON 85 und 86).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin bekämpft die Feststellungen [F1] bis [F3] und strebt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen an:
„ Bei dem Aufklärungsgespräch wurde der Aufklärungsbogen, den die klagende Partei nicht durchlas, nur überblicksartig durchgegangen, wobei der Zeuge Dr. C* die geplante Operation als „Null-acht-fünfzehn“-Eingriff schilderte. Über mögliche Komplikationen wurde nicht gesprochen.
Wäre die Klägerin vom Zeugen Dr. C* über die mit der geplanten Operation verbundenen Komplikationen, insbesondere die Möglichkeit von Folgeoperationen aufgeklärt worden und darüber aufgeklärt worden, dass auch die Möglichkeit zur Fortsetzung der konservativen therapeutischen Behandlung besteht oder zu anderen konservativen Behandlungsformen, hätte die Klägerin sich gegen die Operation entschieden.
Das Aufklärungsgespräch dauerte insgesamt nur rund 5 Minuten. Wann die einzelnen Häkchen und Anmerkungen am Aufklärungsbogen gesetzt wurden, kann nicht mehr festgestellt werden.“
2. Das Erstgericht hielt zwar niemanden für „per se unglaubwürdig“, erachtete in der Zusammenschau der teils divergierenden Aussagen mit den Urkunden die Angaben des Zeugen Dr. C* aber für schlüssiger und glaubhafter als jene der Klägerin.
Das Erstgericht gelangte – den Schilderungen Dris. C* folgend - zur Überzeugung, dass ein Behandlungsgespräch betreffend die möglichen Behandlungsalternativen samt Komplikationen stattgefunden und die Klägerin ein operatives Vorgehen ausdrücklich gewünscht habe. Angesichts dessen, dass Dr. C* die Klägerin bereits im September 2021 über die Möglichkeit einer Arthroskopie informiert, zunächst jedoch weiterhin eine Linderung der Beschwerden im Rahmen einer konservativen Behandlung versucht habe, erachtete es die Erstrichterin als lebensnah und plausibel, dass die Klägerin mangels ausreichenden Erfolgs derselben schließlich im April 2022 eine weiterführende Abklärung angestrebt habe. Dieser Ablauf decke sich mit der zeitnahen medizinischen Dokumentation. Bei einer Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse ging das Erstgericht davon aus, dass die Klägerin über die relative Indikation des operativen Eingriffs informiert worden sei und die Durchführung eines solchen ausdrücklich gewünscht habe. Die Klägerin habe selbst zugestanden, dass Dr. C* den Eingriff nicht als absolut notwendig geschildert habe.
Zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs erwog das Erstgericht, dass die Klägerin - im Sinne der als glaubhaft bewerteten Schilderung Dris. C* – im Rahmen einer standardisierten Vorgehensweise (bei der der Aufklärungsbogen Punkt für Punkt durchgegangen werde) über die im Aufklärungsbogen enthaltenen Komplikationen (entsprechend den Häkchen und Einkreisungen) aufgeklärt worden sei, unter denen sich auch das letztlich eingetretene Risiko von Verletzungen von benachbartem Gewebe, Sehnen, Nerven, Muskeln und Blutgefäßen finde. Angesichts der Verwendung eines allgemeinen Aufklärungsbogens sei zwar keine vollständige Aufklärung über konkrete Risiken der Arthroskopie erfolgt. Die Klägerin sei aber in Kenntnis der Durchführung einer solchen gewesen und es entsprächen die im von der Klägerin unterfertigten Aufklärungsbogen enthaltenen Risikohinweise inhaltlich den konkret eingetretenen Komplikationen, wobei Dr. C* mündlich über Gefäß- und Sehnenverletzungen als Risiko einer Arthroskopie aufgeklärt habe.
Das Erstgericht führte weiters aus, dass es keinen Unterschied mache, ob die Gefäß- und Sehnenverletzung im Zuge einer Bankrekonstruktion (laut Aufklärungsbogen) oder einer (nicht im Aufklärungsbogen enthaltenen, aber mündlich aufgeklärten) Arthroskopie eintrete. Selbst wenn man die mündliche Aufklärung als nicht ordnungsgemäß erachte, sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Klägerin auch bei vollständiger Aufklärung über sämtliche Komplikationen einer Arthroskopie der Operation zugestimmt und eingewilligt hätte, weil mit Blick auf die Leidensgeschichte der Klägerin (die bereits Monate vor der Operation konservative Behandlungsmethoden absolviert hatte, ohne damit die gewünschte Besserung zu erzielen) nicht lebensnah sei, dass die Klägerin in eine Gefäß- und Sehnenverletzung im Zuge einer Bandrekonstruktion einwillige, sie bei Kenntnis einer Gefäß- und Sehnenverletzung im Zuge einer Arthroskopie in eine derartige Operation aber nicht eingewilligt hätte.
3. Die Klägerin bemängelt, dass das Erstgericht bei abweichenden Aussagen in wesentlichen Punkten nicht ihrer Parteienvernehmung, sondern der Zeugenaussage Dris. C* gefolgt sei. Sie meint, dass bei der Würdigung der Aussage Dris. C* zu berücksichtigen sei, dass dieser im Fall eines Prozessverlusts der Beklagten Regressansprüchen ausgesetzt wäre. Verschiedene Handlungsweisen Dris. C* seien – auch wenn diese keine Behandlungsfehler begründeten – nicht unbedenklich. Dies gelte auch dafür, dass er die Aufklärung unter Verwendung eines für den geplanten Eingriff nicht bestimmten Aufklärungsbogens durchgeführt habe. Gerade bei nicht absolut indizierten Operationen sei ein besonders strenger Aufklärungsmaßstab anzulegen. Der Hinweis des Erstgerichts auf eine von Dr. C* nachvollziehbar geschilderte, standardisierte Vorgehensweise bei Aufklärungsgesprächen überzeuge vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass schon die reine Lesezeit des Aufklärungsbogens mindestens zehn Minuten betrage, nicht. Dass Behandlungsalternativen besprochen worden seien, ergebe sich nicht einmal aus der Aussage Dris. C*, der in diesem Zusammenhang nur auf einen Eintrag in seinen Unterlagen vom September 2021, dh mehr als ein halbes Jahr vor dem Aufklärungsgespräch, verwiesen habe. Für die Feststellung, wonach die Klägerin sich auch bei vollständiger Aufklärung über die möglichen Risken der Arthroskopie für die konkret durchgeführte Operation entschieden hätte, gebe es nach dem in der Berufung vertretenen Standpunkt keine beweismäßige Grundlage, weil die einzige Person, die dazu Angaben machen könne, die Klägerin sei, die dargelegt habe, dass sie sich gegen die Operation entschieden hätte, wenn sie gewusst hätte, welche weiteren Operationen und Beschwerden sie noch zu ertragen hätte. Insgesamt sei die Aussage der Klägerin deutlich überzeugender, während gegen die Richtigkeit der Schilderungen Dris. C* Bedenken bestünden. Ausgehend von den nach Ansicht der Berufungswerberin zu treffenden Ersatzfeststellungen habe die Klägerin mangels vollständiger Aufklärung über Behandlungsalternativen und Risiken der geplanten Operation keine mängelfreie Einwilligung in diese erteilt, weshalb die Beklagte für die operationsbedingten Schäden hafte.
4. Die Berufungswerberin hat darzulegen, welche Beweise das Erstgericht unrichtig gewürdigt hat und warum es richtigerweise den anderen Beweisergebnissen Glauben hätte schenken müssen ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5, 201, RIS-Justiz RS0041835). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 467 E 39/1).
5. Das Erstgericht attestierte dem Zeugen Dr. C* in der Zusammenschau mit den Urkunden – was Ablauf und Inhalt der stattgefundenen Aufklärungen betrifft – eine (deutlich) höhere Glaubwürdigkeit als der Klägerin, deren Aussage es in mehreren Punkten (insbesondere wonach sie nicht über die im Aufklärungsbogen enthaltenen Komplikationen aufgeklärt worden sei und sie zwar über die Arthroskopie, nicht aber die allenfalls im Zuge der Arthroskopie durchzuführende [letztlich nicht durchgeführte] Bandrekonstruktion und die allfällige [letztlich tatsächlich durchgeführte] Narbenentfernung aufgeklärt worden sei) ausdrücklich als nicht glaubhaft verwarf. Mit dem Hinweis auf (keine Behandlungsfehler begründende, vom Zeugen ohnehin nicht bestrittene) Umstände wie die Verwendung eines nicht speziell auf Arthroskopien bezogenen Aufklärungsbogens und das Nichtvorliegen der zunächst angeordneten MRT-Untersuchung gelingt es der Klägerin ebenso wenig, Bedenken gegen die Aussage Dris. C* zu begründen, wie mit dem Pauschalverweis auf seine prozessuale Stellung als (einfacher) Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten (die nichts daran ändert, dass er bei seiner Aussage als Zeuge unter Wahrheitspflicht stand; vgl Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 373 ZPO Rz 8 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
Das Erstgericht hat die von den Schilderungen Dris. C* (teils) abweichende Aussage der Klägerin nicht übergangen, sondern in den hier interessierenden Fragen des Umfangs der Aufklärung explizit verworfen, worauf die Berufungswerberin nicht eingeht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund der Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175, Rechberger in Fasching/Konecny³III/1 § 272 ZPO Rz 6 [Stand 1.8.2017, rdb.at]).
6.1. Die festgestellte Dauer des Aufklärungsgesprächs ergibt sich aus dem von der Klägerin unterfertigten Aufklärungsbogen Beilage ./3, auf dem die Uhrzeit des Beginns und des Endes des Gesprächs festgehalten sind. Mit ihrer nachträglichen – von Dr. H* bestrittenen (ON 43.1, AS 12) - Schätzung einer (deutlich) kürzeren Dauer von nur fünf Minuten (ON 43.1, AS 6) kann die Klägerin die erstgerichtliche Feststellung [F1] nicht erschüttern.
6.2. Unbedenklich ist auch der vom Erstgericht auf Basis der Aussage des Zeugen Dr. C* in Verbindung mit den Markierungen und Ergänzungen auf dem (auch von der Klägerin unterfertigten) Aufklärungsbogen Beilage./3 festgestellte Inhalt der präoperativen Aufklärungen. Anzumerken ist, dass die Feststellung, dass jene Stellen des Aufklärungsbogens, die mit der Klägerin besprochen wurden, mit Haken und Einkreisungen markiert wurden (US 4), unbekämpft blieb. Der Klägerin gelingt es mit ihren (die Richtigkeit ihrer eigenen [gegenteiligen] Aussage hervorhebenden) Rechtsmittelausführungen nicht, Bedenken dagegen zu begründen, dass Dr. C* im Zuge des Aufklärungsgesprächs den wesentlichen Inhalt der im Aufklärungsbogen markierten Komplikationen mit der Klägerin wie auch Behandlungsalternativen besprach. Dass die Klägerin den Aufklärungsbogen nicht durchlas, ändert daran nichts.
6.3. Die Feststellung zum rechtmäßigen Alternativverhalten baut entgegen der Berufungskritik nicht auf einer „geradezu idealtypischen“ Aufklärung, sondern darauf auf, dass Dr. C* keinen auf die Arthroskopie zugeschnittenen Aufklärungsbogen verwendete. Die weiteren Überlegungen des Erstgerichts, wonach die Klägerin auch bei umfassenderer Aufklärung über arthroskopiespezifische Risiken ihre Einwilligung zu einer solchen Maßnahme erteilt hätte, leiten sich schlüssig daraus ab, dass mit der bei der Klägerin eingetretenen Komplikation auch bei dem im Aufklärungsbogen behandelten Eingriff (Bandrekonstruktion) zu rechnen war, die Klägerin über dieses Risiko informiert war und daher lebensfremd wäre, dass sie bei umfassenderer Aufklärung über (vergleichbare) arthroskopietypische Risiken dem Eingriff nicht zugestimmt hätte. Diese Einschätzung erscheint vor allem angesichts des Behandlungsverlaufs unbedenklich, zumal die Klägerin die Entscheidung zur Arthroskopie traf, nachdem etwa ein Jahr mit konservativen Methoden kein für sie zufriedenstellendes Ergebnis erzielt worden war (vgl PV Klägerin ON 43.1, AS 3ff, auch Anamnese ON 23, AS 4) und der (ihr gegenüber nicht als absolut indiziert dargestellte) arthroskopische Eingriff dazu dienen sollte, die Ursache der fortbestehenden Beschwerden zu finden und – durch eine allfällige Bandrekonstruktion oder Narbenentfernung - zu beheben (US 4 und 5).
Die gegenteilige Berufungsargumentation, wonach sich die Klägerin gegen die Operation entschieden hätte, wenn sie gewusst hätte, welche weiteren Operationen und Beschwerden sie noch zu ertragen habe, basiert erkennbar auf einer vom Eintritt des Risikos und dessen Folgen geprägten ex-post-Betrachtung. Feststellungen zu ihrem hypothetischen Entscheidungsprozess (ex ante) können keineswegs nur aus den Angaben der Klägerin abgeleitet werden. Die vom Erstgericht gezogenen Rückschlüsse sind das Ergebnis lebensnahen Bewertung der Beweisergebnisse unter besonderer Berücksichtigung des Behandlungsverlaufs bis zum operativen Eingriff. Damit steht auch die Aussage der Klägerin in Einklang, dass sie sich „nach einer gewissen Zeit“ beim Nebenintervenienten erkundigt habe, welche „anderen Möglichkeiten“ es gebe (ON 43.1, AS 4). Dem hält die Klägerin im Ergebnis nichts Substantiiertes entgegen. In diesem Sinn steht auch unbekämpft fest, dass sich die Klägerin letztlich für die Operation entschied, weil sie trotz Therapien und Schmerzmittel (dh konservativer Behandlungen) anhaltende Schmerzen hatte, welche sich nicht besserten (US 5).
7. Die bekämpften Feststellungen erweisen sich daher als nicht korrekturbedürftig.
8. Auf Basis des festgestellten Sachverhalts macht die Klägerin eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht geltend (vgl RIS-Justiz RS0043603).
9. Die Berufung bleibt daher erfolglos.
10. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat als Folge des Unterliegens der Beklagten und dem Nebenintervenienten jeweils die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Das Kostenverzeichnis des Nebenintervenienten war um den 10%-igen Streitgenossenzuschlag zu kürzen, da ihm im Rechtsmittelverfahren nur die Klägerin gegenüberstand (§ 15 Abs 1 RATG).
11. Der Bewertungsausspruch gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
12. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war. Die Entscheidung war nur von Tatfragen und den Umständen des Einzelfalls abhängig.
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