Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* B*wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29. April 2026, GZ **-8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* B* (ON 4.2 S 245 ff) gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 23. Februar 2026, **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom (richtig:) 5. Februar 2025, rechtskräftig seit 19. November 2025, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten sowie der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Dezember 2025, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, verhängten (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 4.2 S 229 ff), nicht Folge.
Das Erstgericht nahm dabei die von der Anstaltsleiterin getroffenen Feststellungen - die im Folgenden soweit relevant wortwörtlich wiedergegeben werden - als erwiesen an:
A* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom (richtig:) 5. Februar 2025, rechtskräftig seit 19. November 2025, zu AZ ** wegen (richtig:) § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten sowie mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Dezember 2025 zu AZ ** wegen (richtig:) §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1, 15 StGB zu einer (soll heißen: Zusatz-) Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt.
Insgesamt haften somit 25 Monate Freiheitsstrafe zum Vollzug aus.
[…]
Das Strafregister des Antragstellers weist beginnend mit 2008 aktuell acht Verurteilungen auf. Bei diesen Eintragungen handelt es sich um zwei (inländische) Verstöße gegen § 50 WaffG sowie eine weitere Verurteilung des Landesgerichts Vaduz; drei Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, § 83 Abs 1 StGB und § 83 Abs 2 StGB sowie eine Verurteilung wegen strafbarer Handlung gegen fremdes Vermögen nach § 156 StGB und letztlich eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das SMG nach §§ 28a Abs 1 2. und 3. Fall, § 28a Abs 4 Z 3 SMG, § 12 3. Fall StGB.
Im Zuge der bisherigen Verurteilungen musste bereits einmal die Probezeit auf 5 Jahre verlängert und in einem Fall die zunächst bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen werden.
Beim Antragsteller handelt es sich um einen Täter, der regelmäßig straffällig wird und gegen den zuletzt eine empfindliche Freiheitsstrafe verhängt werden musste. Insgesamt ist festzustellen, dass es sich bei Herrn B* um einen äußerst rückfallslabilen Täter handelt, der durch die bisherigen Sanktionen nicht davon abgehalten werden konnte, neuerlich zu delinquieren. Festzuhalten ist auch, dass sich im Rahmen der begangenen Straftaten der Unrechtsgehalt und die kriminelle Energie des Antragstellers stetig gesteigert haben.
[…]
Der Behörde wurde durch Einsichtnahme in die VJ bekannt, dass beim Antragsteller noch ein weiteres Urteil zu vollziehen ist, nämlich jenes des Landesgerichts Feldkirch zu AZ ** wegen § 156 StGB, zu welchem am (richtig:) 19. Dezember 2025 die Hauptverhandlung in Anwesenheit des A* B* stattfand, sodass er Kenntnis von dieser zusätzlichen Haftstrafe von 1 Monat hatte. Dieses Verfahren verschwieg er bei der eüH-Antragstellung am 29. Jänner 2026 – siehe ON 2.
Nach Wiedergabe der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheids, Darstellung des weiteren Verfahrensgangs sowie unter Wiedergabe der Urteilssprüche zu AZ ** und AZ ** jeweils des Landesgerichts Feldkirch hielt das Erstgericht wortwörtlich wiedergegeben fest wie folgt:
Zunächst trifft das Vollzugsgericht anhand der insoweit unwidersprochenen Beschwerdeargumentation die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in einer aufrechten Partnerschaft mit seiner Lebensgefährtin lebt, in ein tragfähiges soziales Gefüge eingebunden ist und nicht isoliert lebt.
Im Übrigen finden die im angefochtenen Bescheid aktenkonform getroffenen Feststellungen zur Persönlichkeit, sozialen Verhältnissen und bisherigen Delinquenz, Verfahrenslauf und offenen Verfahren sowie zur Missbrauchsprognose die ausdrückliche Billigung des Vollzugsgerichts, welches sie sich identifizierend zu eigen macht.
Zumal der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in einer aufrechten Partnerschaft mit seiner Lebensgefährtin lebt, in ein tragfähiges soziales Gefüge eingebunden ist und nicht isoliert lebt, ihn letztlich nicht davon abzuhalten vermochte, erneut einschlägig zu delinquieren, und er den Schuldspruch zu ** des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Dezember 2025 im Antrag vom 29. Jänner 2026 nicht anführte, teilt das Vollzugsgericht die Annahme der Anstaltsleiterin, dass der Beschwerdeführer ob seiner Rückfallslabilität und Unzuverlässigkeit die angestrebte Vollzugsform missbrauchen werde (§ 156c Abs 1 Z 4 StVG).
Der Beschwerde musste sohin der Erfolg versagt bleiben.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B*, der zusammengefasst ausführt, dass sich die Rechtsfrage stelle, ob bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 156c Abs 1 StVG bloße Verdachtslagen, noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren sowie behördeninterne Annahmen über angebliche „Scheinbeschäftigungen“ und angebliche „Strohmannkonstruktionen“ in einem Ausmaß berücksichtigt werden dürften, das faktisch einer Vorverurteilung gleichkomme. Ebenso stelle sich die Rechtsfrage, ob Umstände, die ausschließlich Dritte beträfen - insbesondere behauptete Abgabenrückstände oder Sozialversicherungsrückstände des Arbeitgebers -, ihm zugerechnet werden dürften, obwohl er lediglich Arbeitnehmer sei und auf das Verhalten seines Arbeitgebers keinen Einfluss habe. Zusammenfassend zeige sich, dass der angefochtene Beschluss die gesetzlich gebotene Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände nicht vorgenommen habe. Der eüH sei vom Gesetzgeber geschaffen worden, um die Wiedereingliederung des Verurteilten zu fördern, bestehende soziale Bindungen zu erhalten und gleichzeitig durch technische Überwachungsmaßnahmen eine ausreichende Kontrolle sicherzustellen. Der Beschluss vom 29. April 2026 stelle demgegenüber nahezu ausschließlich auf belastende Gesichtspunkte ab. Verdachtsmomente würden wie Tatsachen behandelt, Vermutungen würden zu Feststellungen erhoben und Umstände aus der Sphäre Dritter würden ihm zugerechnet. Demgegenüber blieben die für ihn sprechenden Aspekte, insbesondere die bestehende Lebensgemeinschaft, die gesicherte Unterkunft, die vorhandene Beschäftigungsmöglichkeit und die Möglichkeit einer technisch überwachten Vollzugsform, weitgehend unberücksichtigt. Dadurch entstehe keine ausgewogene Prognoseentscheidung, sondern eine einseitige Betrachtung, die den gesetzlichen Zweck des § 156c StVG verfehle. Die Entscheidung beruhe daher insgesamt auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie auf einer unsachlichen Gewichtung der maßgeblichen Umstände und erweise sich aus diesen Gründen als rechtswidrig (ON 10).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 2).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
Auch die Ermessensentscheidung über die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG zu treffende Prognose betrifft – solange dem Vollzugsgericht dabei kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder es den vorgegebenen Ermessensrahmen eklatant missachtet hätte - keine erhebliche Rechtsfrage ( Drexler/Weger , aaO § 156c Rz 14/1).
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger , aaO Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger , aaO Rz 15 mwN).
Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller nur eine mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit zeigt. Beispiele für solche Vorfälle bzw Erwartungen sind nach der Rechtsprechung, dass der Antragsteller im Bewilligungsverfahren unrichtige Angaben macht oder Fakten verschweigt ( Drexler/Weger , aaO Rz 15/1 mwN).
Nachdem das Erstgericht seine Prognose maßgeblich auf die neuerliche einschlägige Delinquenz trotz des tragfähigen sozialen Gefüges – wobei es die weiteren Sachverhaltsannahmen der Anstaltsleiterin und damit auch die einschlägigen Vorverurteilungen berücksichtigte (BS 1 f, 5 und 25 f) – sowie zusätzlich auch auf seine unrichtigen Angaben bzw. das Verschweigen von Fakten im eüH-Bewilligungsverfahren, nämlich des Urteils des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Dezember 2025, stützte (BS 27), aber auch für den Verurteilten sprechende Umstände, wie dass er seit Jahren in einer aufrechten Partnerschaft mit seiner Lebensgefährtin lebt, in ein tragfähiges soziales Gefüge eingebunden ist und nicht isoliert lebt, in seine Ermessensentscheidung miteinbezog, haftet dieser gerade keine Willkür an, sondern wurde diese anhand der vorliegenden und vom Beschwerdeführer insofern gar nicht kritisierten Erhebungsergebnisse nachvollziehbar getroffen. Entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers kommt den vom ihm vorgebrachten bloßen Verdachtslagen, noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren sowie behördeninternen Annahmen über angebliche „Scheinbeschäftigungen“ und angebliche „Strohmannkonstruktionen“ gegenständlich somit keine Relevanz zu.
Zumal die Gewährung des eüH das kumulative Vorliegen der in § 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen erfordert und bereits das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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