Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 11. März 2026, GZ **-10, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe in der Gesamtdauer von 13 Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 17. März 2033.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion dem Ansuchen des A* auf Strafvollzugsortsänderung in die Justizanstalten Graz-Karlau oder Suben (ON 1) nicht Folge.
Begründend führte die Generaldirektion zusammengefasst wiedergegeben aus, dass der Strafgefangene, der eine langjährige Polytoxikomanie sowie eine massive Sucht-und Gewaltproblematik aufweise, ursprünglich für die Justizanstalt Graz-Karlau klassifiziert worden sei, da seine sozialen Kontakte im Raum Kärnten wohnhaft seien. Seit der Inhaftierung im Jahr 2019 seien bereits mehrere Verlegungen von Amts wegen, einerseits aus Belagsgründen, zuletzt jedoch aufgrund seines schwierigen und konfliktbehafteten Vollzugsverhaltens erfolgt. Insgesamt würden im aktuellen 4. Haftblock 72 Ordnungsstrafverfahren aufscheinen. Laut Vollzugsplan liege eine fehlende Möglichkeit zur Distanzierung von Suchtmitteln vor und könne lediglich eine oberflächliche Therapiemotivation wahrgenommen werden. Sollte sich bei der Motivation eine Änderung ergeben, würde in der Justizanstalt Stein die Möglichkeit für eine freiwillige Entwöhnungsbehandlung gemäß § 68a StVG bestehen, die in den Zielanstalten nicht gegeben sei. Aufgrund des Drogenkonsums bestehe ebenso eine fehlende längere Aufmerksamkeitsleistung, die jedoch Voraussetzung für die Absolvierung einer vom Insassen angestrebten weiteren Lehrausbildung sei. Er verfüge bereits über eine abgeschlossene Ausbildung zum Installateur. In der Justizanstalt Stein sei seit der Überstellung vor etwa sieben Monaten eine gewisse Stabilisierung wahrgenommen worden, so habe der Insasse noch nicht disziplinär zur Verantwortung gezogen werden müssen. Es würden regelmäßig Subsitutionsbehandlungen, Vorstellungen bei den Fachdiensten und Ärzten, aber auch Videotelefonie gewährt werden. Die Besuchssituation habe sich durch die weite Entfernung erschwert, jedoch seien seit der Überstellung drei Besuche durch die Eltern des Insassen erfolgt. Eine Rücküberstellung in die Justizanstalt Graz-Karlau sei allein aus Belagsgründen nicht möglich, da eine derzeitige Auslastung von 135,32 % auf den Abteilungen für männliche Strafgefangene (im Gegensatz zur Justizanstalt Stein, die zu 108,40 % belegt sei) jede weitere Belagsbelastung verunmögliche.
Die Justizanstalt Suben, die fast ebensoweit von seinen sozialen Kontakten in Kärnten entfernt liege, weise seit geraumer Zeit eine Belagseinschränkung aus brandschutzrechtlichen Gründen (Maximalauslastung von 300 Personen) auf. Mit dem heutigen Tag betrage die Auslastung 302 Insassen und wäre eine Belagsreduktion auf 300 Insassen indiziert, sodass hier keine weitere Belastung genehmigt werden könne.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*.
Er habe sein Bestes gegeben, um nicht mehr negativ in Erscheinung zu treten und damit eine Strafvollzugsortsänderung möglich zu machen. Er sei durchgehend (23/7) eingesperrt und habe keine Ordnungsstrafen. Er sei erstmals über einen längeren Zeitraum ruhig und angepasst und werde diese Tatsache nun gegen ihn verwendet. Wenn eine gewisse Stabilisierung festgestellt werde, spreche das auch nicht gegen eine Ausbildung. Er sehe sich in der Lage eine Lehre zu absolvieren und könne sich sehr wohl über einen längeren Zeitraum konzentrieren. Mit einer Lehre hätte er endlich die Möglichkeit etwas Sinnvolles zu tun. Da er jeglichen Problemen aus dem Weg gehen wolle, vermeide er auch den Spaziergang in der Gemeinschaft. Für seine Familie sei die lange Anfahrt eine enorme Belastung, auch finanzieller Natur; Videotelefonie sei nur sehr selten möglich. Erst letzte Woche habe ein geplanter Besuch seiner Eltern mit der 94-jährigen Großmutter aufgrund deren Gesundheitszustandes abgesagt werden müssen. Die Besuche seiner Familie würden ihm Kraft geben. In der Justizanstalt Graz-Karlau habe er jede zweite Woche Besuch gehabt. Er sei 2023 im Austausch von „Graz“ in die Justizanstalt Sonnberg verlegt worden und nach 10 Monaten wieder zurück. Es gebe daher die Möglichkeit einer Rücküberstellung. Aus seiner Sicht habe ein Austausch nichts mit der Belagskapazität der einzelnen Justizanstalten zu tun, weil am Ende des Tages die Zahl der Insassen immer gleich bleibe.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien, AZ 33 Bs 64/15a).
Der Beschwerdeführer vermag zunächst mit seinem – wenngleich subjektiv nachvollziehbaren - Vorbringen der zutreffenden Argumentation der Generaldirektion in Ansehung der Justizanstalt Suben nichts entgegenzusetzen, weil die Auslastung dieser Anstalt aus brandschutzrechtlichen Gründen 100 % (300 Insassen) nicht übersteigen darf. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion waren in der Justizanstalt Suben jedoch 302 Personen inhaftiert (vgl Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung - detaillierte Belagsübersicht vom 11. März 2026), sodass die Ablehnung der Vollzugsortsänderung dorthin der zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugsanstalten Rechnung trägt. Auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Oberlandesgericht Wien am 27. Mai 2026 – das als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz entscheidet und demnach Neuerungen zu berücksichtigen hat ( Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 3 mwN) - wies die Justizanstalt Suben mit 102,67 % und einem Belag von 308 Insassen (vgl. Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung-detaillierte Belagsübersicht vom 27. Mai 2026) weiterhin eine Auslastung auf, die die Argumentation der Generaldirektion zu tragen vermag.
Wie von der Generaldirektion ausgeführt, spricht gegenständlich auch die Auslastung der Justizanstalt Graz-Karlau, die nicht nur zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Generaldirektion am 11. März 2026 ( Justizanstalt Stein: 108,06 %; Justizanstalt Graz-Karlau: 108,98 % [vgl die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 11. März 2026, die die von der Generaldirektion angeführte Auslastung der Justizanstalt Graz-Karlau von 135,32 % allerdings nicht zu bestätigen vermag]) eine höhere Auslastung aufweist als die Justizanstalt Stein, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 27. Mai 2026 (vgl die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 27. Mai 2026, die für die Justizanstalt Graz-Karlau einen Belag von 106,59 % und für die Justizanstalt Stein einen Belag von 103,71 % aufweist).
Da bereits ein dagegen sprechender Grund die Strafvollzugsortsänderung ausschließt, konnte das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers auf sich beruhen.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein vom Beschwerdeführer angedachtes (subjektiv-öffentliches) Recht auf „Tausch“ zweier Insassen aus dem Gesetz nicht ableitbar ist (vgl OLG Wien, AZ 32 Bs 3/21g, 32 Bs 8/25y, 32 Bs 62/26s).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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