Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des Mag. A*wegen nachträglichen Aufschubs des Strafvollzugs nach § 133 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Mai 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Mit seit 17. Februar 2026 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, GZ **, wurde Mag. A* des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB (A./) sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB (B./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2½ Jahren verurteilt (GZ **-76.3 des Landesgerichts Wiener Neustadt). Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO der Widerruf bedingter Strafnachsichten und einer bedingten Entlassung ausgesprochen. Mag. A* verbüßt daher Freiheitsstrafen im Ausmaß von isgesamt 54 Monaten (ON 3) derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg (ON 12.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14.1) wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs nach § 133 StVG mit der Begründung ab, dass ausgehend vom eingeholten Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Orthopädischen Chirurgie sowie Neurochirurgie, Universitätsdozent Dr. B* vom 20. April 2026 (ON 8.2) und dessen Ergänzungsgutachten vom 11. Mai 2026 (ON 13.1) in Zusammenhalt mit den Ausführungen des Chefarztes der Generaldirektion die Vollzugstauglichkeit des Strafgefangenen gegeben sei, zumal die Untersuchungsbefunde in Form einer klinischen Untersuchung sowie MRT-bzw CT-Bilder keine relevante Verschlechterung gezeigt hätten und der aktuelle Status mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Restsymptomatik nach der stattgehabten Operation vom 5. Jänner 2025 entspreche.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. A* (ON 15), mit der er im Wesentlichen moniert, weder der gerichtlich bestellte Sachverständige noch das Vollzugsgericht hätten sich mit der medizinischen Notwendigkeit einer vom C* unbedingt empfohlenen Rehabilitationsmaßnahme auseinandergesetzt.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre und die dafür maßgebenden Umstände fortbestehen, ist zufolge § 133 Abs 1 StVG die Bestimmung des § 5 StVG dem Sinne nach anzuwenden. Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener-wofür vorliegendenfalls indes keine Anhaltspunkte bestehen-während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird (Abs 2 leg.cit.).
Gemäß § 5 Abs 1 StVG ist, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder in Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre, die Einleitung des Strafvollzugs solange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat. An Verurteilten, an denen eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden kann, ist stattdessen eine Ersatzhaft zu vollziehen, wenn-soweit hier von Interesse-der Verurteilte nach der Art oder dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, oder nach seinem Lebenswandel für die Sicherheit des Staates oder der Person besonders gefährlich ist oder 2.) die Freiheitsstrafe drei Jahre übersteigt und anzunehmen ist, dass sich der Verurteilte im Fall des Aufschubs dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde (Abs 3 leg.cit.).
Ob Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des § 133 Abs 1 StVG iVm § 5 Abs 1 StVG vorliegt, ist eine (nicht vom Sachverständigen, sondern) vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Sachverständige können nur den Krankheitszustand des Verurteilten beschreiben und daraus Schlüsse darüber ziehen, welcher Behandlung er nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Anhand der ärztlich festgestellten Erfordernisse können im Bedarfsfall sodann Vollzugsbehörden Auskunft geben, ob eine Justizanstalt über die gebotene Betreuungsmöglichkeit verfügt und ob unter den gegebenen Umständen aus ihrer Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs im Sinne des § 20 Abs 1 und 2 StVG realisierbar ist. Das Gericht hat auf dieser Grundlage schließlich zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht ( Pieber , WK 2StVG § 5 Rz 12).
Ausgehend von diesen Prämissen bieten die bisherigen Verfahrensergebnisse keine ausreichende Grundlage, um das Vorliegen einer allfälligen Vollzugsuntauglichkeit verlässlich beurteilen zu können.
Aus den im gegenständlichen Verfahren eingeholten Gutachten (ON 8.2) und Ergänzungsgutachten (ON 13.1) des Sachverständigen Univ.Doz. Dr. B* - auf die sich das Vollzugsgericht maßgeblich stützt – lässt sich zwar das Krankheitsbild des Verurteilten (Zustand nach Entlastungs- und Stabilisierungsoperation an der Brustwirbelsäule wegen inkompletter Querschnittsymptomatik im Jänner 2025, Myelopathie im BWS-Bereich mit linksbetonter Paraparese der Unteren Extremität bds., Hypästhesie sowie weitere Zusatzbefunde an der Lendenwirbelsäule und dem rechten Kniegelenk entnehmen (ON 8.2 S 2 ff), setzt sich aber nicht mit dem Umstand auseinander, dass vom C* in einem rezenten ambulanten Befundbericht vom 15. April 2026 (ON 11.3 = ON 15.5) ungeachtet der dokumentierten Verbesserung der neurologischen Symptomatik aus neurologisch-fachärztlicher Sicht ein stationärer Reha-Aufenthalt unbedingt angeraten wurde (ON 11.3 S 2) und der gerichtlich bestellte Sachverständige angesichts der neurologischerseits geäußerten unbedingt notwendigen Rehabilitationsindikation die Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens anregte (ON 13.1 S 3).
Da die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen eine Haftunterbrechung zur Durchführung weiterer therapeutischer und Rehabilitatoinsmaßnahmen zunächst befürwortete (ON 6.2), in weiterer Folge aufgrund der Zurverfügungstellung eines Fahrradergometers in der Justizanstalt Wiener Neustadt und der Möglichkeit des Treppensteigens der Einschätzung des Sachverständigen beitrat (ON 10.1), die für unbedingt erforderlich erachtete Indikation für stationäre Rehab-Maßnahmen jedoch bislang unbeantwortet blieb, wird daher zunächst ein (weiteres) vom Sachverständigen angeregtes nervenfachärztliches Gutachten (ON 13.1 S 3) einzuholen sein, um zu klären, welcher konkreten Behandlung(en) bzw welcher Betreuung der Verurteilte nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Sodann werden die Vollzugsbehörden um Auskunft darüber zu ersuchen sein, ob eine Justizanstalt über die fallkonkret gebotenen Betreuungsmöglichkeiten verfügt und ob unter den gegebenen Umständen aus ihrer Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs im Sinne des § 20 Abs 1 und 2 StVG realisierbar sei.
Auf Basis dieser Grundlage wird das Erstgericht sodann neuerlich darüber zu befinden haben, ob die Einleitung des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre und die dafür maßgebenden Gründe fortbestehen, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen sein wird, dass ein medizinisch indizierter Kur- (somit auch ein Reha-)aufenthalt (grundsätzlich) einen Aufschubgrund darstellen kann ( Drexler/Weger, StVG 5 § 5 Rz 4 mwN).
Der bekämpfte Beschluss war daher nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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