Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 3. März 2026, GZ **-6, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt .
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßte Freiheitsstrafen in Gesamtdauer von einem Jahr und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 9. Oktober 2026 in der Justizanstalt Salzburg.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion seinem Ansuchen vom 14. August 2025 (ON 1) um Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Wels Folge und bestimmte diese zum Vollzugsort.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Strafgefangene eine Änderung des Vollzugsorts gemäß §§ 10, 134 Abs 6 StVG in die Justizanstalt Wels begehre und dies mit besseren Besuchsmöglichkeiten für seine Familie und die bessere Resozialisierung begründe. Dem Begehren werde Folge gegeben.
Am 25. März 2026 wurde A* in die Justizanstalt Wels überstellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Genannten vom 12. März 2026, der bekannt gibt, sein ursprüngliches Ansuchen auf Vollzugsortsänderung zurückzuziehen. Er habe inzwischen in der Justizanstalt Salzburg eine Arbeitsstelle erhalten. Zudem bestehe in absehbarer Zeit Aussicht auf Freigang.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Justiz bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; Oberlandesgericht Wien 33 Bs 64/15a).
Gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG unter anderem auch die Bestimmung des § 13 AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde( Hengstschläger / Leeb, AVG § 13 Rz 41). Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen ( Hengstschläger / Leeb aaO Rz 42 mwN; Thienel/Zeleny, AVG 21 § 13 Anm 22).
Im Hinblick auf die unmissverständlich erfolgte Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags des Strafgefangenen auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Wels, war - in sinngemäßer Anwendung der angesprochenen Bestimmungen und mit Blick auf die angeführte Judikatur - der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen (Oberlandesgericht Wien, AZ 132 Bs 237/17y, 238/17w, 239/17t, 132 Bs 290/18v, 299/18t, 32 Bs 401/21m, 32 Bs 48/22a, 32 Bs 479/22h; Pieberin WK² StVG § 121b Rz 5).
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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