Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133 Abs 2 StVG über die Beschwerden des Genannten gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 13. April 2026, GZ **-37 und-38, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt (nunmehr, siehe aktueller IVV-Auszug) in der Justizanstalt Garsten zwei Freiheitsstrafen von insgesamt sechs Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 9. Oktober 2030 (ON 5).
Am 22. Dezember 2025 beantragte der Strafgefangene den nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 133 (offenbar gemeint: Abs 2) StVG und brachte eine Vielzahl von Erkrankungen vor, insbesondere eine Querschnittslähmung, einen Zustand nach Tibiakopffraktur, vollständige Blindheit, Herzklappeninsuffizienz, Harninkontinenz und massive Adipositas. Er sei an eine 24-Stunden-Pflege gebunden, die in keiner Justizanstalt in Österreich verfügbar sei; er sei daher auch nicht arbeitsfähig (ON 2.1).
Der Leiter der Justizanstalt Stein verwies in seiner Äußerung dazu (ON 8) auf zwei ärztliche Stellungnahmen, in denen dem Antrag aus medizinischer Sicht entgegengetreten wurde (ON 10 f).
Nach Erstattung eines Gutachtens durch den gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. B* (ON 20.1) stellte der Strafgefangene einen Antrag auf Einholung eines neuerlichen Gutachtens sowie auf „persönliche Vorsprache beim neuen zuständigen Entscheidungsorgan“ (ON 21, 2).
Mit den angefochtenen Beschlüssen lehnte das Erstgericht die Anträge auf Einholung eines neuen medizinischen Gutachtens, persönliche Anhörung (ON 37) und nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 133 StVG ab (ON 38).
Dagegen richten sich die rechtzeitigen Beschwerden des Strafgefangenen (ON 39 f), denen jedoch keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133 Abs 1 StVG ist § 5 StVG dem Sinne nach anzuwenden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre und die dafür maßgebenden Umstände fortbestehen. Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird (§ 133 Abs 2 StVG).
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 StVG ist somit erforderlich, dass ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre.
Der Gesetzgeber stellt dabei auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustandes des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe ab ( Pieber in WK 2StVG § 5 Rz 12). Denn nach § 20 Abs 1 StVG ist Zweck des Strafvollzuges, den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. Nach § 20 Abs 2 StVG sind die Strafgefangenen zur Erreichung dieser Zwecke von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.
Letztlich kommt es bei der Frage der Vollzugstauglichkeit daher darauf an, ob auf der Grundlage des Gesundheitszustandes des Verurteilten und der gegebenen Betreuungsmöglichkeiten eine erzieherische Gestaltung des Vollzuges realisierbar ist.
Die Beurteilung der Vollzugstauglichkeit stellt dabei eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage dar, zu der ein Sachverständiger seriöserweise nur den Krankheitszustand des Verurteilten beschreiben und daraus Schlüsse darüber ziehen kann, welcher Behandlung er nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf ( Pieber aaO Rz 12).
Nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten Dris. B* besteht an relevanten körperlich fassbaren Erkrankungen bzw gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Zustand nach einem Schienbeinkopfbruch links mit operativer Versorgung im Juli 2020, Übergewicht, eine Erhöhung der Harnsäure im Blut und ein Bluthochdruckleiden. Eine Querschnittslähmung sowie eine relevante Einschränkung des Sehvermögens seien aus den vorliegenden Beurteilungsgrundlagen nicht abzuleiten. Die Hauptproblematik bei A* bestehe in einer von psychiatrischer Seite zu bewertenden, in der Krankengeschichte mehrfach dokumentierten Persönlichkeitsstörung mit offensichtlich daraus abzuleitenden Verhaltensauffälligkeiten, die zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Organisation des Strafvollzuges führen. Körperlich fassbare Ursachen dafür, dass er nicht weiter im Strafvollzug angehalten werden könne, sei ihm jedoch aus ärztlicher Sicht nicht gegeben. Es bestehen ausreichende Mobilität und auch die körperliche Voraussetzung für leichte körperliche Arbeiten. Eine Erhöhung des Risikos für das Auftreten von Komplikationen der Grunderkrankungen im Rahmen des Strafvollzuges sei durch die fortsetzende Anhaltung aus ärztlicher Sicht nicht zu erkennen (ON 20.1, 19 f). Es ist noch darauf hinzuweisen, dass der Strafgefangene die Untersuchung durch den Sachverständigen aus eigenem abbrach und das Untersuchungszimmer selbstständig mit dem Rollstuhl verließ (ON 20.1, 4).
Den genannten, gut begründeten und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Sachverständigen hält der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, dass keine (gemeint offenbar: vollständige) klinische Untersuchung stattgefunden habe. Doch hat A* diese Untersuchung selbst abgebrochen, wobei sein Vorbringen, ihm seien direkt davor wichtige Unterlagen von einer Justizwachebeamtin abgenommen worden, seitens der Justizanstalt nicht bestätigt, sondern mitgeteilt wurde, dass die Unterlagen vielmehr dem Sachverständigen übergeben worden seien (ON 26.1, 1). Letzterer zitiert diese auch in der Expertise (ON 20.1 bis ON 20.6).
Den vom Beschwerdeführer nunmehr (zu ON 25) vorgelegten Unterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass ihm ab 1. April 2024 Pflegegeld in der Höhe Stufe 6 zuerkannt wurde, wobei der Pflegebedarf aufgrund der körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt (ON 25, 15). Aus einem Arztbrief vom 16. Jänner 2025 ergeben sich mehrere im Wesentlichen auch vom Sachverständigen angenommene Beschwerden, ergänzend allerdings auch eine Querschnittslähmung ab LWK 3 mit Immobilisation. Entgegen dem Vorbringen des Strafgefangenen ist aus der Diagnose retinitis pigmentosa allerdings keine Blindheit abzuleiten. Auch ein weiterer (allerdings nur handschriftlich von unbekannter Seite datierter) Befund vom 10. Juli 2025 geht bloß von einer Seheinschränkung aus (ON 25, 29 f).
Der behaupteten Querschnittslähmung und Blindheit ist schließlich entgegenzuhalten, dass die rezente Stellungnahme der Krankenabteilung der Justizanstalt Stein vom 7. Jänner 2026 ausdrücklich anführt, dass der Patient behauptet, querschnittgelähmt und blind zu sein, was jedoch im Widerspruch zu seinen beobachteten Handlungen stehe. Er könne aufstehen, sich selbstständig in den bereitgestellten Rollstuhl setzen und selbstständig schreiben, dies jedoch nur, wenn er sich unbeobachtet fühle (ON 10, 1). In dieses Bild passen auch die vom Sachverständigen in seinem Gutachten wiedergegebenen Behandlungsunterlagen der Justizanstalt, wonach etwa am 3. Dezember 2025 durch Pflegepersonen beobachtet wurde, wie A* im Schneidersitz im Bett saß und selbstständig Kleidung wechselte (ON 20.1, 16). Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgt aus dem Behindertenpass des A* (ON 26.1, 2 f) auch nicht, dass dieser blind ist. Vielmehr bedeutet das Piktogramm von zwei nebeneinander sich an der Hand haltenden Personen mit einem Stock bloß, dass der Inhaber des Passes einer Begleitperson bedarf. Für tatsächliche Blindheit gibt es ein anderes Piktogramm, welches im Behindertenpass des Strafgefangenen gerade nicht aufscheint. Das weiters darin befindliche Rollstuhlsymbol bedeutet bloß, dass der Inhaber überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist (siehe https://www.sozialministeriumservice.gv.at/Menschen_mit_Behinderung/Behindertenpass_und_ Parkausweis/Behindertenpass/zusatzeintragungen/zusatzeintragungen.de.html). Dass der Rechtsmittelwerber sehen kann, ergibt sich auch aus dem von ihm verfassten Schreiben ON 25, das geordnet und in verschiedenen Farben verfasst wurde und Markierungen einzelner Stellen enthält.
Zum Vorbringen des A* ist insgesamt noch auszuführen, dass bereits die psychiatrische Sachverständige Dr. C* in einem Gutachten vom 21. Dezember 2016 ein Verhalten beschrieb, das darauf abgezielt habe, das Strafvollzugssystem zu manipulieren und seine Wünsche, wie beispielsweise den Wunsch nach Verlegung in ein Krankenhaus, durchzusetzen (ON 13, 10). Auch der Sachverständige Dr. D* kam in seinem Gutachten vom 31. Jänner 2024 zum Schluss, es liege ein querulatorisches und manipulatives Syndrom von A* vor (ON 13, 27).
Resümierend ist somit festzuhalten:
Der Beschwerdeführer ist weder querschnittsgelähmt noch blind, sondern leidet – in körperlicher Hinsicht – im Wesentlichen lediglich an massivem Übergewicht, erhöhten Harnsäurewerten und Bluthochdruck.
Wie aus den vorliegenden Sachverständigengutachten (ON 13; ON 20.1) sowie der Strafregisterauskunft (ON 12 Punkte 2 bis 9 und 11) folgt, stellt sich A* jedoch als eine äußerst manipulative Persönlichkeit dar, die durch die bewusste Äußerung von Unwahrheiten versucht, ihre Ziele zu erreichen. Mag es ihm in der Vergangenheit auch gelungen sein, einzelne Ärzte bzw Behörden zu täuschen, hegt der Beschwerdesenat aufgrund des vorliegenden Akteninhalts keine Zweifel daran, dass in casu bloß versucht wurde, durch erfundene oder stark übertriebene Darstellung bestimmter körperlicher Leiden einen Zustand vorzugeben, der eine Vollzugsuntauglichkeit bewirken sollte.
Abgesehen von der kombinierten Persönlichkeitsstörung ist der Rechtsmittelwerber auch geistig in der Lage (vgl. ON 13, 28 f), die Zwecke des Strafvollzugs (die er ja bewusst zu umgehen sucht) zu verstehen bzw. erzieherisch beeinflusst zu werden, sodass auch keine psychischen Gründe für eine Vollzugstauglichkeit erkennbar sind.
Demgemäß gab bzw. gibt es auch weder eine Veranlassung zur Einholung eines neuerlichen bzw. weiteren Gutachtens noch zu einer (im Gesetz gar nicht vorgesehenen) persönlichen Anhörung des Strafgefangenen.
Den Beschwerden war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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