Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B*wegen § 5 Abs 1 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22. April 2026, GZ **-128, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. November 2025 wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 81.7).
Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 (ON 109) beantragte der Verurteilte die Gewährung von Strafaufschub gemäß § 5 Abs 1 StVG und brachte hiezu vor, dass sich seine bereits im Mai 2025 festgestellten Panikattacken, Depressio mit paranoiden Ideen und Insomnia sowie sein gesundheitlicher Gesamtzustand drastisch verschlimmert hätten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet für Psychiatrie (ON 127.1) ab und verwies begründend auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 1 StVG sowie auf Behandlungsmöglichkeiten in der Justizanstalt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des B* (ON 131).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzugs gemäß § 5 Abs 1 StVG solange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
Die Vereinbarkeit des Gesundheitszustands des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe ist anhand einer Einzelfallbetrachtung zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Vollzugstauglichkeit handelt es sich um eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage, während der vom Gericht bestellte medizinische Sachverständige den Krankheitszustand des Verurteilten zu beschreiben und daraus Schlüsse zur Behandlungsbedürftigkeit zu ziehen hat (vgl Pieber in WK 2StVG § 5 Rz 12).
Zutreffend erwog das Erstgericht unter ausführlicher Wiedergabe der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtensergebnisse, die zusammengefasst einen im Wesentlichen unauffälligen neurologischen und psychiatrischen Zustandsbefund und keine Hinweise auf relevante Störungen ergaben, dass keine Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass die Behandlung eventuell auftretender Befindlichkeits- oder Schlafstörungen in einer Justizanstalt nicht erfolgen könnte.
Diesem Kalkül hat der Beschwerdeführer, der in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen bloß die Ergebnisse des schlüssigen Sachverständigengutachtens negiert, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal der mit der Beschwerde (neuerlich) vorgelegte psychiatrisch-neurologische Befund des Dr. C* vom 27. Mai 2025 datiert, somit nicht aktuell ist und vom gerichtlich bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten ohnehin ausdrücklich berücksichtigt wurde (ON 127.1, 3 f).
Soweit er ins Treffen führt, dass „Sachverständige oft mit den therapeutischen und erzieherischen Möglichkeiten der verschiedenen Justizanstalten nicht im Detail vertraut sind“ (vgl Pieber aaO), kommt diesem Umstand fallkonkret schon mangels Vorliegens eines Zustandsbilds, dessen Behandlung besondere Betreuungsmöglichkeiten voraussetzen oder eine weitere Abklärung erfordern würde, keine Bedeutung zu.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO
iVm § 7 Abs 2 StVG).
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