Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.
§ 20 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 20 Zwecke des Strafvollzuges
…§ 20. (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen…
§ 10 Strafvollzugsortsänderung
…die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 zuständigen Anstalt anzuordnen, 1. wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges ( § 20 ) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder 2. wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft…
§ 5 Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit
…§ 5. (1) Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe ( § 20 ) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung ( § …
§ 24 Vergünstigungen
…Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges ( § 20 ) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern. (3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen…
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