Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser (Vorsitz) und die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 5. August 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Leoben die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Dezember 2025 zu AZ ** verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Zu dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ist auf die im Akt befindliche Urteilsausfertigung (ON 2.7) zu verweisen.
Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird am 9. September 2026 verbüßt sein. Strafende ist der 9. September 2027 (ON 2.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Leoben als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag – nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 4) – konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die noch in der Anhörung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4.2). Der Strafgefangene verzichtete auf eine schriftliche Ausführung der Beschwerde und begehrte die unverzügliche Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss den Inhalt der Anlassverurteilung, die Stellungnahme des Strafgefangenen (ON 2.3), des Anstaltsleiters (ON 2.2), der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) sowie die anzuwendenden Normen, somit die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1]).
Unter Anlegung der gesetzlichen Maßstäbe ist die erstgerichtliche Prognose, dass eine bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden – den Strafgefangenen in Zukunft weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten würde als die weitere Strafverbüßung, nicht zu beanstanden.
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist in Österreich außer der Anlassverurteilung keine weiteren Verurteilungen auf (ON 2.5). Die ECRIS-Auskunft aus der Slowakei (ON 2.6) weist beginnend mit dem Jahr 2009 insgesamt 13 Verurteilungen in der Slowakei, in Dänemark und in Deutschland auf. Diese sind zum Teil als einschlägig im engsten Sinn zu werten und wurden überwiegend mit Freiheitsstrafen geahndet. Alternative Maßnahmen und Auflagen konnten den Strafgefangenen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Trotz Aufenthaltsverbots im Königreich Dänemark in der Dauer von zwölf Jahren und Ausweisung aus dem nationalen Hoheitsgebiet (Pos 7 in ON 2.6) reiste der Strafgefangene neuerlich in das nationale Hoheitsgebiet ein (Pos 8 in ON 2.6). Insoweit erweist sich der Strafgefangene als international agierender, durch Sanktionen nicht beeinflussbarer Straftäter.
In Anbetracht des mehrfach einschlägig getrübten Vorlebens, des anschaulich dokumentierten bisherigen Bewährungsversagens des Strafgefangenen, bei dem auch die vorangegangenen mehrmonatigen Strafvollzüge keine sein Verhalten bessernde Wirkung zeigten, ist dem Erstgericht beizupflichten, dass das anzustellende Prognosekalkül aus spezialpräventiven Gründen zu Lasten des Strafgefangenen ausschlägt. Seine Vorstrafen und die wiederholte Tatbegehung trotz mehrerer Vollzüge lassen auf eine Geringschätzung fremder Interessen und Rechtsgüter sowie auf die Bereitschaft, andere Menschen skrupellos zu schädigen, schließen, was wiederum die Annahme bedingt, dass der spezialpräventive Zweck des Strafvollzugs (§ 20 StVG) beim Strafgefangenen noch nicht erreicht ist. Für den forensischen Erfahrungssatz, dass die Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen mit zunehmender Zahl von Verurteilungen steigt und die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens schwindet ( Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 46 Rz 7), stellt der Lebenslauf des Strafgefangenen ein eindrucksvolles Beispiel dar. Demgemäß wird er durch die weitere Verbüßung der Strafe mit hoher Wahrscheinlichkeit eher von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten als durch die bedingte Entlassung selbst in Verbindung mit Unterstützungsmaßnahmen (§ 50 bis 52 StGB). Damit erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung nicht als korrekturbedürftig.
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