Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen Aufschubs des Vollzugs gemäß § 5 Abs 1 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Juni 2026, GZ B*-130.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. März 2026, AZ B*, des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 13 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (ON 108.5).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den am 8. April 2026 gestellten Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 5 StVG (ON 115) mit der Begründung ab, dass auf Basis der Sachverständigengutachten und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz eine adäquate medizinische und pflegerische Versorgung des Verurteilten in der Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt Wien-Josefstadt umsetzbar sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene, das Verabsäumen einer ausreichenden Abklärung des Gesundheitszustands des Verurteilten monierende Beschwerde (ON 131), welche sich im Sinne des implizit gestellten Aufhebungsbegehrens als berechtigt erweist.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft war zu erwägen, dass gemäß § 5 Abs 1 StVG die Einleitung des Strafvollzugs, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre, so lange aufzuschieben ist, bis der Zustand aufgehört hat.
Ob Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des § 5 Abs 1 StVG vorliegt, ist eine (nicht vom Sachverständigen, sondern) vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Sachverständige können nur den Krankheitszustand des Verurteilten beschreiben und daraus Schlüsse darüber ziehen, welcher Behandlung er nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Anhand der ärztlich festgestellten Erfordernisse können im Bedarfsfall sodann die Vollzugsbehörden Auskunft geben, ob eine Justizanstalt über die gebotene Betreuungsmöglichkeit verfügt und ob unter den gegebenen Umständen aus ihrer Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs im Sinne des § 20 Abs 1 und Abs 2 StVG realisierbar ist. Das Gericht hat auf dieser Grundlage schließlich zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht ( Pieber in WK 2StVG § 5 Rz 12).
Aus den im gegenständlichen Verfahren eingeholten Gutachten, wobei zwei die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten (ON 45.1, ON 77.2) und eines die Strafvollzugstauglichkeit (ON 118.1) betraf(en), lässt sich das bestehende Krankheitsbild des Verurteilten entnehmen.
Entgegen der unmissverständlichen conclusio im Gutachten von Dr. C* (ON 118.1) ging die Anstaltsärztin der Justizanstalt St. Pölten, Dr. D*, von einer Vollzugstauglichkeit des A* aus (ON 125, 3). Da die Leitung der Justizanstalt St. Pölten (dennoch) den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wien-Josefstadt (Sonderkrankenanstalt) anregte (ON 125, 1), teilte die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen-nach Abforderung der medizinischen Unterlagen (ON 127) und Befassung des Chefarztes Priv.-Doz. Dr. E*-(bloß) mit, dass eine adäquate medizinische und pflegerische Versorgung des Verurteilten in der Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt Wien-Josefstadt umsetzbar sei (ON 129.1).
Wenngleich aus dieser Stellungnahme hervorgeht, dass eine adäquate medizinische und pflegerische Versorgung des Verurteilten möglich sei, bieten die bisherigen Verfahrensergebnisse keine ausreichende Grundlage, um das Vorliegen einer allfälligen Vollzugstauglichkeit verlässlich beurteilen zu können, zumal sich aus dem Akteninhalt bislang nicht ergibt, welcher konkreten Behandlung bzw Betreuung der Verurteilte nach den Regeln der medizinischen Kunst im Strafvollzug bedarf (vgl OLG Wien 20 Bs 165/26z), zumal sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C* aus unfallchirurgischer Sicht keine Strafvollzugstauglichkeit ergibt und demzufolge mit Blick auf die Beurteilung von Priv.-Doz. Dr. E* einander widersprechende Einschätzungen vorliegen.
Es wird daher im zu weiteren Verfahren das Gutachten von Dr. C* dahingehend zu ergänzen sein, welcher konkreten Behandlung bzw Betreuung der Verurteilte nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Sodann werden die Vollzugsbehörden erneut um Auskunft darüber zu ersuchen sein, ob eine Justizanstalt über die fallkonkret gebotenen Betreuungsmöglichkeiten verfügt und ob unter den gegebenen Umständen aus ihrer Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs im Sinne des § 20 Abs 1 und Abs 2 StVG realisierbar ist.
Auf Basis der erweiterten Entscheidungsgrundlagen wird das Erstgericht neuerlich über den Antrag des Verurteilten zu entscheiden haben.
Bleibt noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch die Bezugnahme auf eine Ersatzfreiheitsstrafe in der angefochtenen Entscheidung nicht beschwert ist und es sich bei der Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt Wien-Josefstadt um ein Gefangenenhaus und nicht um eine Strafvollzugsanstalt handelt, sodass sich eine Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs 2 StVG, insbesondere ein Einverständnis des Verurteilten, erübrigt (vgl OLG Linz 10 Bs 25/14v).
Es war der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 7 Abs 2 StVG aufzuheben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 7 Abs 2 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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