Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 6. März 2026, GZ **, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst.
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 19. November 2028.
Mit Schreiben vom 25. August 2025 ersuchte A* um Strafvollzugsortsänderung in die Justizanstalten Wels, Suben oder Linz (ON 1). Mit Ansuchen vom 1. September 2025 ersuchte er abermals um Strafvollzugsortsänderung in die Justizanstalt Suben (ON 2). Mit Ansuchen vom 2. Jänner 2026 beantragte er eine Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Linz (ON 1a). Mit Ansuchen vom 9. Februar 2026 ersuchte er wiederum um Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Linz oder eine andere Anstalt in der Nähe von Linz (ON 2a). Die Anträge wurden jeweils mit besseren Besuchsmöglichkeiten für Freunde bzw die Familie begründet.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion „dem Ansuchen … eingebracht am 4. September 2025“ um Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Suben, sohin der Eingabe ON 2, nicht Folge.
Begründend wurde ausgeführt, dass A* mit Eingabe vom 4. September 2025 eine Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Suben begehrt habe.
In der Justizanstalt Stein sei er in der Wäscherei beschäftigt. Er verhalte sich der Hausordnung entsprechend. Ordnungswidrigkeiten würden nicht aufscheinen. Besuche seien regelmäßig verzeichnet. In der Justizanstalt Suben seien derzeit 305 Insassen inhaftiert. Die brandschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Oberösterreichs, normiert in TRVB160, welche auch für Justizanstalten gelten würden, sehen vor, dass bei einem Insassenstand von 301 eine Betriebsfeuerwehr einzurichten sei. Dies sei mit den derzeitigen personellen Ressourcen nicht möglich. Aufgrund der derzeitigen Belagssituation könne A* auch zeitnah kein Arbeitsplatz angeboten werden, wodurch sich seine Haftsituation verschlechtern würde. Zur Verbesserung allfälliger Besuchskontakte sei auszuführen, dass das Strafvollzugsgesetz die Möglichkeit biete, Besuche auch außerhalb der Besuchszeiten durchzuführen oder Besuche zu verlängern.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der zusammengefasst moniert, durch die Entfernung zum Lebensmittelpunkt seiner Familie/Bekannten unregelmäßig bis gar keinen Besuch empfangen zu können. Die Justizanstalt Stein führe in ihrer Stellungnahme an, dass er im Zeitraum von 14. Juli 2025 bis dato vier Besuche empfangen habe. Dies als regelmäßigen Besuch zu bezeichnen gleiche einer Verhöhnung. Seine Frau habe in Oberösterreich einen Wohnsitz und das Jahresticket, weswegen innerhalb Oberösterreichs keine zusätzlichen Reisekosten anfielen. Zudem liege Suben genau zwischen den Stationen Suben und Schärding und sei von beiden Haltestellen aus zu Fuß erreichbar. In den letzten Monaten seien unzähligen Begehren von Vollzugsortsänderungen nach Suben Folge gegeben worden, ohne jeglichen Bezug zu Oberösterreich oder sozialen Kontakten dorthin.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnutzung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Der Beschwerdeführer vermag mit seinem – wenngleich subjektiv nachvollziehbaren - Vorbringen der zutreffenden Argumentation der Generaldirektion nichts entgegenzusetzen, weil die Auslastung der Justizanstalt Suben aus brandschutzrechtlichen Gründen 100 % (300 Insassen) tatsächlich nicht übersteigen darf.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Zielanstalt sowohl zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz mit 301 Insassen (entspricht einem Belag von 100,33 %; siehe zur Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 6. März 2026) als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats am 27. Mai 2026 mit 308 Insassen (entspricht einem Belag von 102,67 %; siehe die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 27. Mai 2026) tatsächlich überbelegt ist, sondern ist vielmehr eine weitere Reduktion des Insassenstands bis zur Erreichung der brandschutzrechtlichen Vorgaben geboten, der eine Überstellung des Antrag-stellers diametral zuwiderlaufen würde.
Anzumerken bleibt, dass hinsichtlich der Anträge des A* auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalten Linz und Wels bislang keine Entscheidung ergangen ist und die Generaldirektion sohin über diese Anträge noch zu entscheiden haben wird.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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