Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 1. April 2026, GZ **-5, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückverwiesen .
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Jahren und neun Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 25. November 2039.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz einem Ansuchen des Genannten vom 5. Jänner 2026 (ON 1) auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Hirtenberg nicht Folge.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antrag im Hinblick auf die Auslastung der Justizanstalt Hirtenberg und noch offener 52 Überstellungen gemäß §§ 10 und 134 StVG nicht Folge gegeben werde könne. Die Justizanstalt Graz- Karlau habe hingegen nur 21 Überstellungen offen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der moniert, dass er in der Vergangenheit gegen Anhänger der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ gekämpft habe. In der Justizanstalt Stein befänden sich mehrere derartige Anhänger in Haft, sodass für ihn eine konkrete und erhebliche Gefährdungssituation bestehe. Diese sei im Bescheid nicht berücksichtigt worden und leide dieser daher an einem erheblichen Begründungs-und Abwägungsmangel. Gerade unter Bedachtnahme auf die dem Strafvollzug eminente staatliche Schutzpflicht wäre eine sorgfältige Prüfung dieser Umstände geboten gewesen. Die Ablehnung werde ausschließlich mit Kapazitäts-bzw Auslastungserwägungen begründet und verkenne die belangte Behörde, dass im Einzelfall nicht bloß organisatorische oder verwaltungstechnische Gründe, sondern insbesondere auch die persönliche Sicherheit, die Unversehrtheit sowie die Resozialisierungsinteressen des Inhaftierten in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen seien. Überdies seien die Vollzugsbedingungen in der Justizanstalt Stein auch deshalb unzumutbar, weil dort keine realistische Möglichkeit einer Beschäftigung bestehe, wodurch seine Resozialisierung in erheblichem Maße beeinträchtigt werde. Demgegenüber sei er in der Justizanstalt Graz-Jakomini durchgehend beschäftigt gewesen. Er habe keine disziplinären Verstöße gesetzt, sondern sich stets beanstandungsfrei verhalten, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben, seinem Antrag Folge zu geben und in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die zuständige Behörde zurückzuverweisen sei.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien, AZ 33 Bs 64/15a).
In puncto besserer Ausnützung der Vollzugseinrichtungen sind insbesondere Belagsauslastungen, Arbeits-, Ausbildungs-und besondere Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, wobei der bloße Hinweis auf eine „begrenzte Platzkapazität“ ohne entsprechende Konkretisierung dieser Angabe für sich allein nicht ausreicht, um die Ablehnung eines Antrags auf Strafvollzugsortsänderung zu begründen. Konkretisierend ist etwa eine zahlenmäßige bzw prozentuale Darstellung der Auslastungssituation ( Drexler/Weger, StVG 5 § 10 Rz 5 mwN).
Diesen Kriterien wird die Generaldirektion mit dem bloßen Verweis auf „die Auslastung“ der Justizanstalt Hirtenberg und die Anzahl noch offener Überstellungen in diese Anstalt und die Justizanstalt Graz-Karlau (eventuell gemeint: Stein) nicht gerecht, weil damit gerade keine zahlenmäßige oder prozentuale Darstellung der Auslastungssituation der in Rede stehenden Anstalten gelingt.
Im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion im Normalvollzug der Männer die Justizanstalt Hirtenberg mit 100,70 % weit geringer ausgelastet war als die Justizanstalt Stein mit 105,65 % (vgl die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 1. April 2026), kann die Entscheidung der Generaldirektion aber auch im Ergebnis keinen Bestand haben.
Nachdem auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, das als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz entscheidet und demnach Neuerungen zu berücksichtigen hat ( Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 3 mwN), die in der Integrierten Vollzugsverwaltung abgebildete Auslastungssituation eine geringere Auslastung der Justizanstalt Hirtenberg zeigt (99,77 %; hingegen 103,71 % in der Justizanstalt Stein im Normalvollzug der Männer), war der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung, an die Generaldirektion zurückzuverweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird die Generaldirektion neuerlich über den Antragsgegenstand zu entscheiden und dabei-sollte die Auslastung der Justizanstalten die Begründung nicht zu tragen vermögen - auf die weiteren, eingangs dargestellten Kriterien des § 10 Abs 1 StVG einzugehen und diese durch Feststellungen zu klären haben.
Der Beschwerdeführer wird mit der Behauptung seiner konkreten und erheblichen Gefährdung im Übrigen auf seine Meldepflicht nach § 36 Abs 2 StVG verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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