Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 26. Juni 2026, GZ **, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe von elf Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 7. September 2034.
Mit Eingabe vom 16. Jänner 2025 ersuchte A* um Strafvollzugsortsänderung in die Justizanstalt Suben und begründete dies mit besseren Besuchsmöglichkeiten durch Familienmitglieder (ON 1).
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion diesem Antrag nicht Folge.
Begründend wurde - zusammengefasst wiedergegeben - angeführt, dass A* eine höhere Freiheitsstrafe verbüße und daher für die Justizanstalt Stein klassifiziert worden sei. Er sei dort in der Anstaltsschlosserei zur Arbeit eingeteilt und beziehe einen geregelten Verdienst. Trotz der Entfernung seien bereits mehrere Besuche von Angehörigen gelungen. Die Generaldirektion gehe von einer gelungenen Integration im Anstaltsgefüge aus. Es sei nachvollziehbar, dass eine Verlegung in die Justizanstalt Suben den weiten Anfahrtsweg etwas verkürzen würde, jedoch spräche eine bestehende Belagseinschränkung gegen eine Vollzugsortsänderung. Aus brandschutzrechtlichen Gründen dürfe die Justizanstalt Suben mit maximal 300 Personen belegt werden. Da sich derzeit 308 Insassen in der Justizanstalt Suben aufhalten würden, sei eine Reduzierung vorzunehmen, weitere Belagsbelastungen könnten hingegen nicht genehmigt werden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der moniert, dass seine Unterlagen bezüglich „Sozialer Kontakte“ vom Sozialen Dienst nicht an die Generaldirektion weitergeleitet worden seien. Er befinde sich seit 16. Juni 2025 in der Justizanstalt Stein und habe noch kein einziges Mal Besuch von seiner Familie erhalten. Für seine in Deutschland lebende Familie sei es nahezu unmöglich, ihn dort aufzusuchen. Darüber hinaus gäbe es in Suben auch eine Seniorenabteilung. Unterlagen seiner Familie würden per E-Mail zugesendet werden.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnutzung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Der Beschwerdeführer vermag mit seinem – wenngleich subjektiv nachvollziehbaren - Vorbringen der zutreffenden Argumentation der Generaldirektion nichts entgegenzusetzen, weil die Auslastung der Justizanstalt Suben aus brandschutzrechtlichen Gründen 100 % (300 Insassen) tatsächlich nicht übersteigen darf.
Nachdem die Zielanstalt sowohl zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz mit 308 Insassen (entspricht einem Belag von 102,67 %; siehe zur Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 26. Juni 2026), sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats am 12. August 2026 mit 309 Insassen (entspricht einem Belag von 103 %; siehe die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 12. August 2026) überbelegt ist, ist tatsächlich eine weitere Reduktion des Insassenstandes bis zur Erreichung der brandschutzrechtlichen Vorgaben geboten, der eine Überstellung des Antragstellers diametral zuwiderlaufen würde.
Nachdem bereits ein dagegen sprechender Grund eine Vollzugsortsänderung ausschließt, konnte das weitere Beschwerdevorbringen – und damit auch die Frage, ob in der Justizanstalt Stein bereits Besuche von Familienmitgliedern erfolgt sind – auf sich beruhen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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