Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 23. Juni 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 24. Oktober 2022 (ON 5.1), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. Mai 2023 (ON 5.2), wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB, der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 StGB, der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz erster und zweiter Fall, zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. August 2029, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 22. August 2026 erfüllt sein, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 22. August 2027 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) ordnete das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 2, 2), indes entgegen jener der auf eine Clearingsitzung vom 7. Juni 2024 verweisenden Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen am 22. August 2026 an, bestimmte die Probezeit mit fünf Jahren, unterstellte diesen der Bewährungshilfe und erteilte ihm die Weisung, sich einer weiterführenden Psychotherapie zu unterziehen und dies dem Gericht in viermonatigen Abständen, beginnend mit 1. Oktober 2026, nachzuweisen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene, auf eine Ablehnung der bedingten Entlassung abzielende Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 11).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Bei dieser Entscheidung haben generalpräventive Erwägungen ausnahmslos außer Betracht zu bleiben, allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium. Die im Vergleich zur früheren Rechtslage erleichterten Voraussetzungen der geforderten spezialpräventiven Verhaltensprognose wie auch der seit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I 2025/25) gänzliche Verzicht auf – auf die „Schwere der Tat“ abstellende – generalpräventive Versagungsgründe zielen auf die vermehrte Anwendung dieses Rechtsinstituts ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 14, 16). Die bedingte Entlassung soll aus Sicht des Gesetzgebers daher der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
Die vollzugsgegenständliche Verurteilung erfolgte, weil A* in **
A./ im Zeitraum zumindest ab September 2019 bis 24. Jänner 2020 in mehreren Angriffen mit dem am ** geborenen, im Tatzeitraum sohin unmündigen B* dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen hat, indem er an B* wiederholt Oralverkehr ausübte und B* wiederholt dazu veranlasste, Oralverkehr an ihm vorzunehmen, wobei eine der Taten eine an sich schwere Körperverletzung des B*, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10, F 43) verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte;
B./ im Zeitraum zumindest ab September 2019 bis 24. Jänner 2020 in mehreren Angriffen mit bzw. an dem am ** geborenen, im Tatzeitraum sohin unmündigen B* außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen hat, indem er wiederholt den Genital- und Analbereich des B* intensiv berührte, an dessen Penis wiederholt Handverkehr vornahm und wiederholt B* dazu veranlasste, den Genital- und Analbereich des Angeklagten intensiv zu berühren und an ihm Handverkehr vorzunehmen;
C./ im Zeitraum zumindest ab September 2019 bis zumindest Anfang März 2021 mit dem am ** geborenen, sohin minderjährigen und seiner Aufsicht unterstehenden B* unter Ausnützung seiner Stellung ihm gegenüber geschlechtliche Handlungen vorgenommen hat sowie von diesem an sich hat vornehmen lassen, und zwar
1./ im Zeitraum zumindest ab September 2019 bis 24. Jänner 2020 durch die zu den Punkten A./ und В./ beschriebenen Tathandlungen sowie
2./ indem er im Zeitraum 25. Jänner 2020 bis zumindest Anfang März 2021 in zahlreichen Angriffen den Genital- und Analbereich des B* intensiv berührte, an diesem wiederholt Hand- und Oralverkehr vornahm, B* jeweils wiederholt dazu veranlasste, seinen Genital- und Analbereich intensiv zu berühren, an ihm Hand- und Oralverkehr vorzunehmen und zumindest einmal auch dazu veranlasste, an ihm einen Analverkehr durchzuführen;
D./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 25. Jänner und dem 14. Dezember 2020 den am ** geborenen, sohin im Tatzeitraum mündigen Minderjährigen B* dazu bestimmt hat, pornographische Darstellungen von sich selbst, nämlich zumindest vier Nacktbilder zeigend ihn sowie dessen entblößten Genitalbereich, herzustellen und ihm zu überlassen, wobei es sich dabei um wirklichkeitsnahe, reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten;
E./ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis zur Sicherstellung durch die Polizei am 24. März 2021 pornographische Darstellungen sowohl von mündigen minderjährigen Personen als auch von unmündigen Personen, nämlich Bild- und Videodateien von unmündigen Kindern und von mündigen minderjährigen Kindern männlichen Geschlechts, insbesondere zeigend deren Genitalien sowie den Oralverkehr, sich verschafft und besessen hat, indem er zahlreiche Bild- und Videodateien der eingangs beschriebenen Art erwarb und auf Datenträgern speicherte, wobei es sich bei den Nacktbildern um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten;
F./ zu einem nicht mehr festzustellendem Zeitpunkt im Zeitraum zumindest ab September 2019 bis Anfang März 2021 dem am ** geborenen, im Tatzeitraum sohin minderjährigen B* in zumindest einem Angriff vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis, überlassen hat, und dadurch einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht hat, wobei er selbst volljährig und mehr als 2 Jahre älter als der Minderjährige war;
G./ beginnend zu einem unbekannten Zeitpunkt vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt unbekannte Mengen Cannabis, in mehreren Angriffen erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung durch die Polizei am 24. März 2021 besessen hat (ON 5.2).
Der psychologische Dienst der Justizanstalt Sonnberg sprach sich in seiner Stellungnahme vom 14. April 2026 für eine bedingte Entlassung mit gerichtlichen Weisungen zur Fortsetzung der Therapie, Zuteilung zur Bewährungshilfe und Nachweis der Alkoholkarenz aus und verwies dabei darauf, dass sich der Strafgefangene in der Justizanstalt von Beginn an geständig und therapiemotiviert zeigte, er in der Zeit von 7. März 2024 bis 20. Juni 2024 das psychoedukative Alkoholmodul im Gruppensetting absolvierte, von 10. April 2024 bis 2. Juli 2025 an einer Deliktbearbeitungsgruppe teilnahm, sich von 26. April 2024 bis 27. Februar 2025 im Rahmen klinisch-psychologischer Einzelgespräche intensiv mit seinem Delikt auseinandersetzte und die Facharbeiterintensivausbildung zum Metallbearbeiter in Haft abgeschlossen habe. Nachdem A* eine gute Behandlungscompliance aufweise, sich forensischer Therapie unterzogen habe und auch bereit wäre, gerichtliche Auflagen anzunehmen, hat sich der psychologische Dienst für eine bedingte Entlassung ausgesprochen (ON 6).
Aus der Stellungnahme des Sozialen Dienstes vom 15. April 2026 ergibt sich, dass der Strafgefangene in der Freigängerabteilung angehalten wird und als Gemeindearbeiter in ** tätig ist. Er verfüge über ein stabiles soziales Umfeld, gute Kontakte zu seinen Eltern, seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn C*, habe bereits Arbeit in einer Versicherungsagentur in ** gefunden, werde gemeinsam mit seinen Eltern wieder in seinem Haus in ** leben und möchte auch wieder eine Therapie über den Verein D* beginnen. Aufgrund der durchgeführten Vollzugslockerungen und der abgeschlossenen Therapien werde aus sozialarbeiterischer Sicht eine bedingte Entlassung befürwortet, wobei die Anordnung einer weiterführenden Therapie und von Bewährungshilfe als sinnvoll erachtet werde (ON 7).
Der zuletzt eingeholten Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 16. Juni 2026 ist zu entnehmen, dass grundsätzlich die Legalprognose von entlassenen Straftätern bei Anordnung von Bewährungshilfe und bei Fortführung notwendiger therapeutischer Maßnahmen während der Probezeit nicht ungünstiger einzuschätzen sei, als bei weiterem Vollzug der Freiheitsstrafe. Ob dies im Einzelfall zutrifft, hänge aus kriminalprognostischer Sicht vom konkreten Risiko, vom eventuellen Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Störung, von der bislang gezeigten Mitwirkung bei risikoreduzierenden Maßnahmen im Vollzug bzw. von der Bereitschaft für weitere Maßnahmen während einer allfälligen Probezeit ab. Bei A* bestehe ein durchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts, jenes für allgemeine Gewaltdelikte sei hingegen niedrig. Als deliktrelevant werde eine unreife Persönlichkeitsstruktur mit einer Störung der Affektwahrnehmung beschrieben, Hinweise auf eine pädosexuelle Störung finden sich nicht. Zusammengefasst kam die BEST zum Ergebnis, dass in einer Gesamtzusammenschau bei Anordnung von Bewährungshilfe, bei einer weiteren Psychotherapie sowie einer Alkohol- und Drogenkarenz davon auszugehen sei, dass im Vergleich zum weiteren Vollzug der Strafe die Legalprognose besser, jedenfalls aber nicht ungünstiger sei (ON 9).
Obgleich nach einer Clearingsitzung vom 7. Juni 2024 eine bedingte Entlassung erst „nach 2/3 mit Bewährungshilfe, Psychotherapie und dem regelmäßigen Nachweis von Alkoholkarenz“ in Aussicht gestellt wurde, befürwortete auch der Anstaltsleiter aufgrund der vorliegenden positiven Stellungnahmen, des Erstvollzugs, der hohen Therapiemotivation und der tadellosen Führung bereits zum Zeitpunkt der Halbstrafe eine bedingte Entlassung (ON 2, 2).
Angesichts vorliegender Stellungnahmen greift das Beschwerdemonitum, wonach die Art der Taten im Hinblick auf spezialpräventive Erwägungen nicht entsprechend gewichtet wurde, der Strafgefangene nicht nur über einen langen Deliktszeitraum zahlreiche sexuelle Übergriffe unterschiedlicher Art an seinem unmündigen Opfer verübt, sondern dieses auch im gleichen Deliktszeitraum - schon die gewählte Diktion („offenbar“) zeigt, dass es sich dabei um eine bloße, durch nichts belegte Vermutung handelt - durch Überlassung von Cannabis und gemeinsamen Konsum von Suchtgift für seine beabsichtigten Sexualdelikte gefügig gemacht und das Oberlandesgericht in seiner Rechtsmittelentscheidung „offenkundig aus spezialpräventiven Erwägungen“ das Strafausmaß erhöht habe, zu kurz.
Das Institut der bedingten Entlassung ist ein wichtiges Element der (Re-)Sozialisierung im Strafvollzug ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 3). Die Gewährung einer bedingten Entlassung stellt einen Vertrauensvorschuss dar, der in Zusammenhang mit dem weiter schwebenden restlichen Vollzug, der Bestellung eines Bewährungshelfers und der Erteilung von Weisungen geeignet ist, die Motivation für eine künftig rechtschaffene Lebensführung zu stärken. Die Wirksamkeit dieses unterstützenden Effektes lässt sich jedoch nicht beliebig vermehren und hängt wesentlich von der Persönlichkeit des betroffenen Rechtsbrechers ab. So gesehen ist die bedingte Entlassung – im Regelfall aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe – vor allem ein Instrument der Wirtschaftlichkeit, das bewirkt, dass bei Erreichung der Vollzugszwecke vor dem rechnerischen Strafende die Möglichkeit besteht, den teuren und ab nun nicht mehr effektiven Vollzug vorerst zu beenden. Dazu kommt, dass die Bestellung eines Bewährungshelfers und Erteilung von Weisungen es rechtlich ermöglichen, den Betroffenen auch außerhalb des Vollzuges in einer im § 20 StVG umschriebenen Entwicklung zu unterstützen. Aus Sicht des Vollzuges ist die Möglichkeit, vorzeitig aus der Haft entlassen zu werden einer der wichtigsten Motivatoren, den Strafgefangenen zu bewegen, an der Erreichung der Vollzugszwecke mitzuarbeiten. Es ist daher besonders wichtig, dass positive Entwicklungen während der Haft in der Entscheidung über die bedingte Entlassung entsprechend gewürdigt werden. Ohne die Bedeutung statischer Faktoren wie Tathergang und Vorstrafen zu leugnen, verlangt der Umstand, dass § 20 StVG ausdrücklich einen Betreuungsvollzug mit Resozialisierungsziel statuiert, dass den dynamischen Faktoren in der Entwicklung eines Strafgefangenen zumindest ebensolche Bedeutung beigemessen wird. Ständiges Verweisen auf Umstände, die nun einmal nicht mehr zu ändern sind und das geflissentliche Ignorieren mittlerweile stattgefundener positiver Veränderungen entsprechen somit nicht dem Gesetz ( Drexler/Weger, StVG 5 § 152 Rz 2).
Unter Berücksichtigung der unter Einbeziehung des psychologischen und sozialen Dienstes eine bedingte Entlassung befürwortenden Stellungnahme des Anstaltsleiters ist aufgrund der dokumentierten intensiven Mitarbeit des A* an der Erreichung der Vollzugsziele bei klinisch-psychologischer intensiver Auseinandersetzung mit seinem Delikt, seiner Beschäftigung als Freigänger und seiner tadellosen Führung dem vom Erstgericht erstellten Kalkül einer offenkundigen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 46 Abs 4 StGB beizutreten.
All dies stellt den Beschwerdeausführungen zuwider nunmehr ein ausreichendes Gegengewicht zu den aus seinem Vorleben ableitbaren spezialpräventiven Vorbehalten dar, sodass nicht mehr von einem evidenten Rückfallrisiko gesprochen werden kann. In Verbindung mit der Anordnung der Bewährungshilfe und der Weisung, sich einer weiterführenden Psychotherapie zu unterziehen, ist die bedingte Entlassung vielmehr als geeigneter anzusehen, A* von der Begehung neuerlicher Straftaten abzuhalten, als die Verbüßung der weiteren Freiheitsstrafe. Denn die vom Vollzugsgericht angeordneten Maßnahmen nach §§ 50, 52 StGB vermögen jedenfalls länger verhaltenssteuernd zu wirken als der bloße Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Ende der Strafzeit. Die Prognose, A* werde durch die Entlassung zumindest nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der neuerlichen strafbaren Handlung abgehalten, ist in casu somit vertretbar, weshalb dem sich im Erstvollzug befindlichen Strafgefangenen die Möglichkeit eingeräumt werden kann, sich zu bewähren.
Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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