Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 9. Juni 2026, GZ **-11, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* ist derzeit nach § 21 Abs 1 StGB im forensisch-therapeutischen Zentrum (im Weiteren: FTZ) Göllersdorf untergebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion seinem Ansuchen um Vollzugsortsänderung in die Justizanstalten Feldkirch/LKH B* oder Innsbruck/LKH C* bzw D* nicht Folge.
Begründend wurde nach Wiedergabe der Stellungnahmen der Justizanstalten Feldkirch und Innsbruck und des FTZ Göllersdorf sowie einer dazu abgegebenen Äußerung der Erwachsenenvertreterin - zusammengefasst wiedergegeben - argumentiert, dass eine Vollzugsortsänderung nur dann zulässig sei, wenn dadurch der Abbau der Gefährlichkeit des Untergebrachten gefördert werde und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtung noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Die Gründe seien nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließe eine Vollzugsortsänderung aus. Eine Unterbringung sei gemäß § 158 Abs 1 StVG in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in den dafür besonders bestimmten Außenstellen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen. Dies treffe auf die Einrichtung D* nicht zu, sodass eine entsprechende Vollzugsortsänderung unzulässig sei.
Weiters gebe es neben der hohen Auslastung der Landeskrankenhäuser - die sich aus den Stellungnahmen ableiten lasse - keine Hinweise darauf, dass die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit in den Landeskrankenhäusern B* oder C* besser gewährleistet sei als im FTZ Göllersdorf. Aus der Stellungnahme der Stammanstalt ergebe sich, dass eine Vollzugsortsänderung derzeit wegen der erst kurzen Anhaltedauer nicht indiziert sei. Zudem habe die Unterbringung im LKH B* im Zeitraum Oktober 2022 bis Juni 2025 zu keiner nennenswerten Verbesserung des Zustandes des A* geführt und seien alle Möglichkeiten im Bundesland ausgeschöpft worden. Die vorgebrachten individuellen Gründe des Antragstellers, insbesondere die Nähe zu Bezugspersonen begründe keine Vollzugsortsänderung, da anstelle der Resozialisierung als Verlegungsgrund bei nach § 21 StGB Untergebrachten die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit trete.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der - zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass nach den fachlichen Stellungnahmen eine Änderung des Vollzugsorts als grundsätzlich denkbar angesehen werde und damit eine Verlegung weder aus therapeutischen Gründen noch aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen sei. Es hätte dargelegt werden müssen, weshalb dennoch keine Verlegung erfolgen könne. Es fehle auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Nähe zur Mutter als Erwachsenenvertreterin, zu den weiteren Familienangehörigen sowie zum gesamten sozialen Umfeld in ** die therapeutische Entwicklung, soziale Stabilisierung und Wiedereingliederung fördern könne. Organisatorische Interessen und Auslastungsfragen sei deutlich höheres Gewicht beigemessen worden als persönlichen Umständen. Die große Entfernung zwischen Göllersdorf und ** erschwere die Aufrechterhaltung familiärer Kontakte erheblich. Dennoch sei kein psychiatrisches, psychotherapeutisches oder psychologisches Gutachten und auch keine sonstige fachliche Stellungnahme eingeholt worden, aus der hervorgehen würde, welche Auswirkungen die räumliche Trennung vom sozialen Umfeld auf den Therapieverlauf hätte und ob eine Unterbringung in ** den Behandlungserfolg fördern könnte. Insbesondere sei nicht festgestellt worden, welche konkreten Besuchsmöglichkeiten derzeit tatsächlich bestünden, in welchem Ausmaß diese durch die große Entfernung eingeschränkt seien, welche Bedeutung die familiären Beziehungen für seine psychische Stabilisierung hätten und welche therapeutischen Vorteile eine wohnortnahe Unterbringung bieten können und ob konkrete Sicherheitsgründe einer Verlegung tatsächlich entgegenstünden. Es sei unzutreffend, dass die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit maßgeblich sei und die familiären sowie sozialen Umstände keine entscheidende Bedeutung hätten.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2).
Darüber hinaus ist bei der Entscheidung darüber, wo der Vollzug im Einzelfall durchzuführen ist, zu berücksichtigen, dass nach § 164 Abs 1 StVG Untergebrachte davon abgehalten werden sollen, unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Vielmehr soll die Unterbringung den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholfen werden. Nach §§ 166 Z 1 iVm 165 Abs 2 StVG sind die nach § 21 Abs 2 StGB Untergebrachten zur Erreichung dieser Vollzugszwecke entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Der Untergebrachte hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, die erforderliche Behandlung zu erhalten, und - wenn dies in der zuständigen Justizanstalt nicht möglich ist - entsprechend verlegt (§ 161 StVG) zu werden ( Drexler/Weger, StVG 5 § 166 Rz 1, § 161 Rz 2 f).
Eine Strafvollzugsortsänderung ist damit nur dann zulässig, wenn dadurch der Abbau der Gefährlichkeit des Untergebrachten gefördert wird (§ 164 Abs 1 StVG) und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen (§ 10 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG). Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 sowie vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666).
Zunächst spricht bereits die von der Generaldirektion angeführte hohe Auslastung des LKH B* gegen die angestrebte Vollzugsortsänderung, weil die dort systemisierten 11 Belagsbetten laut Mitteilung der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz (vgl. E-Mails vom 11. und 12. August 2026) zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats mit 13. Personen belegt waren und somit das LKH B* eine höhere Auslastung aufweist als die Justizanstalt Göllersdorf im Maßnahmenvollzug nach § 21 StGB mit 98,59 % (vgl Belagsübersicht der Integrierten Vollzugsverwaltung vom 12. August 2026).
Weiters ist darauf zu verweisen, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene Erleichterung der Besuchsmöglichkeiten seines sozialen Umfelds in ** (eine Verlegung zur D* oder nach C* wird mit der Beschwerde im Übrigen nicht angestrebt) tatsächlich nicht von Bedeutung ist, weil bei Untergebrachten nach § 21 StGB – wie von der Generaldirektion ausgeführt - anstelle der Resozialisierung als Verlegungsgrund die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit tritt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 10 Rz 5).
Somit ist zu prüfen, ob der Abbau der Gefährlichkeit des A* im LKH B* (als eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie iSd § 158 Abs 4 StVG [vgl zum Begriff Drexler/Weger, StVG 5 § 158 Rz 10]) besser gewährleistet ist als im FTZ Göllersdorf.
Fallkonkret ergeben sich aber weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass der Abbau der spezifischen Gefährlichkeit des Genannten im LKH B* besser gewährleistet wäre als in der Stammanstalt. Vielmehr folgt aus der Stellungnahme der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch, dass der Beschwerdeführer über Jahre im LKH B* behandelt worden sei, ohne dass eine nennenswerte Besserung seines Zustandes eingetreten sei und im Bundesland alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien (ON 2). Aus der Stellungnahme des Fachdienstes der Stammanstalt (ON 3) ergibt sich lediglich, dass eine Vollzugsortsänderung aus fachlicher Sicht vertretbar und denkbar wäre, ein Hinweis darauf, dass dort der Abbau der Gefährlichkeit besser gewährleistet sei, ist daraus aber gerade nicht zu entnehmen. Damit ist die Einschätzung der Generaldirektion, die keine Hinweise darauf sah, dass die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit in den Landeskrankenhäusern B* oder C* besser gewährleistet sei als in der Stammanstalt, nicht zu beanstanden.
Dass die örtliche Nähe und bessere Besuchsmöglichkeiten für sein soziales Umfeld die psychische Stabilisierung und den Behandlungserfolg begründen würden, wird vom Untergebrachten zwar behauptet. Nachdem er allerdings jahrelang ohne Verbesserung seines Zustands und Abbau der Gefährlichkeit eben im LKH E* behandelt wurde, gibt es tatsächlich keinen validen Anhaltspunkt dafür, dass der Abbau der Gefährlichkeit dort besser gewährleistet wäre.
Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Sicherheitsaspekten ist darauf zu verweisen, dass sich die bekämpfte Entscheidung nicht auf solche Gründe beruft.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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