Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und MMag. a Dr. in Wegscheider als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen nachträglichem Aufschub des Strafvollzugs nach § 133 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 3.6.2026, GZ **-35, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Sache an das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 11 Bs 224/25s) den Antrag des Strafgefangenen auf nachträglichen Strafaufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 133 StVG erneut ab.
Der dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobenen Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt im Sinne einer Verfahrenserneuerung Berechtigung zu.
Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass es das Erstgericht unterließ, nach Einlangen des Ergänzungsgutachtens des nephrologischen Sachverständigen (ON 34) eine ergänzende Stellungnahme der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen darüber einzuholen, ob die vom Sachverständigen für notwendig erachteten medizinischen Voraussetzungen in der Justizanstalt Stein, in der der Strafgefangene derzeit angehalten wird, oder in einer anderen Justizanstalt in Österreich und wenn ja, konkret in welcher, gegeben sind. Sollte die Generaldirektion in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis gelangen, dass die medizinische Behandlung und Betreuung in der Justizanstalt Stein oder einer anderen konkreten Justizanstalt im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen gewährleistet ist, wird die Generaldirektion darüber hinaus dazu Stellung zu nehmen haben, ob unter diesen gegebenen Umständen aus Sicht der Vollzugsbehörden eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs im Sinne des § 20 Abs 2 und 3 StVG mit dem Strafgefangenen realisierbar ist ( Pieberin WK² StVG § 5 Rz 12 ff).
Der aufgezeigte Verfahrensmangel führt zur Aufhebung das angefochtenen Beschlusses und Verweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Im weiteren Rechtsgang wird zudem zu beachten sein, dass zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Strafgefangenen (§ 6 StPO) diesem die ergänzende Stellungnahme der Generaldirektion (und gegebenenfalls weitere neue Verfahrensergebnisse) vor neuerlicher Beschlussfassung zur Äußerung binnen angemessener Frist zur Kenntnis zu bringen sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden