Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, FN **, **, vertreten durch die Eger/Gründl Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Wolfgang Sieder, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei C* , geboren am **, **, vertreten durch die Holler&Höfler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, wegen EUR 205.423,96, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 205.423,96) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. November 2025, **-38, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 4.296,72 (darin EUR 716,12 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war am 13. Februar 2023 Feuerversicherer des im Eigentum des Mag. D* stehenden Objekts **. Mit Mietvertrag vom 30. September 2021 hatte Mag. D* eine Halle des Versicherungsobjekts im Ausmaß von 340 m² samt den darin befindlichen Maschinen an den Beklagten zum Betrieb einer Tischlerei vermietet. Der Beklagte hatte eine Tischlerwerkstatt mit darin befindlichen Maschinen eingerichtet und benützte die Halle öfters, unter anderem am Tag vor dem Brand.
Etwaige Ansprüche des Versicherungsnehmers Mag. D* sind auf die Klägerin übergegangen.
Gegenstand des Verfahrens sind Regressansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund der Zahlung von EUR 205.423,96 an ihren Versicherungsnehmer nach einem versicherten Brand. Thema des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Beklagte diesen Brand verursacht hat.
Dem liegt neben dem eingangs dargestellten, von den Parteien außer Streit gestellten Sachverhalt im Wesentlichen folgender – mit Ausnahme der kursiv dargestellten Passagen unbekämpft gebliebener – Sachverhalt zugrunde:
Am 12. Februar 2023 führte der Beklagte in der von ihm gemieteten Werkstatt in **, Arbeiten durch, indem er Möbel mit Hartöl eingelassen hat. Die dabei verwendeten, ölgetränkten Tücher legte er ungeschützt ab bzw hängte sie zum Trocknen in der Werkstatt auf [1] . Nachdem der Beklagte am 12. Februar 2023 die Werkstatt verlassen hatte, befand sich noch C* in der Werkstatt, dem der Beklagte diese zur Nutzung überlassen hatte, um (eigene) Arbeiten durchzuführen. C* führte an diesem Tag (Schleif-)Arbeiten an einem Möbelstück durch. Arbeiten mit Öl führte C* an diesem Tag nicht durch. Er verließ die Werkstatt um ca. 20.30 Uhr gemeinsam mit seiner Freundin. Zu diesem Zeitpunkt gab es keinerlei Anzeichen eines Brandgeschehens. Die Beiden rauchten beim Verlassen der Werkstatt noch eine Zigarette und entsorgten das Rauchgut in einem Aschenbecher im Außenbereich [2] . In der Nacht vom 12. auf den 13. Februar 2023 kam es in der Werkstatt zu einem massiven Brandgeschehen. Dabei wurde das Objekt stark beschädigt. Im Zuge der Brandermittlungen vor Ort wurden Spuren gesichert und erste Befragungen durchgeführt. Die Angaben des Beklagten im Zuge der Befragung und der Bericht des Brandermittlers mündeten im Bericht der Landespolizeidirektion zu GZ: ** und ergaben, dass „der Pächter der Halle – der Beklagte – am Vortag in der Werkstatt anwesend war und Möbel mit einer ölhaltigen Flüssigkeit (sogenanntes Hartöl) eingelassen hatte. Die Tücher (Fetzen) legte er zerknüllt ab (…)“ [4] . Der Brandermittler hielt fest, dass am Brandort eine elektrische Zündquelle vorhanden, diese jedoch nicht in Betrieb war, weshalb sie ausgeschlossen wurde und Abbrandspuren bei der Werkbank ersichtlich waren.
Der Mietvertrag vom 30. September 2021, abgeschlossen zwischen dem Versicherungsnehmer Mag. D* als Vermieter und dem Beklagten als Mieter, lautet auszugsweise wie folgt:
„(…) § 1 Mietgegenstand (…) hat der Mieter sämtliche Regelungen für die sichere Benutzung bestimmter Arbeitsmittel, Leitern und Gerüste sowie über die Beschaffenheit der Maschinen nach Maßgabe des Arbeitnehmerschutzgesetzes, insbesondere nach dessen §§ 34 bis einschließlich 38 und der Arbeitsmittelverordnung für jeden Nutzer der Maschinen unabhängig von seiner Arbeitnehmereigenschaft sorgfältig zu beachten und einzuhalten.
§ 8 Erhaltung und Reparaturen (…) Unabhängig davon haftet die Mieterin für jeden Schaden, der durch sie, ihre Mitarbeiter oder durch jeden Dritten, welcher sich mit Wissen und Willen der Mieterin im Mietgegenstand aufhält, schuldhaft verursacht wird. (…)“.
Beim Mietobjekt handelt es sich um das Werkstättengebäude eines ehemaligen Sägewerks. Die Tischlerei wird über zumindest zwei Zugänge erschlossen – einer an der nordöstlichen (Schiebetor) und einer an der nordwestlichen Breitseite (Doppelflügeltüre). Im Nahbereich des nordwestlichen Ausgangs befindet sich auch der Brandausbruchsort.
Die objektive Spurenlage in Bezug auf den Brandverlauf weist auf eine längere Vorbrenndauer bei relativ niedrigen Verbrennungstemperaturen hin. Der Brand entwickelte sich relativ begrenzt in einem kleinen Bereich in der Nähe des nordwestlichen Zugangs bis zu dessen Entdeckung weiter. Allerdings entwickelte sich der Brand nicht bis zu einem sogenannten „Flashover“ und der damit verbundenen schlagartigen Brandausbreitung auf die gesamte Tischlerei weiter. Der Brandausbruchsort befand sich jedenfalls im Inneren der Werkstätte.
Eine weitere Eingrenzung im Inneren ist aufgrund dokumentierter Abbrandspuren an Inventar (zum Beispiel Hobelbank) und am Gebäude (Brandtrichter auf Außenwand) möglich. Diese weisen eindeutig auf einen Bereich in Bodennähe zwischen der Zugangstüre in der nordwestlichen Außenwand und einer Hobelbank hin. Es zeigen sich diverse Abbrandspuren, so zum Beispiel an der Hobelbank und in der Form eines noch vorhandenen „Brandtrichters“ an der Außenwand dieses Bereichs.
Aus sachverständiger Sicht ist das gegenständliche Brandgeschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit durch unsachgemäß gelagerte ölgetränkte Putzlappen verursacht worden. Diese unsachgemäße Lagerung führte zu deren Selbstentzündung und in weiterer Folge zum Übergreifen des Brandes auf Teile der Tischlerei [5] . Die Lagertemperatur am Brandabend ist als nicht beachtlich anzusehen, da bei der Selbstentzündung ölgetränkter Putzlappen die Verbrennungstemperaturen durch Selbstoxidieren – also im „System“ selbst – sind. Diese Art der Reaktion wird als exotherme Oxidation bezeichnet. Es kommt zu einer Temperaturzunahme durch eine chemische Reaktion eines Stoffes (hier: Öl auf Putzlappen). In den zur Verfügung stehenden Daten (Akt, Bilddokumentation) konnten keine weiteren Wärmequellen im Bereich des Brandausbruchsorts festgestellt werden.
Bei der Befragung im Zuge der Beweisaufnahme zeigte sich der Beklagte darüber zwar informiert, dass von ölgetränkten Putzlappen jedenfalls eine Entzündungsgefahr ausgeht und damit entsprechend vorsichtig umzugehen sei und dass er diese üblicherweise ausgewaschen und zum Trocknen im Freien aufgehängt hätte. Diese vom Beklagten geschilderte und praktizierte Vorgangsweise entspricht weder Ausbildungsgrundlagen noch Sicherheitshinweisen von Herstellern von Lein- und Hartölen. Das Auswaschen alleine genügt nicht, um Lein- und Hartöle so auszuwaschen, dass davon keine Gefahr mehr ausgeht.
Fallbezogen ist elektrischer Strom als Zündquelle als sehr unwahrscheinlich anzusehen. Es waren keine Hinweise auf elektrisch betriebene Geräte und/oder Stromentnahmestellen im Bereich des Brandausbruchsorts erkennbar, da der in der Nähe des Brandausbruchsorts vorgefundene Kühlschrank in der in Frage kommenden Zeit nicht in Betrieb und auch nicht an eine Steckdose angeschlossen war. Kühlschränke sowie deren Isolationsmaterialien (Polyurethanschaum etc) hätten im Fall der Inbrandsetzung ein gänzlich anderes Schadensbild zur Folge gehabt (Art, Rauchvolumen, Giftigkeit etc). Ob nun die elektrische Anlage überprüft wurde oder nicht, ist für die Suche nach der Brandursache also unerheblich. Es finden sich keine Hinweise auf Akkus als mögliche Brandursache.
Für die Möglichkeit, dass das Rauchen der Zeugen vor dem Werkstättengebäude auch als Brandursache in Frage käme, konnten keine objektiven Spuren gefunden werden. Geraucht wurde außerhalb der Werkstätte und dass Zigarettenreste dann in der Werkstätte entsorgt werden, ist bei entsprechendem Gefahrenbewusstsein bzw Sorgfaltspflicht sehr unwahrscheinlich [3] .
Blitzschlag scheidet ebenso aus, da das Blitzortungssystem ALDIS im gefragten Zeitraum keine Blitzaktivitäten feststellen konnte.
Auf Basis der bis dato zur Verfügung stehenden Daten/Unterlagen und nach Anwendung des Eliminationsverfahrens nach Dr. E* kann geschlossen werden, dass der gegenständliche Brand mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Selbstentzündung ölgetränkter Putzlappen verursacht wurde [6] .
Die Klägerin ersetzte ihrem Versicherungsnehmer aufgrund des Versicherungsvertrags den Gebäudeschaden sowie die Abbruch- und Aufräumkosten in Höhe von insgesamt EUR 205.423,96 brutto.
Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 9. Jänner 2024 mit Fristsetzung von 14 Tagen zur Zahlung auf. Der Beklagte zahlte nicht.
Die Klägerinbegehrt mit der am 11. Juli 2024 beim Erstgericht eingebrachten Klage vom Beklagten die Zahlung von insgesamt EUR 205.423,96 samt Zinsen. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie am 13. Februar 2023 Feuerversicherer des im Eigentum des Mag. D* stehenden Objekts **, gewesen sei. Mag. D* hätte beim Versicherungsobjekt eine Halle samt Maschinen an den Beklagten zum Betrieb einer Tischlerei vermietet. Der Beklagte hätte am 12. Februar 2023 Arbeiten in der Werkstatt durchgeführt, wobei er Möbel mit Hartöl eingelassen habe. Die dabei verwendeten ölgetränkten Tücher habe er ungeschützt abgelegt. In weiterer Folge hätten sich diese Tücher selbst entzündet und habe sich ein Brand entwickelt, durch das ihr Versicherungsnehmer jenen Schaden erlitten habe, den sie ihm ersetzt habe und den sie nun vom Beklagten im Regressweg ersetzt zu erhalten begehre. Durch die Zahlungen an ihren Versicherungsnehmer seien die Ansprüche gemäß § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen. Dass der Beklagte den Brand verursacht habe, ergebe sich aus dessen eigenen Angaben gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten unmittelbar nach dem Brand. Dabei habe der Beklagte zugestanden, ölgetränkten Tücher zerknüllt abgelegt zu haben. Die polizeilichen Ermittlungen hätten in weiterer Folge ergeben, dass diese Tücher Ursache für den Brand gewesen seien. Alternative Zündquellen kämen nicht in Betracht.
Der Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass er den Brand nicht verursacht habe. Er habe zwar am 12. Februar 2023 Möbel mit Hartöl in der Werkstatt eingelassen. Die verwendeten ölgetränkten Tücher habe er jedoch ordnungsgemäß aufgehängt, was er dem ermittelnden Polizeibeamten mitgeteilt habe. Er habe ihnen auch nur Möglichkeiten erläutert, wie es zu dem Brandgeschehen gekommen sein könnte. Dabei habe er die Möglichkeit der Selbstentzündung von ölgetränkten Tücher für den Fall, dass diese im Bereich von brennbaren Materialien eng und zerknüllt abgelegt werden würden, erwähnt. So sei er aber nicht vorgegangen; der ermittelnde Polizeibeamte hätten seine Angaben missverstanden. Das von der Staatsanwaltschaft gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren sei nach § 190 Z 2 StPO eingestellt worden, da kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung vorgelegen sei. Ihn treffe kein Verschulden am Brand, vielmehr käme eine Vielzahl an alternativen Zündquellen in Frage.
Der Nebenintervenient brachte vor, dass er den Brand nicht verursacht habe. Er habe die Werkstatt am 12. Februar 2023 gegen 20.30 Uhr als Letzter verlassen. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine Anzeichen für einen Brand gegeben. Es seien keine „zerknüllten Öltücher“ vorhanden gewesen, vielmehr habe er wahrgenommen, dass alle Tücher ordnungsgemäß aufgehängt gewesen seien.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 205.423,96 samt Zinsen. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus trifft es die auf den Seiten 1 bis 9 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlichführt es aus, dass der Beklagte der Klägerin ex delicto hafte. Der Beklagte habe eine Tischlerei betrieben und sei er daher gemäß § 1299 ABGB am erhöhten Sorgfaltsmaßstab eines durchschnittlichen Tischlers zu messen. Jeder durchschnittliche Tischler wisse, dass Hartöl selbstentzündlich sei und damit getränkte Tücher luftdicht aufzubewahren seien. Darüber hinaus regle § 12 Abs 1 des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes ausdrücklich, dass Stoffe, die zum Aufnehmen von Öl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten benutzt würden und dadurch zur Selbstentzündung neigen würden, in dicht schließenden, nicht brennbaren Behältern aufzubewahren oder auf gefahrlose Weise zu beseitigen wären. Dem Beklagten sei daher nicht nur ein Verstoß gegen allgemeine Verhaltensregeln vorzuwerfen, sondern eine Verletzung von Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB. Sein Verhalten sei als grob fahrlässig einzustufen. Er habe der Klägerin für alle entstandenen Aufwendungen zu haften. Durch die Zahlung von EUR 205.423,96 seien die Regressansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten aus dem Mietverhältnis gemäß § 67 VersVG ex lege auf die Klägerin übergegangen. Da der Beklagte sich im Mietvertrag mit dem Versicherungsnehmer verpflichtet habe, sämtliche Regeln für die sichere Benutzung bestimmter Arbeitsmittel sorgfältig zu beachten und einzuhalten und für jeden Schaden, der schuldhaft verursacht werde, zu haften, hafte er auch ex contractu gegenüber der Klägerin. Weder die Höhe des Klagebegehrens noch den Beginn des Zinsenlaufs habe der Beklagte substantiiert bestritten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel. Er beantragt die Abänderung des Urteils in Klagsabweisung, hilfsweise dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
Die Klägerin erstattet eine Berufungsbeantwortung. Der Nebenintervenient beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
A. Zur Tatsachenrüge
1. Der Tatsachenrüge ist zunächst voranzustellen, dass das Regelbeweismaß im Zivilprozess die hohe und nicht die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist (RS0110701). Auch entfaltet die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens im Zivilverfahren keine Bindungswirkung (RS0106015 [T1, T6]).
2.1. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck des Richters, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe vorhanden sind ( Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO 3III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff, 11; Rechberger/Koller in Rechberger/Koller, ZPO 6§ 272 ZPO Rz 1 ff; A. Kodek in Rechberger/Koller ZPO 6§ 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO, E 39 ff; RS0043175; RS0043175).
2.2. Dabei setzt die gesetzmäßig ausgeführte und daher zu behandelnde Tatsachenrüge voraus, dass in der Berufung konkret angegeben wird, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei ebenso zu begründender, richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären; das Rechtsmittel hat sich somit mit der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung konkret auseinander zu setzen (RS0041835).
3.1. Anstelle der Feststellung [1] begehrt der Beklagte folgende Ersatzfeststellung [E1]:
„Der Beklagte hat am 12. Februar 2023 in der von ihm gemieteten Werkstatt in **, zu keinem Zeitpunkt Möbel mit Hartöl oder einem anderen Öl eingelassen. Ebenso hat er an diesem Tag keine in Öl getränkte Tücher verwendet oder in der Werkstatt abgelegt bzw. zum Trocknen aufgehängt. Der Beklagte hat am Vortag des Brandes lediglich Beschläge und Scharniere montiert, sohin weder gebeizt noch imprägniert.“
3.2. Die Ersatzfeststellung [E1] ergäbe sich aus den Angaben des Beklagten, des Nebenintervenienten, des Zeugen F* und aus den Ausführungen des Sachverständigen. Die Angaben des Beklagten seien nicht bloß Schutzbehauptungen, sondern habe er mehrfach ausgesagt, dass er am 12. Februar 2023 keine Möbel mit Hartöl behandelt habe. Der Nebenintervenient habe angegeben, dass er keine derartigen Arbeiten wahrgenommen habe. Es lägen weder Beweisergebnisse zur Art des verwendeten Öls noch zum Vorhandensein von in Öl getränkten Tüchern oder zu deren unsachgemäßen Lagerung vor. Soweit sich das Erstgericht auf den Bericht der Polizeiinspektion ** vom 14. März 2023 beziehe, sei der Zeuge F*, der den Bericht erstellt habe, im Zivilprozess nicht in der Lage gewesen, aus eigener Wahrnehmung den konkreten Inhalt des Gesprächs mit dem Beklagten zu schildern. Der Zeuge habe auch ein Missverständnis im Gespräch mit dem Beklagten nicht ausschließen können.
3.3. Das Erstgericht begründete die getroffene Feststellung mit dem persönlichen Eindruck vom Beklagten und von den dazu einvernommenen Zeugen. Unter diesem persönlichen Eindruck und gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen gelangte das Erstgericht zur Überzeugung, dass der Beklagte am 12. Februar 2023 in der Werkstatt Möbel mit Hartöl eingelassen und die dabei verwendeten, ölgetränkten Tücher ungeschützt abgelegt bzw sie zum Trocknen in der Werkstatt aufgehängt hat. Eingehend setzt sich das Erstgericht mit dem Widerspruch zwischen dem Vorbringen des Beklagten in seinen Schriftsätzen und seiner Aussage in der mündlichen Streitverhandlung auseinander. Sowohl in der Klagebeantwortung (ON 3) wie auch im vorbereitenden Schriftsatz vom 28. November 2024 (ON 6) brachte der Beklagte vor, dass er am Vortag des Brandgeschehens in der Werkstatt Möbel mit Leinöl eingelassen und die verwendeten Tücher ablegt habe. In der Tagsatzung vom 29. April 2025 stellte er hingegen in Abrede, am 12. Februar 2023 mit Öl behandelt zu haben (ON 19.1, 3). In derselben Tagsatzung gab er an, dass er nach Zustellen der Klage seinem Anwalt den Sachverhalt geschildert habe. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Beklagte seinem Anwalt vor dem Verfassen und dem Einbringen der Schriftsätze mitteilte, am 12. Februar 2023 in der Werkstatt Möbel mit Öl eingelassen zu haben. Erkennbar passte der Beklagte sein Aussageverhalten zu den am 12. Februar 2023 durchgeführten Arbeiten an den Prozessverlauf an, sodass aus seinen Angaben für die Sachverhaltsermittlung nichts Wesentliches zu gewinnen war. Zutreffend konnte das Erstgericht die Feststellung [1] auf den bezughabenden Bericht der Polizeiinspektion ** stützen (Beilage ./E). Wenngleich der Beklagte in Abrede stellte, gegenüber dem Polizeibeamten F* angegeben zu haben, am 12. Februar 2023 Möbel mit Hartöl eingelassen, die verwendeten Tücher zerknüllt zu haben und eine Selbstentzündung der Tücher nicht ausschließen zu können (Beilage ./E, 4 erster Absatz), sondern lediglich verschiedene Möglichkeiten der Brandentstehung geschildert zu haben (ON 19.1, 3f), überzeugt diese Verantwortung nicht. Vielmehr ist es lebensnah, dass der Beklagte, der von F* zeitnah zum Brand zur möglichen Brandursache befragt wurde, spontan und noch ohne äußere Einflüsse jene den Tatsachen entsprechenden Angaben tätigte, die Eingang in den zitierten Bericht der Polizeiinspektion ** fanden. Anzeichen dafür, dass der Beklagte – wie in der Tatsachenrüge releviert – zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert gewesen sein könnte, lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen und behauptete dies der Beklagte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren selbst. Auch dass der Zeuge F* keine detaillierte Erinnerung mehr an die Angaben des Beklagten unmittelbar nach dem Brand hatte, verwundert mit Blick auf den seitdem verstrichenen Zeitraum von zwei Jahren nicht. Wenngleich F* über Vorhalt der Angaben des Beklagten, wonach er nur Möglichkeiten der Brandentstehung aufgezählt habe, angab, den Beklagten vielleicht missverstanden zu haben, so stellte er noch im selben Satz klar, dass er sicher nichts erfunden habe (ON 19.1, 9 siebenter Absatz). Gegen die Richtigkeit der Aussage des Beklagten spricht auch, dass keine weitere der von ihm genannten Möglichkeiten der Brandentstehung in dem zitierten Bericht der Polizeiinspektion ** enthalten ist. Ebenso spricht dagegen, dass F* keine Kenntnis über die Problematik zusammengeknüllter ölgetränkter Tücher hatte und auch nicht wusste, was ein Hartöl ist, sodass nicht davon auszugehen ist, dass er aus eigenem eine potentielle Brandursache selektiv in den Bericht übernähme (ON 19.1, 10). Der Nebenintervenient konnte dazu im Kern lediglich angeben, dass er in der Werkstatt keine ölgetränkten Tücher gesehen habe, wobei er diese Angabe dahin relativierte, dass er nicht danach gesucht habe, und er die Frage, ob am 12. Februar 2023 überhaupt ölgetränkte Tücher in der Werkstatt gewesen seien, nicht zu 100 % beantworten könne (ON 19.1, 8). Dazu ist anzumerken, dass der Nebenintervenient noch im Beitrittsschriftsatz (ON 15) angab, dass keine zerknüllten Öltücher vorhanden gewesen seien, sondern alle Tücher ordnungsgemäß aufgehängt gewesen wären. Dass der Nebenintervenient keine zerknüllten, in Öl getränkten Tücher wahrgenommen hatte, bedeutet nicht, dass tatsächlich keine derartigen Tücher in der Werkstatt vorhanden gewesen wären. Schließlich hielt der Nebenintervenient danach nicht gezielt Ausschau. Auch aus den Angaben des Nebenintervenienten ist daher für den Beklagten nichts zu gewinnen. Soweit der Beklagte bemängelt, dass keine objektiven Beweise wie Fotos oder Brandreste von der unsachgemäßen Lagerung vorlägen, ist dem zu entgegnen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass bei einem derartigen Brandgeschehen die in Öl getränkten Tücher vollständig verbrennen. Wer von den unsachgemäß gelagerten Tüchern hätte Lichtbilder anfertigen sollen, lässt die Berufung offen und sind diese Ausführungen auch nicht nachvollziehbar. Letztlich ergibt sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen, dass die unsachgemäße Lagerung von ölgetränkten Tüchern zu deren Selbstentzündung geführt hat (ON 22, 6), wobei der Sachverständige diese Annahme auch begründete und darlegte, warum andere Ursachen der Brandentstehung weniger wahrscheinlich seien. Diese Einschätzung hielt er auch in den ergänzenden Ausführungen zum Gutachten aufrecht (ON 34).
3.4. Zusammengefasst erweist sich die erstgerichtliche Beweiswürdigung in Ansehung der bekämpften Feststellung [1] als schlüssig und plausibel. Entgegen den Berufungsausführungen setzt sich das Erstgericht mit den relevanten Beweismitteln auseinander und wertet im Lichte der Beweisergebnisse die Angaben des Beklagten zutreffend als Schutzbehauptung. Eine Missachtung der allgemeinen Lebenserfahrung und ein Verstoß gegen die üblichen Erfahrungssätze durch das Erstgericht liegt nicht vor. Von einer „höchst bedenklichen“ Beweiswürdigung des Erstgerichts kann nicht ansatzweise die Rede sein.
4.1. Anstelle der Feststellungen [2] und [3] begehrt der Beklagte folgende Ersatzfeststellungen:
„C* und seine Freundin haben im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen der Werkstatt geraucht [E2].
Vor dem Brandereignis gelangten dadurch glimmende Zigarettenreste, Funken oder Asche in den Innenbereich der Werkstatt, sei es durch das Betreten der Werkstatt mit noch glimmendem Rauchgut, durch unsachgemäße Entsorgung von Zigarettenresten oder durch die Verwehung von Glut infolge von Luftbewegungen im Bereich der Zugänge. Jedenfalls sind keine objektiven Spuren vorhanden, aus denen sich ableiten ließe, dass ölgetränkte Putzlappen als Brandursache in Frage kommen [E3].“
4.2. Diese Ersatzfeststellungen ergäben sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, des Nebenintervenienten und des Zeugen G*. Die Zeugin H* habe lediglich bestätigt, dass beim Verlassen der Werkstatt geraucht worden und das Rauchgut danach im Außenbereich entsorgt worden sei. Es sei jedoch nicht festgestellt worden, dass in der Werkstatt nicht geraucht worden sei, keine glimmenden Zigarettenreste, Funken oder Asche in die Werkstatt gelangt seien, sodass eine Verschleppung dieser Zündquellen in die Werkstatt über Kleidung, Schuhwerk oder durch Luftbewegungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es möglich, dass Glutreste durch Wind bewegt werden würden. Der Zeuge G* habe bestätigt, dass eine solche Ursache geprüft worden wäre, wenn konkrete Hinweise vorgelegen wären. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei daher nicht auszuschließen, dass im Nahebereich des Brandherdes geraucht worden sei oder Glut in die Werkstatt gelangt sei.
4.3. Dass der Nebenintervenient und seine Freundin im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen der Werkstatt eine Zigarette rauchten, weicht inhaltlich nicht vom ersten Teil der Feststellung [2] ab. Die Ersatzfeststellung steht insoweit nicht im Widerspruch zur bekämpften Feststellung, sodass in diesem Umfang nicht weiter darauf einzugehen ist (RS0043150 [T9]). Den zweiten Teil der bekämpften Feststellung konnte das Erstgericht auf die Angaben der Zeugin H* stützen, die es unter dem persönlichen Eindruck der Zeugin als glaubwürdig und ehrlich einstufte. Die Zeugin gab explizit an, dass sie das Rauchgut ordnungsgemäß ausgemacht und in einem Aschenbecher im Außenbereich weit entfernt von der Eingangstür entsorgt hätten (ON 19.1, 12). Widersprechende Beweisergebnisse lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Insoweit ergeht sich der Beklagte in der Berufung lediglich in Spekulationen, ohne tragfähige Anhaltspunkte für seine Annahmen aufzuzeigen.
4.4. Die bekämpfte Feststellung [3] konnte das Erstgericht auf die Angaben der Zeugin H* sowie des Sachverständigen stützen. Die Berufung übergeht, dass auch in Ansehung der Feststellung [3] keine dieser Feststellung entgegenstehende Beweisergebnisse vorliegen. Dass beispielsweise Glutreste durch Wind bewegt werden können, erhellt bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Allein, es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Zeugin H* die Reste des Rauchguts nicht ordnungsgemäß entsorgt hätte. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Nebenintervenient und diese Zeugin in der Werkstatt geraucht hätten.
4.5. Soweit der Beklagte im Rahmen der Ersatzfeststellung [E3] die Feststellung begehrt, dass keine objektiven Spuren vorhanden sind, aus denen sich ableiten ließe, dass ölgetränkte Putzlappen als Brandursache in Frage kommen, begehrt er eine ergänzende Feststellung. Damit beruft er sich auf einen sekundären Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (RS0053317). Diese ist der Rechtsrüge zuzuordnen und daher tieferstehend mit dieser zu behandeln.
5.1. Anstelle der Feststellung [4] begehrt der Beklagte folgende Ersatzfeststellung [E4]:
„Der Beklagte war am 12. Februar 2023 in der Werkstatt anwesend. Jedoch hat er zu keinem Zeitpunkt Möbel mit Hartöl bearbeitet oder Tücher zerknüllt abgelegt. Als Brandursache kommt mit hoher Wahrscheinlichkeit in Betracht, dass durch unsachgemäße Entsorgung von Zigarettenresten Zündquellen wie beispielsweise Glut über Kleidung, Schuhwerk oder Luftbewegungen in die Werkstätte gelangten [E4].“
5.2. Diese Ersatzfeststellung ergäbe sich aus den Angaben des Beklagten, aus den Ausführungen des Sachverständigen und aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ **. Die Zeugen F* und G* hätten keine Erinnerung mehr an Details aus dem Gespräch mit dem Beklagten gehabt. Der Beklagte habe angegeben, im Gespräch mit dem Polizeibeamten lediglich Möglichkeiten der Brandentstehung genannt zu haben. Da der Beklagte dem Alkohol nicht ablehnend gegenüberstehe, sei es möglich, dass er bei dem Gespräch mit dem Polizeibeamten gegen 05.00 Uhr morgens beeinträchtigt gewesen sei.
5.3. Das Erstgericht konnte die bekämpfte Feststellung auf den zitierten Bericht der Polizeiinspektion ** und die Angaben der Zeugen F* und G* stützen. Insoweit ist auf die Ausführungen des Berufungsgerichts unter A.3.3. zu verweisen. Bleibt anzumerken, dass die vom Beklagten bemühte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graz nicht in den Akten einliegt und von ihm auch nicht als Urkunde vorgelegt worden ist. Dass ein allenfalls gegen den Beklagten geführtes Ermittlungsverfahren zwischenzeitig eingestellt worden sein mag, bietet keinen Beweis dafür, dass der Beklagte den Brand nicht verursacht hat. Dazu ist auf die Ausführungen des Berufungsgerichts unter Punkt 1. zu verweisen.
6.1. Anstelle der Feststellungen [5] und [6] begehrt der Beklagte folgende Ersatzfeststellung [E5]:
„Der Brand ist nicht durch unsachgemäß gelagerte ölgetränkte Putzlappen verursacht worden. Als Brandursache kommt mit hoher Wahrscheinlichkeit in Betracht, dass durch unsachgemäße Entsorgung von Zigarettenresten im Nahbereich des Brandherdes Zündquellen wie beispielsweise Glut über Kleidung, Schuhwerk oder Luftbewegungen in die Werkstätte gelangten.“
6.2. Diese Ersatzfeststellung ergäbe sich aus den Angaben des Beklagten, des Nebenintervenienten und aus den Ausführungen des Sachverständigen. Der Beklagte habe angegeben, im Gespräch mit dem Polizeibeamten lediglich Möglichkeiten der Brandentstehung genannt zu haben. Im Übrigen habe er im Zivilprozess die Verwendung von Hartöl und die unsachgemäße Lagerung von ölgetränkten Tüchern bestritten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kämen auch andere Zündquellen für die Entstehung des Brandes in Betracht.
6.3. Die bekämpften Feststellungen übernahm das Erstgericht wörtlich aus dem Gutachten des Sachverständigen (ON 22, insbesondere 6 und 8). Der Sachverständige begründete die Ursache der Brandentstehung schlüssig und legte – unter Einbeziehung der vom Beklagten anlässlich der Gutachtenserörterung gestellten Fragen (ON 34) – dar, wie er zu dieser Einschätzung gelangte und aus welchen Gründen der Brand mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Selbstentzündung ölgetränkter Putzlappen verursacht worden sei. Bleibt anzumerken, dass der Beklagte gegenüber F* selbst zugestand, am 12. Februar 2023 Möbelstücke mit Hartöl eingelassen zu haben, die Tücher zerknüllt abgelegt zu haben und er eine Selbstentzündung der Tücher nicht ausschließen könne. Mangels Anhaltspunkten für das Vorhandensein alternativer Zündquellen oder gar objektivierter Ergebnisse dazu sind die Ausführungen des Sachverständigen höchst plausibel und schlüssig und es bestehen keine Bedenken an der Richtigkeit des Gutachtens. Damit bestehen auch keine Bedenken gegen die bekämpften Feststellungen [5] und [6].
7. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhalt als Ergebnis einer durchwegs unbedenklichen Beweiswürdigung und legt ihn seiner eigenen rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
B. Zur Rechtsrüge einschließlich sekundärer Feststellungsmängel
1. In der Rechtsrüge moniert der Beklagte, dass sich aus den Feststellungen nicht ergäbe, dass er den Brand verursacht habe. Das Erstgericht habe lediglich festgestellt, dass eine Selbstentzündung durch ölgetränkte Tücher möglich sei. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei nicht ausgeschlossen, dass weitere Personen in der Werkstatt anwesend gewesen seien, im zeitlichen und örtlichen Nahebereich geraucht hätten und der Brand erst mehrere Stunden, nachdem der Beklagte die Werkstatt verlassen habe, ausgebrochen sei. Es mangle daher an der Kausalität. Das Verhalten des Beklagten sei nicht am Maßstab eines „durchschnittlichen Tischlers“ zu messen, da er Kunsthandwerker und nicht professioneller Tischler sei. Da das Erstgericht keine Feststellungen zu dem vom Beklagten ausgeübten Beruf getroffen habe, lägen insoweit sekundäre Feststellungsmängel vor.
2. Das Erstgericht stellte fest, dass der Beklagte am 12. Februar 2023 in der Werkstatt Möbel mit Hartöl eingelassen und die dabei verwendeten Tücher ungeschützt in der Werkstatt zurückgelassen hat (US 5 letzter Absatz). Diese unsachgemäße Lagerung führte zur Selbstentzündung der ölgetränkten Putzlappen. Der Brand griff in weiterer Folge auf Teile der Tischlerei über (US 7 zweiter Absatz). Solcherart entfernt sich die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt und ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T2, T8]; RS0041585)
3. Nach den getroffenen Feststellungen wusste der Beklagte, dass von ölgetränkten Tüchern Entzündungsgefahr ausgeht, mit diesen entsprechend vorsichtig umzugehen sei und dass er diese üblicherweise ausgewaschen und zum Trocknen im Freien aufgehängt hat (US 7, dritter Absatz). Davon ausgehend ist der vom Beklagten konkret ausgeübte Beruf nicht mehr relevant, da jeder durchschnittlich sorgfältige Mensch mit dem Wissen des Beklagten um die Gefährlichkeit der ölgetränkten Tücher diese nicht derart ungeschützt in der Werkstatt zurückgelassen hätte, wie vom Erstgericht festgestellt. Sekundäre Feststellungsmängel liegen damit nicht vor (RS0043480 [T15]; RS0043320 [T16]; RS0053317 [insb T1]).
4. Mit Blick auf die unter B.2. dargestellten Feststellungen ist die vom Beklagten begehrte ergänzende Feststellung, dass keine objektiven Spuren vorhanden sind, aus denen sich ableiten ließe, dass ölgetränkte Putzlappen als Brandursache in Frage kommen, für die abschließende rechtliche Beurteilung nicht entscheidungswesentlich (siehe aber RS0053317 [insb T5]). Auch insoweit liegen sekundäre Feststellungsmängel nicht vor.
C. Ergebnis, Kosten, Zulassung
1. Der Berufung des Beklagten ist nicht erfolgreich.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Ein Streitgenossenzuschlag steht der Klägerin dafür nicht zu, weil sich der Nebenintervenient nicht am Berufungsverfahren beteiligte (RS0036223; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.371).
3. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu beantworten.
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