Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Mai 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Mit seiner Beschwerde wird A* auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein zwei - teils wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangener Straftaten verhängte – unmittelbar aufeinanderfolgende Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 25 Monaten, und zwar
- aktuell die mit Urteil des Landesgerichts Linz, AZ **, wegen § 142 Abs 1 StGB verhängte 24-monatige Freiheitsstrafe;
- bis zum 25. Mai 2025 (vgl Vollzugsdatum Punkt 1 der Strafregisterauskunft ON 5) den aufgrund Widerrufs bedingter Entlassung zu verbüßenden einmonatigen Strafrest aus dem dreimonatigen unbedingt ausgesprochenen Teil der mit Urteil des Landesgerichts Linz, AZ **, wegen § 87 Abs 1 StGB verhängten insgesamt zehnmonatigen Freiheitsstrafe (ON 4).
Das errechnete Strafende ist der 25. Mai 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag liegen seit 10. Mai 2026 vor, jene zum Zwei-Drittel-Stichtag werden mit 15. September 2026 erfüllt sein (ON 4, 2).
Nachdem seine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag mit Beschlüssen je des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Februar 2026, GZ **-14.1, und (infolge neuerlichen Antrags als Bittsteller) vom 19. Mai 2025, GZ B*-20, rechtskräftig mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 1. Juli 2026, AZ 21 Bs 224/26h, abgelehnt wurde, wies das Landesgericht Krems an der Donau als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auch den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG nach zusammengefasster Wiedergabe des Inhalts der – bereits infolge des Bittstellers des Verurteilten erstatteten - Stellungnahmen von Anstaltsleitung (ON 3, 2), sozialem (ON 8) und psychologischem Dienst (ON 9; vgl hiezu ON 1.1 sowie ON 13, 2, ON 18 und ON 19 im verketteten Beiakt Landesgericht Krems an der Donau, AZ B*) – entgegen dem Antrag (ON 2, 2) - ohne Anhörung des Verurteilten ab (ON 15).
Begründend verwies es auf die bereits gewährte bedingte Entlassung und die „Gewaltproblematik“ des Verurteilten, der sich erst zuletzt, nachdem bereits die Hälfte seiner Haftstrafe verbüßt worden sei, zu einer Therapie bereit erklärt habe. Nachdem der Verurteilte bereits anlässlich der ersten Entscheidung über die bedingte Entlassung angehört worden sei sowie aufgrund der „klaren Faktenlage“ sei eine Anhörung nicht geboten.
Dagegen richtet sich die umgehend nach Ausfolgung des Beschlusses erhobene, in weiterer Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Aus Anlass der Beschwerde gebietet sich das im Spruch angeführte Vorgehen.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die bedingte Entlassung soll der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Die Prognose kann im Einzelfall dann negativ ausfallen, wenn der Rechtsbrecher zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen aufweist, der Vollzug auch empfindlicher Freiheitsstrafen offensichtlich wirkungslos geblieben ist und oftmaliger und zuletzt auch rascher Rückfall vorliegt oder er sonst einen Hang zu strafbaren Handlungen erkennen lässt (Leukauf/Steininger/ Tipold, StGB 5 § 46 Rz 11).
Das Institut der bedingten Entlassung ist ein wichtiges Element der (Re)Sozialisierung im Strafvollzug. Die Aussicht auf vorzeitige Entlassung ist für den Häftling nicht nur ein starker Beweggrund, sich den disziplinären Anforderungen des Vollzugs zu fügen, sie fördert auch die Bereitschaft, an den Resozialisierungsbemühungen im Vollzug aktiv mitzuwirken ( Jerabek/RopperaaO Rz 3). Es ist daher besonders wichtig, positive Entwicklungen während der Haft in der Entscheidung über die bedingte Entlassung entsprechend zu würdigen. Ohne die Bedeutung statischer Faktoren wie Tathergang und Vorstrafen zu leugnen, verlangt der Umstand, dass § 20 StVG ausdrücklich einen Betreuungsvollzug mit Resozialisierungsziel statuiert, dass den dynamischen Faktoren in der Entwicklung eines Strafgefangenen zumindest ebensolche Bedeutung beigemessen wird. Das statische Verweisen auf das Vorleben oder die Art der Tat – mithin Umstände, die nicht mehr geändert werden können – und das geflissentliche Ignorieren der seither eingetretenen Entwicklung und Veränderung entsprechen nicht dem Gesetz (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 152 Rz 2).
Richtig ist, dass der Strafgefangene zwei Verurteilungen wegen erheblicher Gewaltdelinquenz aufweist (Urteile ON 11 und 12), aus denen fraglos eine große Gewaltbereitschaft erhellt, und er lange Zeit eine Therapienotwendigkeit für sich verneinte (vgl zB Berichte der Bewährungshelferinnen vom 19. Juli und 8. Oktober 2024, GZ **-33 und 41 des Landesgerichts Linz, aus denen eine damals noch gänzlich fehlende Therapie-und auch Betreuungsbereitschaft des Verurteilten erhellt [VJ-Einsicht]).
Wie schon in der Rechtsmittelentscheidung vom 1. Juli 2026 herausgearbeitet, haben sich jedoch die Umstände seit der ersten Antragstellung und damals erfolgter Anhörung des Verurteilten mit Blick auf das seitens der Justizanstalt attestierte, seither tadellose Vollzugsverhalten (ON 3, 2) sowie die nunmehr bestehende Therapiemotivation, die Unterstützung durch die Familie und den sozialen Empfangsraum - vgl zu alledem auch Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. Juli 2026, AZ 21 Bs 224/26h, insb S 4, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit siehe RIS-Justiz RS0098568, RS0115236 [T1]; RS0119090 [T4]) - deutlich geändert. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts lässt die nunmehr augenscheinlich bestehende Bereitschaft zur Aufarbeitung seiner Gewaltneigung gerade den Schluss zu, dass die zwischenzeitig – und erstmals längerfristig - verbüßte Strafhaft den gewünschten erzieherischen Effekt beim Verurteilten hinterlassen hat und es allenfalls zu einer Nachreifung kam, sodass er nunmehr bereit zu sein scheint, aktiv an den Vollzugszielen mitzuarbeiten. Jedenfalls gebietet diese gravierende Änderung eine neuerliche Anhörung des Strafgefangenen, weil nicht auszuschließen ist, dass eine solche maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung auszuüben vermag (vgl Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 mwN). Schon dies verlangt die Kassation des angefochtenen Beschlusses (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Das Erstgericht wird daher nach Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage durch Anhörung des Verurteilten, weiters Beischaffung aktuellerStellungnahmen zumindest des psychologischen Diensts zur Abklärung (weiterhin) bestehender Therapiemotivation und-möglichkeiten eine erneute, wohlbegründete Entscheidung zu treffen haben, in der es sich insbesondere mit den seit Beginn des Strafvollzugs eingetretenen Veränderungen sowie den Möglichkeiten nach §§ 50 ff StGB zwecks Hintanhaltung der beim Verurteilten bestehenden Gewaltbereitschaft auseinanderzusetzen haben wird.
Der Beschwerde war daher im spruchgemäßen Umfang Folge zu geben.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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