Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Begehungeiner mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 30.06.2026, GZ **-57, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21.02.2024 wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 15, 105 Abs 1, 127 StGB) in Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (ON 16). Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 07.08.2024 zu 6 Bs 166/24y (ON 27) wurde der Strafausspruch aufgehoben und A* nach § 287 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten durch Hinterlegung am 02.09.2024 zugestellt (siehe Zustellnachweise).
Einer Beschwerde des A* gegen den abweisenden Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 30.09.2024 zu einem Antrag auf Strafaufschub wegen eines Therapieantritts gab das Oberlandesgericht Innsbruck Folge, schob den Vollzug der Freiheitsstrafe bis 15.02.2025 auf und erteilte die Weisung, den Beginn und den Abschluss der stationären Entwöhnungsbehandlung schriftlich nachzuweisen (ON 38).
In weiterer Folge wurde A* im Krankenhaus B* stationär aufgenommen. Bereits am 10.12.2024 beantragte er über den Verein ** die Änderung der Weisung von einer stationären in eine ambulante Entwöhnungstherapie (ON 42), welchem Antrag seitens der Erstrichterin mündlich zugestimmt wurde, sofern er zur diesbezüglichen Zweckmäßigkeit einen Nachweis des Krankenhauses übermittelt (ON 1.10, ON 42). Ein derartiger Nachweis langte nicht ein.
Ein nachfolgender Antrag des Verurteilten auf Bewilligung des Vollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests wurde seitens der Justizanstalt ** abgelehnt, der Beschwerde des Verurteilten mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht nicht Folge gegeben sowie die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten durch das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 13.05.2026 als unzulässig zurückgewiesen (ON 52).
Mit dem am 24.06.2026 eingelangten Schreiben beantragte der Verurteilte neuerlich die Gewährung eines Haftaufschubs aufgrund gesundheitlicher Probleme (Epilepsie) und gab dazu an, es bestehe eine unzureichende Anfallskontrolle bzw eine unzureichend therapierbare Epilepsie mit häufigen unvorhersehbaren Sturz- oder Krampfanfällen, die zu erheblichen Verletzungen führen können. Aufgrund eines erneuten epileptischen Anfalls habe er am 26.05.2026 mit dem Krankenhaus B* Kontakt aufgenommen, wobei es zu einer Besprechung gekommen sei, wonach der erneute Anfall fachärztlich abgeklärt werden solle und eine stationäre Aufnahme am 13.07.2026 besprochen werde. Hiezu legte er eine Bestätigung des Krankenhauses B* vor, wonach am 13.07.2026 ein Besprechungstermin zur Planung der stationären Aufnahme stattfinde (ON 55).
Laut einer Stellungnahme des Anstaltsarztes der Justizanstalt ** handle es sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen wohl am ehesten um eine Epilepsie im Rahmen eines Alkohol- und Suchtmittelmissbrauchs bzw um eine Entzugsepilepsie aufgrund eines nicht sistierten Konsums und einer bisher nicht eingestellten Epilepsie. Eine Epilepsie könne in der Justizanstalt adäquat behandelt und eingestellt werden. Ebenso wäre im kontrollierten Setting der Justizanstalt eine kontrollierte Entgiftung möglich. Aus allgemeinmedizinischer Sicht speche nichts gegen eine Hafttauglichkeit unter den genannten gesundheitlichen Bedingungen. Laut Stellungnahme der Anstaltsleiterin sei die Therapie im geschützten Haftsetting gewährleistet, zumal täglich auch Pflegepersonal und Sanitätsbeamte im Dienst seien, die die ärztlichen Verordnungen kontrolliert ausgeben würden. Die Behandlung derartiger Anfälle gehöre nach Erfahrung der Anstaltsleiterin zu den Standardsituationen in Haft und begründe keine Vollzugsuntauglichkeit (ON 56).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Strafaufschub ab und begründete dies damit, dass die gesundheitlichen Probleme des Verurteilten einem Strafvollzug nach § 5 Abs 1 StVG nicht entgegenstehen. Ein Aufschub nach § 6 Abs 1 Z 2 StVG scheitere daran, dass die mögliche Aufschubsdauer bereits überschritten sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 58 und 60), in welcher er ausführt, sein gesundheitlicher Zustand – körperlich und psychisch – sei noch nicht vollständig abgeklärt und hänge dies auch mit der Epilepsie zusammen. Zudem legte er eine Aufenthaltsbestätigung über die Aufnahme in das Krankenhaus B* am 07.07.2026 vor.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist einem Verurteilten auf seinen Antrag ein Aufschub des Vollzugs einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zu gewähren, wenn der Aufschub für sein späteres Fortkommen, den Wirtschaftsbetrieb, in dem er tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug. Der Aufschub darf jedoch nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, gerechnet von dem Tag an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten am 02.09.2024 zugestellt, sodass die mögliche Aufschubsdauer von einem Jahr längst abgelaufen ist. Überdies wurden Aufschubsgründe im Sinn des § 6 StVG gar nicht geltend gemacht.
Nach § 20 Abs 1 StVG soll der Vollzug der Freiheitsstrafe den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und ihn abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen.
Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder einer Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist gemäß § 5 Abs 1 StVG die Einleitung des Strafvollzugs so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
§ 5 Abs 1 StVG regelt daher jene Fälle, in denen ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug bei bestem Willen des Verurteilten nicht durchführbar ist, weil jener aus gesundheitlichen Gründen körperlich oder geistig für eine erzieherische Beeinflussung objektiv untauglich ist. Der Gesetzgeber stellt bei der Frage der Haftfähigkeit auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustands des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe ab. Die Beurteilung der Vollzugstauglichkeit stellt eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage dar. Das Gericht hat zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht. Erst dann, wenn ein dem Wesen des Strafvollzugs entsprechender Strafvollzug in überhaupt keiner Vollzugsanstalt durchführbar wäre, ist die Einleitung des Vollzugs so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 5 Rz 12, Drexler/Weger StVG 5 § 5 Rz 2 und 5).
Die Vollzugsbehörden können darüber Auskunft geben, ob eine Justizanstalt über die gebotene Betreuungsmöglichkeit verfügt und ob unter den gegebenen Umständen aus ihrer Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs im Sinn des § 20 Abs 1 und 2 StVG realisierbar ist. Anlassbezogen ergibt sich aus dem Vorbringen des Verurteilten sowie der Stellungnahme des Anstaltsarzts der Justizanstalt **, dass beim Verurteilten keine Umstände vorliegen, die gegen eine Vollzugstauglichkeit sprechen würden. Die allgemeinmedizinische Versorgung in der Justizanstalt ** ist gewährleistet. Eine Vollzugsuntauglichkeit im Sinn des § 5 Abs 1 StVG liegt sohin nicht vor.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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