Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 2. April 2026, GZ **-6, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe in der Gesamtdauer von sechs Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 7. August 2031.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion einem Antrag des Genannten vom 27. Jänner 2026 (ON 2) auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Gerasdorf nicht Folge.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die Auslastung der Justizanstalt Gerasdorf von 110,71 % am 1. April 2026 dem Ansuchen nicht Folge gegeben werden könne, zumal die Justizanstalt Stein nur eine Auslastung von 99,74 % aufweise.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der moniert, dass der angefochtene Bescheid eine ausreichende Auseinandersetzung mit seiner Person vermissen lasse. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass für ihn als jungen Ersthäftling spezialpräventive Maßnahmen und ein geeigneter Vollzugsraum von zentraler Bedeutung seien. Die Justizanstalt Stein sei als Hochsicherheitsanstalt konzipiert und primär für den Vollzug langjähriger Strafen bzw besonders gefährlicher Straftäter ausgerichtet. Diese Umgebung sei für ihn weder erforderlich noch zweckmäßig und berge die Gefahr negativer sozialer Einflüsse sowie einer erschwerten Resozialisierung. So habe er bereits selbstschädigendes Verhalten gezeigt und werde er aufgrund von Übergriffen von Mithäftlingen alleine in einem Haftraum angehalten. Die Justizanstalt Gerasdorf sei speziell auf den Vollzug bei jüngeren Insassen ausgerichtet und biete ein strukturiertes Umfeld mit verstärktem Fokus auf Ausbildung, Betreuung und Resozialisierung. Auch im Hinblick auf den von ihm bereits begonnenen Deutschkurs sei davon auszugehen, dass in Gerasdorf bessere und zielgerichtetere Fördermöglichkeiten bestünden. Die Resozialisierung sei ein zentrales Ziel des Strafvollzugs. Die bloße Bezugnahme auf die Auslastung einer Anstalt greife zu kurz, wenn dadurch wesentliche persönliche und entwicklungsbezogene Aspekte unberücksichtigt blieben. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Justizanstalt Stein selbst eine nahezu volle Auslastung aufweise, sodass aus der bloßen Kapazitätslage kein sachlich gerechtfertigter Vorrang abgeleitet werden könne. Die Entscheidung erweise sich daher als unverhältnismäßig, da sie ausschließlich auf organisatorische Aspekte abstelle.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien, AZ 33 Bs 64/15a).
Wie von der Generaldirektion zutreffend ausgeführt spricht gegenständlich bereits die Auslastungssituation der betroffenen Justizanstalten gegen die begehrte Vollzugsortsänderung, da die Justizanstalt Gerasdorf auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 27. Mai 2026-wie bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Generaldirektion am 2. April 2026 (Justizanstalt Gerasdorf 109,82 %; Justizanstalt Stein im Normalvollzug der Männer 105,65 % [vgl jeweils die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 2. April 2026])-tatsächlich eine höhere Auslastung (108,04 %) aufweist als die Justizanstalt Stein (103,71 %; vgl jeweils die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 27. Mai 2026).
Da – wie bereits ausgeführt - schon ein dagegen sprechender Grund die Strafvollzugsortsänderung ausschließt, konnte das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers auf sich beruhen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden