Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 1. April 2026, GZ **-7, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 11. März 2030.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion einem Antrag des Genannten vom 12. November 2025 (ON 1) auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Wien-Simmering nicht Folge.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die Auslastung der Justizanstalt Wien-Simmering von 125,71 % am 1. April 2026 dem Ansuchen nicht Folge gegeben werden könne, zumal die Justizanstalt Sonnberg nur eine Auslastung von 106,53 % aufweise.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der moniert, dass die Stammanstalt für Sexualstraftäter und „Therapie“ konzipiert sei. Er gehöre daher nicht in die Justizanstalt Sonnberg, weil er Strafgefangenen, die Therapie benötigen würden, den Platz wegnehme.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien, AZ 33 Bs 64/15a).
Wie von der Generaldirektion zutreffend ausgeführt spricht gegenständlich bereits die Auslastungssituation der betroffenen Justizanstalten gegen die begehrte Vollzugsortsänderung, da die Justizanstalt Wien-Simmering auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 27. Mai 2026-wie bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Generaldirektion am 1. April 2026 (Justizanstalt Wien-Simmering im Normalvollzug der Männer 126,29 %; Justizanstalt Sonnberg 105,97 % [vgl jeweils die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 1. April 2026])-tatsächlich eine höhere Auslastung (123,14 %) aufweist als die Justizanstalt Sonnberg (105,40 %; vgl jeweils die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht [betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug] vom 27. Mai 2026).
Da – wie bereits ausgeführt - schon ein dagegen sprechender Grund die Strafvollzugsortsänderung ausschließt, konnte das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers auf sich beruhen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden