Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch GPK Pegger Kofler&Partner Rechtsanwälte GmbH&Co KG in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei C* GmbH , vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in 6240 Rattenberg, wegen EUR 118.281,28 s.A, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 118.281,28) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.12.2024, **, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Im Berufungsverfahren sind die Schlüssigkeit des Klagebegehrens sowie eine allfällige Verletzung der dem Erstgericht obliegenden Erörterungspflicht zu beurteilen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Werklohn von EUR 118.281,28 s.A. Soweit für die Berufungsentscheidung von Relevanz brachte sie vor, sie habe mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer HLS-Installation abgeschlossen, in dem eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand vereinbart worden sei. Die von ihr auftragsgemäß erbrachten Leistungen habe die Klägerin mit [als Beilage A vorgelegter] Schlussrechnung vom 30.3.2023 mit EUR 99.507,85 in Rechnung gestellt. Nach der Übermittlung der Schlussrechnung habe die Beklagte 7 weitere Leistungen in Höhe von brutto EUR 23.923,02 in Auftrag gegeben. Diese vom ursprünglichen Auftrag nicht umfassten Positionen habe die Klägerin ebenfalls auftragsgemäß erbracht. Im Zuge der Arbeiten sei es aufgrund nicht von ihr zu vertretender Umstände zu einem Ausfall der Notheizung gekommen, was in weiterer Folge zu Beschädigungen an Heizkreisläufen geführt habe. Ohne hiezu verpflichtet zu sein, habe die Klägerin veranlasst, dass die Dichtheit der betroffenen Heizkreisläufe wiederhergestellt werde. Dies sei zum Teil gelungen, wobei zwei der Heizkreisläufe auf Dauer unbenutzbar geblieben seien. Bei einer Besprechung vom 18.9.2023 habe die Klägerin aus Kulanzgründen angeboten, die Kosten der nicht benutzbaren Heizkreisläufe nicht zu verrechnen und vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Diesem Vorschlag habe die Beklagte zugestimmt. In der [als Beilage B vorgelegten] Endabrechnung vom 27.11.2023 habe die Klägerin eine aliquote Preisreduktion von EUR 7.686,33 in Abzug gebracht, was den Kosten der nicht benutzbaren Heizkreisläufe entsprochen habe. Gleichzeitig habe die Klägerin darin die nachträglich in Auftrag gegebenen Arbeiten in Höhe von brutto EUR 18.773,43 in Rechnung gestellt. Der Klagsbetrag setze sich somit aus den mit der Schlussrechnung sowie der Endabrechnung fakturierten Beträge zusammen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Soweit für die Berufungsentscheidung von Relevanz brachte sie vor, die Leistungen der Klägerin seien so mangelhaft geblieben, dass eine Reduzierung der Werklohnforderung auf EUR 0,00 gerechtfertigt sei. Dies sei bereits deshalb angemessen, weil ca 20 % des Heizkreislaufs der Bodenheizung nicht funktionieren würden. Im Übrigen sei das Klagebegehren auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar, zumal mit der Schlussrechnung alle verrechenbaren Leistungen geltend gemacht und eine Berechtigung für Nachtragsleistungen nicht vereinbart worden seien. Es werde daher die Schlüssigkeit des Klagebegehrens bestritten. Nicht nachvollziehbar sei der Prozessstandpunkt der Klägerin, wonach die Klägerin die defekten Heizkreisläufe aus dem Kostenverzeichnis herausgenommen habe. Eine Einschränkung des Klagebegehrens bzw. Reduktion der Schlussrechnung sei nicht vorgenommen worden. Auch damit gehe die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens einher.
Am 27.9.2024 fand die vorbereitende Tagsatzung statt. Dazu hielt das Erstgericht im Protokoll ON 9 fest:
„Gemäß § 182a ZPO wird das Sach- und Rechtsvorbringen beider Parteien erörtert, den Parteienvertretern wird Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Erörtert wird, dass die Klägerin zu behaupten und zu beweisen hat, welche Arbeiten und Leistungen konkret vereinbart waren und welche sie konkret erbracht hat, insbesondere dass bzw. welche Zusatzleistungen vereinbart waren und erbracht wurden und dass sich diese Zusatzleistungen mit dem Klagebegehren betraglich decken.
Die Beklagte hat konkrete Mängel zu behaupten und zu beweisen. “
Im Anschluss an diese Erörterung verkündete der Erstrichter das Prozessprogramm und nahm die von den Parteien gelegten Urkunden, unter anderem die Schlussrechnung (Beilage A) sowie die Endabrechnung (Beilage B), zum Akt. Nachdem er festgehalten hatte, dass weiteres Vorbringen nicht erstattet werde, gab der Erstrichter bekannt, dass er die Verhandlung schließen werde, was er in weiterer Folge - ohne dass ergänzendes Vorbringen erstattet wurde oder eine weitere Erörterung stattfand - auch tat.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit ab. Die Beilagen A und B seien nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Bestandteil des Vorbringens der Klägerin gemacht worden. Aber auch unter Einbeziehung der Beilagen A und B könne dem Vorbringen nicht schlüssig entnommen werden, wie sich die Klagsforderung zusammensetze. Insbesondere bleibe unklar, welche Leistungen ursprünglich und welche Leistungen nachträglich vereinbart bzw. erbracht worden seien. Zwar habe die Klägerin Nachträge mit einem Betrag von brutto EUR 23.923,02 aufgelistet. Dieser Betrag decke sich jedoch nicht mit den in der Klage behaupteten Zusatzleistungen von brutto EUR 18.773,43, was in der Tagsatzung vom 27.9.2024 erörtert worden sei. Ebenso sei von der Beklagten auf die Unschlüssigkeit des Begehrens hingewiesen worden, womit der Klägerin ausreichend Gelegenheit zur Schlüssigstellung gegeben worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt .
1. In der Rechtsrüge macht die Klägerin zusammengefasst geltend, sie habe in der Klage ausdrücklich festgehalten, dass sich der Klagsbetrag aus der Schlussrechnung vom 28.2.2023 und der Endabrechnung vom 27.11.2023 zusammensetze. Diese Rechnungen seien als Beilagen A und B vorgelegt worden. Das Klagebegehren, wonach die Beklagte schuldig sei, der Klägerin EUR 118.281,28 s.A. zu zahlen, lasse sich materiell-rechtlich daher zweifelsfrei aus den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen ableiten. Die Klägerin mache ein einheitliches Begehren aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt, namentlich aus dem unstrittigen Abschluss eines Werkvertrags geltend. Alle aus der Schlussabrechnung und Endabrechnung ersichtlichen Positionen hätten dieselbe Anspruchsgrundlage. Sie beträfen zudem ein einheitliches Bauprojekt. Eine weitergehende Aufschlüsselung des Klagebegehrens sei bei der Geltendmachung eines einheitlichen Anspruchs nicht erforderlich. Vielmehr genüge, dass die Klägerin das Vorliegen eines Vertrags, die Erbringung der vereinbarten Leistungen und die Fälligkeit der diesbezüglichen Forderungen vorgetragen habe.
Unbeschadet dessen habe die Klägerin ohnehin sämtliche nachträglich beauftragten Leistungen vorgebracht. Die nachträglichen Leistungen seien zudem in der Endabrechnung explizit ausgewiesen worden. Daraus ergebe sich in logischer Konsequenz schlüssig und nachvollziehbar, dass alle anderen in der Endabrechnung angeführten Leistungen bereits ursprünglich beauftragt gewesen seien. Aus den Beilagen A und B, die mit hinreichender Deutlichkeit zum Bestandteil des Vorbringens der Klägerin gemacht worden seien, ergebe sich, aus welchen Einzelpositionen sich der Klagsbetrag zusammensetze. Der Umstand, dass sich die Summe der beauftragten Nachträge von brutto EUR 23.923,02 nicht mit dem aus der Endabrechnung klagsweise geltend gemachten Restbetrag von brutto EUR 18.773,43 decke, sei schlüssig und eindeutig erkennbar daraus ableitbar, dass im Zuge der Endabrechnung vom 27.11.2023 auch die aliquoten Abschläge betreffend die fehlerhaften Heizkreisläufe in Abzug gebracht worden seien und zudem eine geringfügige Mengenkorrektur stattgefunden habe. Das Klagebegehren sei somit nicht widersprüchlich.
Hierzu wurde erwogen:
2.Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Dass sich das Sachbegehren aus den vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit) oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn) (RS0037516 [T5]).
2.1Ein Prozessvorbringen kann dann als vollständig angesehen werden, wenn es das Beweisthema so klar erscheinen lässt, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme nach den Prozessvorschriften (beispielsweise also die Ausübung des Fragerechts und die Erkennbarkeit der Relevanz vorgelegter Urkunden) möglich ist (9 Ob 55/04k).
2.2Allein das Vorbringen der Klägerin ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (RS0037870). Darauf, wie sich die Beklagte zu der Klage geäußert hat, kommt es bei der Prüfung der Schlüssigkeit der Klage somit nicht an ( Geroldinger in Fasching/Konecny³§ 226 ZPO Rz 193).
2.3Grundsätzlich bedarf es zur Schlüssigkeit der Klage der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen (RS0001252). Gegebenenfalls reicht aber für die Schlüssigkeit ein Verweis auf dazu vorgelegte Urkunden aus; diesfalls müssen die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge (wie etwa bei ausreichend aufgeschlüsselten Honorarnoten) nicht auch in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (vgl RS0037907 [T14]; RS0037420 [T4]; RS0036973 [T16]).
2.4In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs werden bei der Frage, ob und inwieweit eine Aufschlüsselung erforderlich ist, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen, mehrere Fallgruppen unterschieden (vgl bereits 1 Ob 99/07a).
2.4.1 Wird etwa ein einheitlicher Ansprucheingeklagt, genügt es, wenn der Kläger in erster Instanz seinen Anspruch beziffert. Selbst wenn er nur den Zuspruch eines geringeren als des ursprünglich geltend gemachten Betrags begehrt, trifft ihn nicht die Pflicht, diese Forderung im Einzelnen aufzugliedern. Das Gericht hat dann nur zu prüfen, ob dem Kläger jedenfalls der aufrechterhaltene Betrag zusteht (4 Ob 241/14s mwN). Ist der Anspruch als ein einheitlicher zu betrachten, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung (10 Ob 37/13h; 1 Ob 99/07a). Ob ein einheitlicher Anspruch vorliegt, hängt davon ab, ob die einzelnen Positionen eines Klagebegehrens ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (RS0031014 [T22, T25]).
2.4.2 Für die Fälle einer objektiven Klagenhäufungwird hingegen eine genaue Aufgliederung gefordert und die Geltendmachung eines Pauschalbetrags als nicht ausreichend angesehen (RS0031014). Macht ein Kläger in einem solchen Fall nur einen Teil seines Gesamtanspruchs geltend und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (RS0031014 [T25]).
3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Erstgericht im Ergebnis beizupflichten, dass das Vorbringen der Klägerin unschlüssig blieb.
3.1 Die Klägerin legte zwar die Schlussabrechnung sowie die Endabrechnung vor. Sie erklärte aber zu keinem Zeitpunkt, den Inhalt dieser Urkunden zum Inhalt ihres Prozessvorbringens zu erheben, sodass die Beilagen A und B für die Beurteilung der Schlüssigkeit nicht maßgeblich sein können.
3.2 In der Klage behauptete die Klägerin, ihr stünde aus der Schlussrechnung ein Betrag von EUR 99.507,85 zu. Aufgrund nachträglich von der Beklagten in Auftrag gegebener Zusatzleistungen sei am 27.11.2023 eine Endabrechnung gelegt worden, mit der die Zusatzleistungen von brutto EUR 18.773,43 in Rechnung gestellt worden seien. Dieses Vorbringen kann nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte für die erteilten Zusatzaufträge eine Werklohnforderung von insgesamt EUR 18.773,43 begehrte.
3.3 In weiterer Folge schlüsselte die Klägerin zu Punkt 12. des Vorbringens (Schriftsatz vom 11.6.2024 = ON 5, Seite 10) die nach ihrem Standpunkt nachträglich erteilten Aufträge auf und behauptete dazu, dass diese im Umfang von brutto EUR 23.923,02 in die Endabrechnung eingeflossen seien. Diese Aufschlüsselung war nach der Judikatur erforderlich, weil der Endabrechnung nach dem Vorbringen der Klägerin insgesamt 7 Einzelaufträge zugrunde liegen, die - und zwar auch im Verhältnis zum ursprünglichen Werkvertrag - ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. Warum die Klägerin dennoch „nur“ EUR 18.773,43 begehrte bzw. wie sich der in der Klage aus der Endabrechnung angesprochene Betrag zusammensetzt, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin hingegen nicht. Dafür reicht auch der Hinweis nicht aus, dass die Klägerin in der Endabrechnung eine aliquote Preisreduktion von EUR 7.686,33 für die nicht benutzbaren Heizkreisläufe in Abzug gebracht habe. Versteht man die Preisreduktion als eine aus der Schlussrechnung resultierende Gutschrift, so sind die Klagsbehauptungen dahin zu werten, dass von den in der Endabrechnung mit brutto EUR 23.923,02 abgerechneten nachträglich erteilten Aufträgen EUR 7.686,33 in Abzug gebracht wurden. Bei dieser Berechnungsmethode würde sich ein Betrag von EUR 16.236,69 ergeben. Diese Summe steht aber im Widerspruch zu der aus der Schlussrechnung geltend gemachten Werklohnforderung von EUR 18.773,43.
3.4Dass die Differenz (EUR 18.773,43; EUR 16.236,69) auf eine geringfügige Mengenkorrektur zurückzuführen sei, brachte die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren vor. Abgesehen davon, dass sich der Berufung nicht entnehmen lässt, welche Positionen konkret von der Mengenkorrektur betroffen sind, erweist sich dieser in die Berufung aufgenommene Hinweis als unbeachtliche Neuerung (§ 482 ZPO).
3.5 Im Ergebnis blieb nach dem erstinstanzlichen Prozessvorbringen somit offen, wie sich der für die nachträglich beauftragten Werklohnleistungen begehrte Klagsanspruch von EUR 18.773,43 ausgehend vom behaupteten Gesamtanspruch von brutto EUR 23.923,02 zusammensetzt. Dies macht das Klagebegehren aber unschlüssig.
4. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Inhalt der Beilagen A und B mit hinreichender Klarheit Gegenstand des Prozessvorbringens der Klägerin geworden sein sollten, läge nach wie vor Unschlüssigkeit vor:
4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der Beilagen A und B in einem Spannungsverhältnis zum (sonstigen) Vorbringen der Klägerin steht, wonach aus der Schlussrechnung ein Betrag von EUR 99.507,85 und aus der Endabrechnung ein Betrag von EUR 18.773,43 geltend gemacht werde.
Bei einer gesamthaften Betrachtung der Beilagen A und B stellt die Endabrechnung (Beilage B) eine Korrektur der Schlussrechnung (Beilage A) dar, die zusätzlich nachträglich beauftragte Leistungen beinhaltet. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem auf Seite 1 in Beilage B ausgewiesenen Rechnungsbetreff „ Endabrechnung des gesamten Liefer-&Leistungsumfang (inkl. Nachträge) der HLS Installation bis einschließlich 24.11.2023 zu Auftrag AU20210148 “.
Ausgehend von diesen Urkunden kann für das von der Klägerin erhobene Begehren somit nur die Beilage B von Relevanz sein, was von der Klägerin nunmehr auch im Berufungsverfahren in diesem Sinn dargestellt wird. Würde man an der von der Klägerin behaupteten Kombination von Schlussrechnung (Beilage A) und Endabrechnung (Beilage B) festhalten, bliebe das Vorbringen der Klägerin bereits deshalb widersprüchlich, weil sich die Beilagen A und B in zahlreichen Einzelpositionen unterscheiden und sich dem gesamten Vorbringen nicht entnehmen lässt, warum die Klägerin Werklohn in Höhe der aus der Schlussrechnung ersichtlichen Positionen begehrt, obwohl in der Endabrechnung im Vergleich zur Schlussrechnung zu einem beträchtlichen Teil divergierende Einzelpositionen verrechnet wurden.
Die Unterschiede zwischen Beilage A und B zeigen sich bei einer Gegenüberstellung der für die einzelnen Rechnungsgruppen verrechneten Gesamtsummen:
Beilage A Beilage B
insgesamt verrechnete Nettoeinzelpositionen 394.746,77 417.478,53
davon
Summe Wärmepumpe Ochser 2x50KW mit Verteilung 121.582,21 130.312,94
Summe Heizen Kühlen Werkstatt 66.089,04 60.517,35
Summe Heizen- Kühlen Büros und Umkleide 13.610,46 14.133,34
Summe 5x Deckenheizkühlgeräte 17.717,24
Summe 6x Deckenheizkühlgeräte 29.426,77
Summe Zubringerleitung mit Fernheizschläuchen 29.839,39 34.622,43
Summe Einbindung Wärmerückgewinnung 6.860,65 5.544,54
Summe Sanitäre 37.691,02 38.057,45
Summe Wohnraumlüftung 10.378,44 17.700,71
Summe Gasleitung 7.876,53 6.779,15
Summe Druckluftverrohrung 25.547,33 27.758,56
Summe Engineering und Bauleitung 10.200,00 10.200,00
Summe Dachablaufelemente 5.606,66 5.606,66
Summe Rohrnetz 12.490,32 12.585,54
Summe Befestigung 21.418,86 12.330,06
Summe Isolierung ** 7.838,62
Summe Gasbrenner für Lüftung Lackierbox 6.437,80
Summe Plassmaschneider Anschließen 1.197,07
Summe Trockner Klein Anschließen 1.864,68
Summe Kernbohrungen 2.403,48
4.2 Stellt man hingegen „nur“ auf die Endabrechnung laut Beilage B ab, so würde von einer Gesamtnettosumme der Einzelpositionen von EUR 417.478,53 auszugehen sein. In diesem Betrag sind nach dem Klagsvorbringen die nachträglich beauftragten und einzeln aufgeschlüsselten Positionen von gesamt netto EUR 19.935,95 (= brutto EUR 23.923,02) enthalten (ON 5, Punkt 12.). Die Klägerin behauptet, alle verrechneten Leistungen erbracht und nach den getroffenen Vereinbarungen abgerechnet zu haben. In der Beilage B zog sie vom gesamten behaupteten Nettowerklohn (EUR 417.478,53) einen Rabatt von 3 % (EUR 12.505,52 ab) und hätte diesfalls (schlüssig und rechnerisch richtig) einen alle (ursprünglichen und nachträglichen) Leistungen umfassenden Nettowerklohn von EUR 404.973,01 (= brutto EUR 485.967,61) behauptet. Zieht man davon die 3 Teilrechnungen von EUR 360.000,00 und einen aliquoten Abschlag für fehlerhafte Heizungskreisläufe von gesamt EUR 7.686,33 ab, ergibt dies EUR 118.281,28 und damit den insgesamt begehrten Klagsbetrag. Das Klagebegehren wäre letztlich aber auch auf Basis der Endabrechnung noch nicht schlüssig, weil sich weder aus der Beilage B noch aus dem „sonstigen“ Vorbringen entnehmen lässt, auf welche Positionen konkret der aliquote Abschlag vorgenommen wurde. Theoretisch ist denkbar, dass dieser Abschlag auch die nachträglich beauftragten Leistungen betraf. Damit ist aber nicht beurteilbar, was die Klägerin für die ursprünglich beauftragten Leistungen und für die einzelnen nachträglich beauftragten Leistungen begehrt.
5. Als Zwischenergebnis ist daher von der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens auszugehen, was ein Eingehen auf die Verfahrensrügeerfordert. Zusammengefasst macht die Klägerin darin einen Verstoß gegen die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO sowie eine Verletzung des Verbots einer Überraschungsentscheidung nach § 182a ZPO geltend. Das Erstgericht habe die Unschlüssigkeit nicht erörtert. Der allgemeine Hinweis auf die Behauptungs- und Beweislast der Klägerin in der vorbereitenden Tagsatzung habe keine Erörterung der Unschlüssigkeit dargestellt. Da das Erstgericht im Anschluss an diese „Erörterung“ das Prozessprogramm verkündet habe, hätte die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass ihr Vorbringen schlüssig sei. Abgesehen davon habe das Erstgericht keinen Verbesserungsversuch angeregt. Dazu wäre es aber verpflichtet gewesen, weil die Beklagte in Wahrheit gar keinen Unschlüssigkeitseinwand erhoben habe. Insbesondere habe die Beklagte nicht eingewendet, dass sich dem Vorbringen nicht entnehmen lasse, wie sich die Klagsforderung zusammensetze oder welche Leistungen ursprünglich und welche nachträglich vereinbart worden seien oder dass sich die beauftragten Nachträge mit einem Betrag von brutto EUR 23.923,02 nicht mit dem Betrag der Endabrechnung in Höhe von EUR 18.773,43 decken würde. Vielmehr sei der erteilte Auftrag seitens der Beklagten außer Streit gestellt worden. Wäre das Erstgericht seiner Erörterungspflicht nachgekommen, hätte die Klägerin unter anderem vorgebracht:
„Da zwischen den Parteien vereinbart war, dass die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand unter Zugrundelegung der bestätigten Material - und Arbeits- scheine erfolgt, wurde in der Endabrechnung zudem eine Mengenkorrektur vorgenommen, die sich auf Höhe des Endbetrages ausgewirkt hat.
Aus der Endabrechnung vom 27.11.2023 ergibt sich ein Endbetrag in Höhe von brutto EUR 485.967,61.
In der Endabrechnung werden weiteres unter der Überschrift „Umlagen und Abzüge auf Gesamtsumme EUR 485.967,61“ die drei bezahlten Teilrechnungen in Höhe von jeweils EUR 120.000,00 sowie ein aliquoter Abschlag bezüglich der fehlerhaften Fußbodenheizkreisläufe-Kreise Halle in Höhe von EUR 6.104,58 und ein aliquoter Abschlag bezüglich der fehlerhaften Fußbodenheizkreisläufe-Kreise Lager in Höhe von EUR 1.581,75 und die noch offene Schlussrechnung vom 28.02.2023 in Höhe von EUR 99.507,85 abgezogen und ergibt sich daher ein verbleibender Restbetrag in Höhe von EUR 18.773,43.
Die Differenz zwischen den angeführten Kosten für die Nachträge in Höhe von brutto EUR 23.923,02 und dem in Rechnung gestellten verbleibenden Restbetrag in Höhe von brutto EUR 18.773,43 ergibt sich daher - wie in der Endabrechnung nachvollziehbar dargelegt - durch die aliquoten Abzüge für die fehlerhaften Fußbodenkreisläufe und die erfolgte Mengenkorrektur.
Der Klagsbetrag setzt sich - wie bereits vorgebracht - aus der Schlussrechnung in Höhe vom 28.2.2023 in Höhe von EUR 99.507,85 und der Endabrechnung in Höhe von EUR 18.773,43 zusammen und ergibt in Summe EUR 118.281,28.“
6. Diesen Ausführungen ist beizupflichten, wobei zunächst folgende Grundsätze voranzustellen sind:
6.1Die materielle Prozessleitung besteht gemäß § 182 Abs 1 ZPO primär darin, dass das Gericht die Parteien zur Ausführung, Ergänzung und Vervollständigung aller entscheidungserheblichen Angaben und der dafür erforderlichen Beweismittel anzuhalten hat ( Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 182 ZPO Rz 4).
6.2Nach § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung also nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die die Parteien nicht beachtet haben und auf die das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat.
6.3Allerdings bedarf es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits substantiierte Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei nämlich ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, weil die Pflicht nach § 182a ZPO nicht bezweckt, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365).
6.4Eine allfällige Unschlüssigkeit des Klagebegehrens ist erörterungspflichtig (RS0037166; RS0037161). Bei unschlüssigen Klagen hat das Gericht vor einer Abweisung die Verbesserung anzuregen (RS0117576; RS0037516 [T2, T4]).
7. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte kein ausreichendes Vorbringen erstattete, aufgrund dessen sie veranlasst gewesen wäre, ihr eigenes Vorbringen auf Schlüssigkeitsaspekte hin zu prüfen, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden. Vielmehr nahm die Beklagte, die gegen die Berechtigung des Klagebegehrens primär mangelhafte Werklohnleistungen der Klägerin ins Treffen führte, nur am Rande auf die (Un-)Schlüssigkeit des Klagebegehrens Bezug. In der Klagebeantwortung brachte sie vor, das Klagebegehren „ sei auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar, zumal mit der Schlussrechnung alle verrechenbaren Leistungen geltend gemacht worden seien und eine Berechtigung für Nachtragsleistungen nicht vereinbart worden sei“ . In der vorbereitenden Tagsatzung führte sie aus, „ der Prozessstandpunkt der Klägerin, wonach die funktionsuntüchtigen Heizkreisläufe aus dem Kostenverzeichnis (gemeint offenbar der Schlussrechnung) herausgenommen worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Eine Einschränkung des Klagebegehrens bzw. Reduktion der Schlussrechnung sei nicht vorgenommen worden, sodass das diesbezügliche Vorbringen nicht nachvollziehbar sei. Allerdings gehe mit dieser Behauptung der Klägerin die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens einher.“Weder aus dem Vorbringen in der Klagebeantwortung noch aus den in der Tagsatzung vom 27.9.2024 aufgestellten Behauptungen ist ein (zutreffender) Hinweis darauf abzuleiten, aus welchen Erwägungen die Klage dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO nicht entsprechen soll. Insbesondere wurde damit nicht darauf hingewiesen, dass sich die behaupteten nachträglich beauftragten Leistungen nicht mit dem aus der Endabrechnung begehrten Betrag in Einklang bringen lassen und inwieweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einen Aspekt übersehen habe.
8.Schließlich lassen sich dem Akt auch keine Anhaltspunkte darauf entnehmen, dass das Erstgericht die Frage der Unschlüssigkeit in ausreichender Weise mit der Klägerin im Sinn des § 182a ZPO erörterte.
8.1Die Erörterungspflicht wird nur dann erfüllt, wenn das Gericht den Parteien klar macht, was sie nach Auffassung des Gerichts zur Ermöglichung der rechtlichen Beurteilung der Sache noch behaupten und beweisen müssen und warum dem so ist. Vor der Wahrnehmung der Pflicht, auf die Ergänzung des Vorbringens der Parteien hinzuwirken, ist der Verpflichtung des § 182a Satz 1 ZPO zu entsprechen, das Vorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Diese Verpflichtung wird durch den zweiten Satz des § 182a ZPO unterstrichen, wonach das Gericht rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, erörtern muss, will es seine Entscheidung auf solche Gesichtspunkte stützen ( Rassi in Fasching/Konecny³§ 182a ZPO Rz 28).
8.2Nach dem Inhalt des Protokolls vom 27.9.2024 wies das Erstgericht die Klägerin zu keinem Zeitpunkt auf eine allfällige Unschlüssigkeit des Vorbringens hin. Beispielsweise ließ es unerwähnt, dass nach seinem Standpunkt nicht mit hinreichender Deutlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Beilagen A und B nicht zum Gegenstand des Prozessvorbringens der Klägerin erhoben wurden. Dem Protokoll ist auch nicht zu entnehmen, dass das Erstgericht - nach entsprechender Erörterung - auf eine Verbesserung der nach seiner Ansicht unschlüssig gebliebenen Klagsbehauptungen hingewirkt bzw die Klägerin zu einem Verbesserungsversuch aufgefordert hätte. Durch seinen Hinweis, dass die Klägerin insbesondere zu behaupten und zu beweisen habe, dass sich die Zusatzleistungen mit dem Klagebegehren betraglich decken, brachte das Erstgericht jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck, dass und warum das Klagebegehren seiner Ansicht nach mit Schlüssigkeitsbedenken behaftet sein soll. Jedenfalls nach dem Inhalt des Protokolls begründete das Erstgericht auch nicht, warum es beabsichtige, die Verhandlung zu schließen. Da - wie dargelegt - von der Beklagten kein ausreichendes Vorbringen zur Unschlüssigkeit des Klagebegehrens erstattet wurde, um das Erstgericht von seiner Erörterungspflicht zu entbinden, und das Erstgericht seinerseits die Klägerin zu keiner Verbesserung aufforderte, sondern die Unschlüssigkeit erstmals im angefochtenen Urteil thematisierte, liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Dies begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0037300 [T44]), die ausgehend von den Behauptungen, die die Klägerin nach den Berufungsausführungen im Falle der Erörterung getätigt hätte, abstrakt geeignet war, zum Nachteil der Rechtsmittelwerberin eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049; RS0043027).
9. Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unumgänglich. Das Erstgericht wird der Klägerin im weiteren Verfahren ausgehend von den in der Berufungsentscheidung dargelegten Grundsätzen Gelegenheit zu geben haben, ihr Vorbringen schlüssig zu stellen. Dabei wird insbesondere zu erörtern sein, dass aus dem Vorbringen unzweifelhaft hervorzugehen hat, welcher Teil auf die vom ursprünglichen Werkvertrag umfassten Leistungen und welche Teile auf die nachträglich beauftragten Leistungen entfallen. Diese Unterscheidung ist erforderlich, weil entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht von einem einheitlichen Gesamtanspruch auszugehen ist. Vielmehr kann jede einzelne der nachträglich beauftragten Leistungen ein gesondertes rechtliches Schicksal erfahren, weswegen insgesamt vom Vorliegen einer objektiven Klagenhäufung auszugehen ist.
10.Der Kostenvorbehalt betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden