Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 13. April 2026, GZ **-2, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Dem Ansuchen des A* vom 4. April 2026 um Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Graz-Karlau gemäß § 10 StVG wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von neun Jahren und sieben Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 11. Mai 2032.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Generaldirektion einen Antrag des Genannten vom 4. April 2026 (ON 1) auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Graz-Karlau gemäß § 10 StVG iVm § 68 Abs 1 AVG zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 21. Jänner 2026, GZ **, einem Ansuchen des A* um Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Graz-Karlau nicht Folge gegeben worden sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten sei mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. März 2026, GZ 32 Bs 62/26s, ebenso nicht Folge gegeben worden. Mit seiner am 9. April 2026 beim Bundesministerium für Justiz eingebrachten Eingabe begehre er neuerlich eine Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Graz-Karlau, wobei eine im Wesentlichen gleiche Begründung im Begehren angegeben werde. Da eine rechtskräftige Entscheidung im Gegenstand bereits vorliege und ein neues Vorbringen nicht ersichtlich sei bzw. sich der wesentliche Sachverhalt (Auslastung der Justizanstalt Graz-Karlau) nicht geändert habe, sei das Ansuchen gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 14. April 2026, der moniert, dass sein Begehren der Kontaktaufbau zu seinen Kindern und seiner Schwester sei, die einerseits im **, ** und **, andererseits in ** leben würden. Sein Begehren um persönliche Bindung zu Angehörigen sei gesetzlich geregelt und auch nachvollziehbar.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien, AZ 33 Bs 64/15a).
Vorauszuschicken ist, dass über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf, zählt doch die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl VwGH vom 24. März 2016, 2013/01/0117; OLG Wien, AZ 33 Bs 404/16b uva). Dieser Grundsatz gilt angesichts der in § 17 Abs 2 Z 1 StVG normierten sinngemäßen Anwendung des § 68 Abs 1 AVG auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Identität der Sache liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Einem von A* am 22. August 2025 gestellten Antrag auf Strafvollzugsortsänderung in die Justizanstalt Graz-Karlau, da dort die Möglichkeit, eine Lehre auszuüben und einer geregelten Arbeit nachzugehen, bestehe, wurde mit Bescheid der Generaldirektion vom 21. Jänner 2026, GZ **, nicht Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der begehrten Vollzugsortsänderung im Hinblick auf die im Verhältnis zur Justizanstalt Stein höhere Auslastung der Justizanstalt Graz-Karlau nicht entsprochen werden könne und mit Blick auf diesen Überbelag und die bestehende Personalknappheit auch in der Zielanstalt eine Einteilung zur Arbeit oder gar ein tägliches Ausrücken zur Arbeit nicht garantiert werden könne. Dieser Bescheid erwuchs durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 27. März 2026, AZ 32 Bs 62/26s, in Rechtskraft.
Im nunmehr gestellten Antrag argumentiert A* zwar wiederum mit erhofften besseren Arbeitsmöglichkeiten in der Justizanstalt Graz-Karlau, aber zusätzlich auch mit besseren Besuchsmöglichkeiten für seine Schwester und seine drei Kinder, die allesamt in der Steiermark aufhältig seien.
Mit der Bezugnahme auf bessere Besuchsmöglichkeiten wurde aber-entgegen der Rechtsansicht der Generaldirektion-ein neues Vorbringen erstattet. Von einer res judicata und damit dem Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache war daher nicht auszugehen.
Demzufolge war aus Anlass der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen.
Zwar sind die von A* in seinem neuerlichen Ansuchen und in seiner Beschwerde ins Treffen geführten inhaltlichen Argumente subjektiv verständlich, doch steht vorliegendenfalls schon die Auslastungssituation der genannten Justizanstalten der begehrten Vollzugsortsänderung entgegen.
Die Justizanstalt Graz-Karlau wies nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Oberlandesgericht Wien am 27. Mai 2026 mit 106,59 % im Normalvollzug der Männer eine höhere Auslastung auf als die Justizanstalt Stein mit 103,71 % im Normalvollzug der Männer (vgl. die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 27. Mai 2026).
Da bereits ein dagegen sprechender Grund die Vollzugsortsänderung ausschließt, war dem diesbezüglichen Ansuchen des A* vom 4. April 2026 (ON 1) kein Erfolg zu bescheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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