Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des a*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 8. April 2026, GZ **-7, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
a* ist nach § 21 Abs 2 StGB im forensisch-therapeutischen Zentrum (im Weiteren: FTZ) Garsten untergebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion seinem Ansuchen vom 4. Juli 2025 um Überstellung in das FTZ Asten (ON 1) nicht Folge.
Zusammengefasst wiedergegeben wurde begründend ausgeführt, dass sich keine Hinweise darauf fänden, dass die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit im FTZ Asten besser gewährleistet sei als im FTZ Garsten. Vielmehr ergebe sich aus den eingeholten Stellungnahmen, dass eine Vollzugsortsänderung derzeit nicht indiziert sei, da A* in der Stammanstalt in das therapeutische Setting eingebunden sei und in der Zielanstalt keine Verbesserungen zu erwarten seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der moniert, immer noch erhebliche Probleme mit den hiesigen Beamten zu haben. Er sei von einem Insassen am Körper verletzt worden und werde in der Arbeit diskriminiert.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2).
Darüber hinaus ist bei der Entscheidung darüber, wo der Vollzug im Einzelfall durchzuführen ist, zu berücksichtigen, dass nach § 164 Abs 1 StVG Untergebrachte davon abgehalten werden sollen, unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Vielmehr soll die Unterbringung den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholfen werden. Nach § 166 Z 1 StVG sind die nach § 21 Abs 2 StGB Untergebrachten zur Erreichung dieser Vollzugszwecke entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Der Untergebrachte hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, die erforderliche Behandlung zu erhalten, und - wenn dies in der zuständigen Justizanstalt nicht möglich ist - entsprechend verlegt (§ 161 StVG) zu werden ( Drexler/Weger, StVG 5 § 166 Rz 1).
Eine Strafvollzugsortsänderung ist damit nur dann zulässig, wenn dadurch der Abbau der Gefährlichkeit des Untergebrachten gefördert wird (§ 164 Abs 1 StVG) und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen (§ 10 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG). Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 sowie vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666).
Fallkonkret ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass der Abbau der spezifischen Gefährlichkeit des A* im FTZ Asten besser gewährleistet wäre als in der Stammanstalt. Vielmehr folgt aus dem Akteninhalt - wie vom Bundesministerium für Justiz nachvollziehbar dargestellt -, dass er in der Stammanstalt in das therapeutische Setting eingebunden ist und in der Zielanstalt keine Verbesserungen zu erwarten sind.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente sind nicht nur unsubstanziiert, sondern auch ungeeignet darzulegen, dass der Abbau der Gefährlichkeit in der Wunschanstalt besser gewährleistet wäre.
Mit der Behauptung am Körper verletzt worden zu sein, ist A* im Übrigen auf seine Meldepflicht nach § 36 Abs 2 StVG zu verweisen.
Da somit der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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