Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 19. März 2026, GZ **-5, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 13. März 2030.
Mit undatiertem Ansuchen, eingelangt in der Justizanstalt Stein am 14. Oktober 2025 (ON 1), beantragte er eine Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Suben und begründete dies mit besseren Besuchsmöglichkeiten.
Die Generaldirektion gab diesem Antrag mit dem bekämpften Bescheid nicht Folge und führte begründend aus, dass der Strafgefangene eine hohe Freiheitsstrafe verbüße und daher für die Justizanstalt Stein klassifiziert worden sei. Es sei von einer gelungenen Integration im Anstaltsgefüge auszugehen, da er einer Beschäftigung nachgehe und bereits mehrmals Besuch erhalten habe. Besuchskontakte seien somit möglich und die Justizanstalt Suben halte fest, dass sich aufgrund der sehr großen Entfernung zwischen ** und Österreich bei einer Verlegung die Besuchssituation nur marginal verbessern würde.
Brandschutzrechtliche Vorschriften des Landes Oberösterreich sähen überdies vor, dass die Justizanstalt Suben bis auf weiteres nur mit 300 Personen belegt werden dürfe. Derzeit betrage die Auslastung 302 Insassen und eine Reduktion auf unter 300 Insassen sei notwendig, weitere Belagsbelastungen daher nicht möglich.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der moniert, dass Stein für Besuche seiner Familie aus Deutschland weiter entfernt sei als Suben; seiner Freundin aus Salzburg sei es aus finanziellen Gründen und da sie an den Rollstuhl gebunden sei, fast gar nicht möglich, ihn zu besuchen. Mehr Besuch zu empfangen wäre für ihn ein großer Vorteil und auch psychisch ein großer Fortschritt.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilung in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Justiz bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien, AZ 33 Bs 64/15a).
Zur Justizanstalt Suben ist zudem anzumerken, dass die Auslastung dieser Anstalt aus brandschutzrechtlichen Gründen 100 % (= 300 Insassen) tatsächlich nicht übersteigen darf.
Da zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion in der Justizanstalt Suben 302 Personen inhaftiert waren (vgl Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung - detaillierte Belagsübersicht vom 19. März 2026), ist bereits diese Argumentation der Generaldirektion nicht zu beanstanden, weil damit dem Kriterium der zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugsanstalten Rechnung getragen wird.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Oberlandesgericht Wien – das als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz entscheidet und demnach Neuerungen zu berücksichtigen hat ( Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 3 mwN) - am 27. Mai 2026 wies die Justizanstalt Suben mit 102,67 % und einem Belag von 308 Insassen (vgl Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung-detaillierte Belagsübersicht vom 27. Mai 2026) weiterhin eine Auslastung auf, die die Argumentation der Generaldirektion zu tragen vermag.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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