Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache des A* B*wegen nachträglichen Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 133 Abs 2 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 19. August 2026, Ns1*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt E* zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und vier Monaten, die über ihn mit seit 21. September 2024 rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zell am See zu U* und mit seit 29. Oktober 2024 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg zu Hv* verhängt worden sind.
Mit beim Landesgericht Ried im Innkreis am 18. Juni 2026 eingelangtem Schreiben vom 14. Juni 2026 beantragt der Strafgefangene B* – neben seiner bedingten Entlassung – erkennbar seine sofortige Entlassung wegen mehrerer Erkrankungen. So leide er an einem Prostatakarzinom, welches mit Medikamenten und einer 36-monatigen Bestrahlungstherapie schnellstens behandelt werden müsse, wobei er diese in der radiologischen Abteilung der Uniklinik** durchführen lassen wolle, weil er dort seinen Lebensmittelpunkt habe. Seinem Antrag schloss er einen urologischen Befund der C* Krankenhaus D* vom 2. April 2026 an, worin dem Strafgefangenen ein Prostatakarzinom mit der Therapieempfehlung der Bestrahlung der Prostata mit ADT für 36 Monate diagnostiziert wird (ON 2). In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme teilt die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen mit Bezug auf die dem Antrag angeschlossenen Unterlagen mit, dass aus chefärztlicher Sicht die im Schreiben des Insassen vom 14. Juni 2026 erwähnten Bestrahlungen aktuell seitens der betreuenden urologischen Abteilung nicht indiziert bzw. nicht vorgesehen seien. Das Spital E* habe bereits am 29. Juni 2026 der Kompetenzstelle medizinische Versorgung die Rückmeldung des Krankenhaus D* vom 24. Juni 2026 vorgelegt. Darin werde aufgrund des aktuellen Blutbefunds (PSA) von einem Beginn der Strahlentherapie aufgrund der günstigen Befundentwicklung abgesehen und ein zuwartendes Vorgehen („watchful waiting“) mit Kontrolle des PSA-Wertes nach drei Monaten vorgeschlagen. Erfreulicherweise sei der PSA-Wert weiter deutlich gesunken und sogar im Normalbereich, sodass eine medizinische Begründung der Haftunterbrechung aktuell aus chefärztlicher Sicht nicht bestehe (ON 4.2).
In einer an das Landesgericht Ried im Innkreis gerichteten weiteren Eingabe verweist der Strafgefangene nunmehr zudem neben seinem Prostatakarzinom auf ein Basaliom am linken Nasenflügel, welches fachärztlich behandelt werden müsse, sowie eine Polyneuropathie in beiden Füßen, die einer Hochfrequenztherapie bedürfen (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. August 2026 (ON 6) wies das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass beim Strafgefangenen keine medizinisch begründete Haftunfähigkeit vorliege, weil sowohl die Bestrahlungstherapie wegen des Prostatakarzinoms als auch die urologische Behandlung und auch die Operation des Basalioms jeweils in Haft bzw. aus der Haft heraus möglich seien.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* B* (ON 7), worin er neuerlich darauf hinweist, dass sein Prostatakarzinom dringend behandelt werden müsse. Auch sein Basaliom erfordere eine Operation mit anschließender Vollhauttransplantation. Schließlich müsse auch seine Polyneuropathie bei auftretenden Schmerzen therapiert werden.
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 133 Abs 2 StVG ist der Strafvollzug nachträglich aufzuschieben, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einem sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder lange Zeit fortbestehen wird. Die Bestimmung verlangt das Vorliegen einer schweren Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Gesundheit. Dieser Zustand muss während des Vollzuges der Strafhaft eintreten und ist dann als schwer zu bezeichnen, wenn ein dem § 20 StVG entsprechender Vollzug nicht möglich ist. Darüber hinaus muss er mit naher Lebensgefahr verbunden sein, dh es muss die Wahrscheinlichkeit des baldigen Todes bestehen oder es muss anzunehmen sein, dass dieser Zustand für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird. Unter langer Zeit ist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zu verstehen ( Drexler/Wegerer StVG 5 § 133 Rz 3).
Wie vom Erstgericht unter Bezugnahme auf die chefärztliche Stellungnahme vom 4. August 2026 sowie die anlässlich eines früheren Antrags des Strafgefangenen im Akt Ns2 eingeholte chefärztliche Stellungnahme vom 27. April 2026 zutreffend ausgeführt, liegen beim Strafgefangenen die Voraussetzungen für einen nachträglichen Strafaufschub gemäß § 133 Abs 2 StVG nicht vor, weil – soweit die genannten Erkrankungen überhaupt behandlungsbedürftig sind – die notwendigen Untersuchungen und Therapien während der Haft, allenfalls in einer nahe dem Vollzugsort liegenden Krankenhausabteilung durchgeführt werden können. Nach dem letzten Befund ist die vom Strafgefangenen ins Treffen geführte urologische Bestrahlung nicht mehr indiziert, weil sich der PSA-Wert deutlich verbessert hat und sogar im Normalbereich liegt, sodass Lebensgefahr nicht angenommen werden kann. Das Basaliom, das bereits seit Mai 2023 bekannt ist, und auf Wunsch des Insassen nicht während der Haft, danach aber auch nicht in Freiheit, entfernt worden ist, kann – nach wie vor – auch aus der Haft heraus versorgt werden (vgl ON 4 in Ns2).
Mit dem Erstgericht ist daher davon auszugehen, dass beim Strafgefangenen kein körperlicher Schwächezustand vorliegt, der mit naher Lebensgefahr verbunden ist. Sämtliche Erkrankungen können in der Haft behandelt werden.
Damit musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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