Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. März 2026, GZ **-40.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 7. Februar 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Das errechnete Strafende fällt auf den 5. Mai 2028 (ON 5).
B* beantragte „als Familienanghörige“ – zusammengefasst - einen Strafaufschub gemäß § 133 StVG, weil der Strafgefangene an einer schweren kardiologischen Erkrankung leide und im Jahr 2021 einen Schlaganfall erlitten habe, in dessen Folge seine rechte Körperseite gelähmt sei und er an Aphasie leide.
In dem gerichtlich eingeholten internistischen Sachverständigengutachten vom 2. September 2025 (ON 14.1) diagnostizierte Dr. C* beim Verurteilten manifeste Erkrankungen bei zu bejahender Hafttauglichkeit.
Mit Beschluss vom 11. November 2025 (ON 18) wies das Landesgericht Wiener Neustadt den Antrag ab.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 20. Jänner 2026, AZ 21 Bs 452/25m, Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Im Zuge der Einholung eines Ergänzungsgutachtens – dies nunmehr unter Beiziehung eines Dolmetschers für die ungarische Sprache bei der Befundung des Strafgefangenen – wiederholte der internistische Sachverständigen Dr. C* (ON 38.1) seine Einschätzung, dass der Strafgefangene hafttauglich sei und merkte an, dass im Vergleich zur vorangegangenen Untersuchung im Rahmen der ersten Gutachtenserstellung eine gebesserte, stabile kardiale Situation bestehe. Von einer unmittelbaren Lebensgefahr sei nicht auszugehen. Ebenso kam er zu dem Schluss, dass die Kontrolle der kardialen Medikation des Strafgefangenen sowie eine gegebenenfalls notwendige Dosisanpassung im Zuge der anstaltsärztlichen Versorgung gewährleistet sei. Lediglich körperlich anstrengende Tätigkeiten (zB schwere Arbeiten) seien A* nicht zumutbar.
Auch die zusätzlich eingeholten Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie durch die Sachverständige Dr. D* und aus dem Fachbereich der Psychologie durch die Sachverständige Mag. E*, MA, bestätigen die Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers (ON 30.1, ON 36.1, ON 39.1).
Nach dem neurologischen Gutachten (ON 30.1) und dem darauffolgenden Ergänzungsgutachten (ON 36.1) befindet sich der Beschwerdeführer in einem Zustand nach am 12. Dezember 20 21 erlittenem embolischen Insult linke ACM und ACA mit Hämiparese rechts und Aphasie (Hirninfarkt der mittleren und vorderen linken Hirnarterie mit Halbseitenschwäche rechts und Sprachstörung). Es lasse sich eine geringgradige motorische Teilaphasie im Sinne einer Störung der Sprachproduktion mit gering verlangsamter Sprache und Einschränkung der Prosodie (Lautbildung, Betonung und Sprachmelodie) feststellen. Relevante Wortfindungsstörungen seien nicht festzustellen, das Sprachverständnis sei erhalten, die Ausdrucksfähigkeit gegeben. Weiters sei eine geringe Feinmotorikstörung der rechten Hand feststellbar. Eine Unterstützung im Alltag sei nicht erforderlich. Die neurologische Diagnose und die damit verbundenen Einschränkungen seien nicht mit naher Lebensgefahr verbunden. Der Schutz vor einem neuerlichen Schlaganfall sei durch die regelmäßige Einnahme der blutverdünnenden Therapie gewährleistet. Die neurologischen Einschränkungen seien als Dauerzustand zu werten und würden wahrscheinlich für immer bestehen bleiben. Rehabilitationsmaßnahmen seien derzeit nicht erforderlich. Langjährig durchgeführte und erlernte logopädische Übungen könnten selbständig weiterhin durchgeführt werden. Das Krankheitsbewusstsein und die Krankheitseinsicht des Verurteilten seien gegeben, ebenso seine Entscheidungsfähigkeit. Die bestehende geringgradige Aphasie habe keinen Einfluss auf das Krankheitsbewusstsein. Zusammengefasst sei die neurologische Diagnose „Zustand nach linkshirnigem Insult“ dauerhaft bestehend und nicht mit naher Lebensgefahr verbunden. Die Vollzugstauglichkeit liege vor.
Nach dem psychologischen Gutachten (ON 39.1) liegen bei A* eine Broca-Aphasie mittelgradiger Ausprägung und eine leichte kognitive Störung vor. Er sei in der Lage, die Anforderungen des Strafvollzugs – darunter eine situative Orientierung, soziale Anpassungsfähigkeit, Verstehensfähigkeit, Mitwirkungsfähigkeit und elementare Selbstversorgung – ausreichend zu erfüllen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine dementielle Entwicklung, eine psychotische Erkrankung, eine schwere exekutive Dysfunktion oder kognitive Desorientierung, welche einen lebensbedrohlichen Zustand und somit eine Haftunfähigkeit begründen könnten. Das vorliegende Störungsbild impliziere aus klinisch-psychologischer/neurologischer Sicht auch keine globalen Urteils-, Einsichts- oder Steuerungsdefizite. Die erhobenen Einschränkungen beträfen primär seine flüssige verbale Ausdrucksfähigkeit, nicht jedoch seine Fähigkeit zur Realitätsprüfung, zu kohärentem Denken oder zur selbständigen Alltagsbewältigung. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, Anweisungen zu verstehen, grundlegende Bedürfnisse zu kommunizieren, Gefährdungen zu erfassen und sozial adäquat zu handeln, sei anhaltend gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt den Antrag auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs nach § 133 StVG (erneut) ab (ON 40.1).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen vom 13. April 2026 (ON 45), der keine Berechtigung zukommt.
Zunächst wendet der Beschwerdeführer ein, dass ihm sämtliche Gutachten zugestellt und ihm eine Äußerungsfrist von sieben bzw acht Tagen eingeräumt worden sei, das Erstgericht jedoch ohne seine Äußerung abzuwarten umgehend den Beschluss gefasst habe.
Tatsächlich ist der Zustellverfügung zu entnehmen, dass dem Verteidiger eine Gleichschrift der ON 36.1 am 25. März 2026 zur Äußerung binnen einer Woche (ON 1.32) und eine Gleichschrift der Gutachten ON 38.1 und 39.1 mit Verfügung vom 30. März 2026 zur Äußerung binnen acht Tagen zugestellt wurde (ON 1.35), das Erstgericht jedoch noch am selben Tag, somit dem 30. März 2026, den Beschluss fasste (ON 40.1).
Moniert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 6 Abs 2 StPO), so ist ihm zu entgegnen, dass im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht und das Rechtsmittelgericht auch Umstände zu berücksichtigen hat, die erst nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekanntgeworden sind (vgl § 89 Abs 2b StPO; 15 Os 25/14m; Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8; RIS-Justiz RS0098181). Die erstgerichtlich durch Beschlussfassung vor Ablauf der eingeräumten Äußerungsfrist erfolgte Rechtsverletzung wurde somit zwischenzeitig mit Blick auf die geltende Neuerungserlaubnis und die dem Rechtsmittelgericht zukommende volle Kognitionsbefugnis ( Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO [2011] S 177 f, wonach die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts jene des Erstgerichts nicht bloß überprüft, sondern ersetzt) ausreichend saniert (wenngleich die Vorgehensweise des Erstgerichts nicht nachvollziehbar ist), sind die vom Beschwerdeführer eingebrachten Äußerungen zu den eingeholten Sachverständigengutachten (ON 42 und 43) doch in die Rechtsmittelentscheidung einzubeziehen, und ist der Beschwerdeführer folglich nicht weiter beschwert (vgl OLG Wien AZ 18 Bs 98/23b, AZ 22 Bs 221/21t).
Gemäß § 133 Abs 1 StVG ist der Strafvollzug in sinngemäßer Anwendung des § 5 StVG nachträglich aufzuschieben, wenn sich nach dem Strafantritt herausstellt, dass die Einleitung des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit schon vor Beginn des Strafvollzugs aufzuschieben gewesen wäre, und die dafür maßgeblichen Umstände fortbestehen. Der Zustand der Vollzugsuntauglichkeit muss daher seit der Aufnahme andauern. Eine bei Strafantritt vorhanden gewesene Krankheit rechtfertigt einen nachträglichen Strafaufschub daher nur dann, wenn sie schon beim Strafantritt Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 StVG begründet hätte ( Drexler/Weger, StVG 5§ 133 Rz 2). Von der Regelung sind jene Fälle erfasst, in denen ein - den Zwecken der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender - Strafvollzug aus Gründen der Gesundheit des Strafgefangenen trotz Berücksichtigung der Möglichkeiten einer Strafvollzugsänderung nicht durchführbar ist (§ 5 Abs 1 StVG; Pieber in WK 2StVG § 133 Rz 3).
Der Strafvollzug ist gemäß § 133 Abs 2 StVG auch dann nachträglich aufzuschieben, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder lange Zeit fortbestehen wird, wobei § 5 StVG dem Sinne nach anzuwenden ist. Erfasst werden hier jene Fälle, in denen ein Strafgefangener nach Antritt der Freiheitsstrafe, also während des Vollzugs, infolge Erkrankung, Unfall oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Verfalls in einen solchen gravierenden Zustand gerät, der einem dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechenden Strafvollzug entgegensteht und deshalb – wäre er vor Strafantritt vorgelegen – Anlass für einen Strafaufschub nach § 5 Abs 1 StVG geboten hätte ( Pieber , aaO Rz 5). Darüber hinaus muss dieser Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden oder anzunehmen sein, dass dieser Zustand für immer oder für lange Zeit bestehen wird. Nahe Lebensgefahr bedeutet die Wahrscheinlichkeit des baldigen Todes; unter langer Zeit ist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zu verstehen ( Drexler/Weger, StVG 5 § 133 Rz 3; Pieber , aaO Rz 6). Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise schwer erkrankten Strafgefangenen mit nur noch kurzer Lebenserwartung und Schwerstbehinderten ein möglichst menschenwürdiges Leben und gegebenenfalls eine Vorbereitung auf den Tod außerhalb des Strafvollzugs ermöglichen ( Pieber , aaO mwN).
Vollzugstauglichkeit ist demnach dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, den Verurteilten von der Außenwelt abzuschließen, ihn sonstigen Beschränkungen der Lebensführung zu unterwerfen und ihn erzieherisch zu beeinflussen, somit zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, sowie ihm den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen. Somit kommt es bei Beurteilung der Vollzugstauglichkeit nicht auf die Schwere der Krankheit allein, sondern auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustands des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe an ( Pieberin WK² StVG § 5 Rz 12).
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 StVG ist von Amts wegen zu prüfen. Das Verfahren erfordert daher weder einen Antrag des Anstaltsleiters noch des Strafgefangenen ( Pieber, WK² StVG § 133 Rz 9).
Die in den Äußerungen des Beschwerdeführers (ON 42 und 43) pauschal vorgebrachte Kritik, wonach sich aus den vorgelegten Unterlagen ein anderes Bild ergebe, zumal der rechtskräftige (präzisiert: in Ungarn erlassene [vgl ON 2.4, ON 2.5; vgl beispielsweise auch ON 10.10, ON 16.1]) Behindertenbescheid eine Einschränkung der selbständigen Handlungsfähigkeit dokumentiere und bei einer an Aphasie leidenden Person Information und tatsächliches Verständnis nicht identisch seien, die Verneinung des Rehabilitationsbedarfs nicht ausreichend begründet und es nicht ersichtlich sei, ob regelmäßig neurologische Kontrollen, eine systematische Verlaufsbeobachtung und funktionelle Bewertungen durchgeführt würden sowie im Bezug auf die leichte Funktionsminderung der rechten Hand keine standardisierte Untersuchung durchgeführt worden und eine Überprüfung des tatsächlichen Verständnisses, der Unterstützung in Entscheidungssituationen und das Fehlen standardisierter Aphasiediagnostik unterblieben sei, ist nicht im Geringsten geeignet, einen Mangel an den Gutachten aufzuzeigen.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die – gemäß den Ausführungen des Verurteilten - im rechtskräftigen Behindertenbescheid dokumentierte Einschränkung der selbständigen Handlungsfähigkeit aus diesem nicht ergibt. Vielmehr wird in diesem – aus dem Ungarischen übersetzten - Bescheid festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer „an der Fähigkeit zur Selbstbedienung“ nicht mangle und es sich bei ihm um eine Person mit einer schweren Sprachbehinderung handle (ON 9.6, 5).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das logopädische Gutachten bzw die Stellungnahme von F* vom 25. November 2025 bezieht, ist er darauf hinzuweisen, dass dieses weder den Sachverständigen bei ihren Gutachtenserstellungen vorlag, noch vom Beschwerdeführer, seinem Verteidiger oder seinen (bevollmächtigten) Angehörigen vorgelegt wurde, sodass dieses nicht Bestandteil des Rechtsmittelaktes ist und auf dessen Inhalt damit nicht einzugehen ist.
Zur monierten fehlenden Differenzierung zwischen kurativer Rehabilitation und einer erhaltenden bzw kompensatorischen Funktion ist auszuführen, dass dies bereits im Rahmen des Ergänzungsgutachtens Dris. D* (ON 36.1, 3 f) in Beantwortung seiner Fragen im Gutachtensergänzungsantrag (ON 31) beantwortet und schlüssig und leicht nachvollziehbar damit begründet wurde, dass Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten nach durchgemachter Erkrankung erforderlich seien, nach einem Zeitraum von mehreren Jahren, wie dies beim Strafgefangenen der Fall ist, jedoch von einem Endzustand auszugehen und keine weitere Verbesserung durch eine Rehabilitation zu erwarten sei. Langjährig durchgeführte und erlernte logopädische Übungen könnten selbstständig weiterhin durchgeführt werden, zumal die Sachverständige auf die intakte Gedächtnis- und Erinnerungsfunktion des Beschwerdeführers hinweist.
Auch die Therapieumstellung hinsichtlich des Antikoagulans begründet die Sachverständige – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – damit, dass die neurologische Indikation für die Verabreichung gegeben sei und das neue Antikoagulans („Eliquis“) im Vergleich zum zuvor verabreichten Medikament („Marcoumar“) einen gleichartigen Schutz vor neuerlichen Schlaganfällen bei vergleichsweise reduzierter Gefahr von Blutungsereignissen als Nebenwirkung sowie deutlich weniger Wechselwirkungen bieten würde (ON 36.1, 4).
Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern bei bestehender Aphasie dem „objektiven Monitoring eine besondere Bedeutung [zukomme].“ Hinsichtlich der nicht ersichtlichen regelmäßigen neurologischen Kontrollen ist darauf zu verweisen, dass die neurologische Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten festhält, dass einige Jahre nach dem Schlaganfall von einem stabilen Dauerzustand ohne weitere Änderung des Zustandsbildes ausgegangen und eine funktionelle Regression nach Abschluss der Behandlungen nicht erwartet werden könne (ON 36.1, 4).
Zur Determinierung der geringgradigen Funktionsminderung der rechten Hand wurde kein standardisierter Test, wie dieser von Ergotherapeuten verwendet wird, durchgeführt, weil dieser von der Sachverständigen aufgrund der Überprüfung der Feinmotorik im Zuge der neurologischen Untersuchung – auch hier mit schlüssiger Begründung - als nicht notwendig erachtet wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die ordnungsgemäße Vorgangsweise der Sachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen.
Die angeführten Schwierigkeiten im Haftalltag aufgrund der Krankheiten des Beschwerdeführers zeugen ebensowenig von seiner Haftuntauglichkeit, zumal diese – großteils – auf die bestehende Sprachbarriere des ungarischsprachigen Beschwerdeführers, die die Beiziehung eines Dolmetschers sowohl in der Hauptverhandlung als auch bei den Begutachtungen durch die Sachverständigen erforderlich machte, zurückzuführen sind. So führte auch die psychologische Sachverständige Mag. E*, MA, in ihrem Gutachten unter dem Punkt „kommunikative Selbständigkeit“ aus, dass der Beschwerdeführer einen leichten Bedarf an Unterstützung in alltagsrelevanten Gesprächssituationen zeige, dieser jedoch vorwiegend auf die „verwaschene“ Ausdrucksweise sowie die nicht-deutsche Muttersprachlichkeit des Betroffenen zurückzuführen sei (ON 39.1, 13).
Das psychologische Gutachten steht im Wesentlichen im Einklang mit den von dem Verurteilten vorgelegten Unterlagen; so diagnostiziert die Sachverständige bei diesem eine Broca-Aphasie mittleren Schweregrads (ON 39.1, 16; vgl ON 9.6, 4; ON 9.9, 2).
Wenngleich der Beschwerdeführers wiederholt aufzeigt, dass es eine Diskrepanz zwischen der von den Sachverständigen festgestellten Selbständigkeit im Alltag und den von seiner Familie vor dem Haftantritt wahrgenommenen praktischen Schwierigkeiten gebe, übersieht er seine eigenen Angaben im Rahmen der Begutachtung gegenüber der neurologischen Sachverständigen Dr. D*, wonach er bis vor seiner Festnahme Unterstützung bei manchen Tätigkeiten gebraucht, in Haft aber festgestellt habe, dass er dies auch allein schaffe (ON 39.1, 4). Da Mag. E*, MA, in ihrem Gutachten explizit ausführt, dass die beim Beschwerdeführer erhobenen Einschränkungen primär seine flüssige verbale Ausdrucksfähigkeit, nicht jedoch seine Fähigkeit zur Realitätsprüfung, zu kohärentem Denken oder zur selbständigen Alltagsbewältigung betreffen und seine Fähigkeit, Anweisungen zu verstehen, grundlegende Bedürfnisse zu kommunizieren, Gefährdungen zu erfassen und sozial adäquat zu handeln, anhaltend gegeben sei (ON 39.1, 17), ist nicht nachvollziehbar, warum – wie vom Beschwerdeführer moniert – von seiner Familie wahrgenommene Schwierigkeiten im Bereich der gesundheitsbezogenen Kommunikation, der Konfliktbewältigung, der Beschwerdemitteilung und der Orientierung im Alltag im Gutachten zu berücksichtigen gewesen wären, wenn sich diese im Zuge der Begutachtung durch die Sachverständige nicht erwiesen haben.
Hinsichtlich der Ausführungen zum internistischen Sachverständigengutachten ist zunächst festzuhalten, dass die monierten „Schleusendurchgänge“ laut dem Beschwerdeführer bzw dessen bevollmächtigter Angehörigen bereits seit – zumindest - 23. Juni 2025 nicht mehr stattfinden und für den Beschwerdeführer von Seiten der Justizanstalt eine alternative Lösung gefunden wurde (vgl ON 3.5, 1). Da der ICD selbst regelmäßig im Krankenhaus ** kontrolliert wird (so bspw am 29. Juli 2025 und am 10. Dezember 2025, mit dem nächsten angesetzten Kontrolltermin am 8. Juli 2026; vgl ON 38.1, 2, auch ON 36.1, 4), ist davon auszugehen, dass dieser durch die Schleusendurchgänge nicht beeinträchtigt wurde und seine Funktion weiterhin gewährleistet ist. Zur Bemängelung der fehlenden Beantwortung der Frage, welche Auswirkung die Schleusendurchgänge für den Beschwerdeführer haben könnten, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass es diese bereits zum Zeitpunkt der Bestellung des Sachverständigen Dr. C* am 31. Juli 2025 (ON 8) und ebenso zum Zeitpunkt des Auftrags zur Gutachtensergänzung (ON 25) – wie bereits oben ausgeführt – nicht mehr gegeben hat und eine Beantwortung dieser Frage somit redundant war.
Dem Einwand, dass der Ruheblutdruck des Beschwerdeführers von 110/100 mmHg vom Sachverständigen als neutraler Befund eingeschätzt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass Dr. C* dies so nicht in seinen Gutachten festgehalten hat. Vielmehr hat er im Rahmen beider Gutachten eine Hypertonie des Strafgefangenen festgestellt (ON 14.1, 2 und ON 38.1, 2), die sich auch bereits aus den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers ergibt (ON 9.8, 2) und somit bereits seit zumindest November bzw Dezember 20 22 besteht.
Zusammengefasst sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, einen Mangel an den Gutachten aufzuzeigen, ist doch ersichtlich, dass die Sachverständigen unter Einbeziehung der Angaben des Beschwerdeführers und der vorgelegten Unterlagen sowie nach eigener eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers den gängigen wissenschaftlichen Methoden folgend übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Hafttauglichkeit des Verurteilten besteht.
Wenn der Beschwerdeführer in seinen Äußerungen vom 1. und 7. April 2026 (ON 42 und 43) die Ergänzung der Gutachten sowie die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus den Bereichen der Neuropsychologie und Logopädie beantragt, ist er darauf zu verweisen, dass nach § 127 Abs 3 StPO nur dann ein weiterer Sachverständiger beizuziehen ist, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist oder die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander abweichen und sich die Bedenken nicht durch Befragungen beseitigen lassen. All diese Kriterien sind gegenständlich nicht erfüllt, sind doch alle drei Gutachten einleuchtend, in sich widerspruchslos, und kommen jedes für sich und insgesamt einheitlich zum Ergebnis der Vollzugstauglichkeit. Damit besteht weder für eine Ergänzung der Gutachten noch für eine Beiziehung weiterer Sachverständiger Anlass. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Sachverständigengutachten nicht einverstanden ist, stellt keinen Grund für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens dar (vgl auch RIS-Justiz RS0097433, RS0117263). Weiters verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung, ob Vollzugstauglichkeit vorliegt, eine nicht von den Sachverständigen, sondern vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage ist ( Pieber in WK 2StVG § 5 Rz 12) und das Erstgericht diese Rechtsfrage in nicht zu beanstandender Weise gelöst hat.
Abschließend lässt sich allen drei Sachverständigengutachten entnehmen, dass dem Verurteilten genügend Zeit gegeben wurde, all seine Beschwerden gegenüber den Sachverständigen unter Vorlage von Befunden darzulegen, welche Darstellung schlussendlich nicht nur Grundlage für das Ergebnis der Vollzugstauglichkeit wurde, sondern auch zu den Empfehlungen der Sachverständigen während der Haft führte.
Da der erstgerichtliche Beschluss der Sach-und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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