Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* B*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 12. März 2026, GZ **-6, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von neun Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 13. Mai 2031.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Justiz Anträgen des Genannten vom 21. Oktober 2025 (ON 4) und 14. Jänner 2026 (ON 1) auf Überstellung in die Justizanstalt Hirtenberg nicht Folge.
Begründend wurde - zusammengefasst wiedergegeben - ausgeführt, dass B* sich bereits im fünften Haftblock befinde, aufgrund seines bisherigen Lebenswandels an dazu korrespondierenden Erkrankungen leide und daher eine Klassifizierung in die Justizanstalt Stein, die eine Anbindung an ein Klinikum bzw eine Krankenstation aufweise, erfolgt sei. Der Wunsch nach Arbeitseinteilung sei verständlich, jedoch sei B* seit 17. Februar 2026 in der Justizanstalt Stein einer Beschäftigung im Unternehmerbetrieb 2 zugeteilt worden. Diese gelungene Integration würde durch eine weitere Verlegung gefährdet, da die Justizanstalt Hirtenberg einen Überbelag von 104,21 % aufweise und es daher an Beschäftigungsmöglichkeiten mangle. Eine Einteilung des Insassen in der Außenstelle ** scheine zudem aufgrund der hohen Reststrafe und derzeit noch fehlender Vollzugslockerungseignung unwahrscheinlich. Darüber hinaus verfüge auch die Justizanstalt Stein über zwei Außenstellen, wo bei Eignung bzw Erfüllung der Voraussetzung Platzkapazitäten und Arbeitsmöglichkeiten bestehen würden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des C* B* vom 15. März 2026.
Er könne verstehen, dass eine ehest mögliche Strafvollzugsortsänderung aufgrund der in ganz Österreich herrschenden Überbelegung in Justizanstalten für ihn derzeit nicht möglich sei, was aber eine spätere Verlegung nicht gänzlich ausschließe. Eine grundsätzliche Ablehnung der Überstellung sei für ihn jedoch nicht nachvollziehbar, denn dann dürften überhaupt keinerlei Verfügungen über eine Strafvollzugsortsänderung mehr getroffen werden.
Er sei gelernter Fleischhauer, habe in der Vergangenheit als solcher in der Außenstelle der Justizanstalt Hirtenberg gearbeitet und wolle nach Möglichkeit wieder in seinem erlernten Beruf arbeiten. Auch wenn es jetzt gerade in Hirtenberg keine Beschäftigungsmöglichkeit gebe, so ließe es sich planen, dass er als künftige Nachbesetzung des derzeitig tätigen Fleischhauers in Betracht gezogen werde. An seiner beruflichen Qualifikation und Zuverlässigkeit bestünden keine Zweifel. Auch im Haftalltag und Strafvollzug seien keinerlei Probleme mit ihm zu erwarten, da er ruhig, genügsam und verlässlich sei. Er könne selbstverständlich auch in der Anstaltsküche gute Dienste leisten. Die Argumentation, im Anstaltsspital medizinische Hilfe in Anspruch nehmen zu können, sei übertrieben. Seine Altersdiabetes könne von jedem praktischen Arzt behandelt werden, da er nur seine Medikamente und ab und an eine Blutuntersuchung benötige. Darüber hinaus sei er für sein Alter noch sehr gut auf den Beinen und habe ansonsten keinerlei Leiden, die eine ärztliche Versorgung nötig machen würden. Der Bewegungsmangel mache sich in Form von etwas Übergewicht bemerkbar, daher strebe er an, langfristig wieder mehr körperliche Betätigungsmöglichkeiten im Beruf aber auch in der Freizeit zu finden. In der Justizanstalt Stein bestünden diesbezüglich nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten. Aufgrund des Beamtenmangels sei die Sporthalle meist geschlossen, wie auch die Freizeitgestaltung äußerst beschränkt möglich. Es gehe ihm um eine grundsätzliche Zusage, wieder im ihm bereits bekannten Umfeld in Hirtenberg als Fleischhauer arbeiten zu können und um eine Verlegung sobald es eben die Belagszahlen zulassen würden. Er wäre schon zufrieden mit einem Platz auf der Warteliste für eine Verlegung nach Hirtenberg.
Es sei unverständlich, weswegen ihm die Möglichkeit einer Resozialisierung verwehrt werde, indem in keinster Weise auf seine Bedürfnisse und Möglichkeiten Rücksicht genommen werde. Es könne nicht soweit kommen, dass Insassen als Ware behandelt würden und deren menschliche Würde außer Acht gelassen werde.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2).
Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22 Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien, AZ 33 Bs 64/15a).
Die Begründung der Generaldirektion, wonach B* in der Stammanstalt eine Beschäftigung habe, eine solche in der Zielanstalt aufgrund des hohen Insassenstandes zeitnah nicht zur Verfügung stehe, und daher eine Verschlechterung der Haftsituation zu befürchten sei, begegnet keinen Bedenken. Vielmehr ist mit Blick auf die zitierte Stellungnahme der Justizanstalt Hirtenberg, die von 101 unbeschäftigten Strafgefangenen berichtet (ON 3), gerade nicht gesichert, dass durch die angestrebte Vollzugsortsänderung derzeit tatsächlich eine Verbesserung der Arbeitssituation des Beschwerdeführers und damit eine bessere Chance auf Resozialisierung bewirkt werden kann. Soweit B* einen Platz auf der Warteliste/eine Zusage für eine (spätere) Verlegung nach Hirtenberg anstrebt, ist er darauf zu verweisen, dass aus dem StVG solch subjektiv-öffentliche Rechte nicht ableitbar sind.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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