Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache der A*wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 19. Februar 2026, GZ **-9, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht einer Beschwerde der A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Klagenfurt vom 16. Dezember 2025, **, mit dem ihr (back-door gestellter) Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. August 2024, AZ C*, verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren im eüH abgewiesen worden war (ON 25 im eüH-Akt), nicht Folge, weil die Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 Z 2 lit b und Z 4 StVG nicht vorlägen.
Nach Wiedergabe des Urteilsspruchs der dreijährigen Freiheitsstrafe, der Darstellung der einschlägigen Vorverurteilung der A*, aus deren Vollzug sie am 14. Dezember 2021 bedingt entlassen wurde, Darstellung des Verfahrensgangs, Wiedergabe des Berichts des Vereins Neustart vom 13. November 2025 sowie zusammengefasster Wiedergabe des bekämpften Bescheids und der Beschwerde der A*, traf das Erstgericht folgende wortwörtlich wiedergegebenen ergänzenden Feststellungen:
Aus dem Auszug der Sozialversicherung zum 2. Februar 2026 (ON 3.4) ist festzuhalten, dass A* durchwegs kurzzeitige Arbeitsverhältnisse eingegangen ist.
Im Verfahren ** des Landesgerichtes Klagenfurt befand sich A* vom 11. Mai 2021 bis 17. August 2021 und vom 19. August 2021 bis 19. Oktober 2021 in Haft.
Am 7. März 2024 um 06.25 Uhr wurde A* verhaftet (Urteil **).
Im Rahmen der Untersuchungshaft wurde ihr die Möglichkeit des elektronisch überwachten Hausarrestes als gelinderes Mittel eingeräumt, wobei sie bei der Firma B* GmbH in der Zeit vom 13. Mai 2024 bis 30. Juni 2024 geringfügig mit 20 Wochenstunden und in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis 12. September 2024 vollzeitbeschäftigt war (ON 3.4 iVm ON 8). Die Tagesstruktur wurde unter anderem auch mit der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung vervollständigt und mit der Weisung verknüpft, jeden Kontakt zu den mutmaßlichen Tatopfern laut Haftbeschluss sowie zu C* zu unterlassen (ON 8 iVm ON 7).
Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei C* war in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 17. März 2023 und vom 26. Oktober 2023 bis zum 31. Jänner 2024 gegeben (ON 3.4 S 3), jedoch nicht im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes während der Untersuchungshaft.
Laut dem vorgelegten Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen C* und A* (ON 9) besteht die Möglichkeit als Haushälterin und Heimhilfe bei C* in ** fünf Tage die Woche und insgesamt 35 Stunden die Woche für einen Bruttolohn von EUR 1.429,12 zu arbeiten. Dieser Dienstvertrag wurde in weiterer Folge gehaltsmäßig auf den Kollektivertrag angehoben. Ein strukturierter Tagesplan für die angestrebte Tätigkeit wurde weder im Rahmen des Erhebungsverfahrens durch die Justizanstalt Klagenfurt, noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegt.
A* hat nach ihrer Entlassung am 14. Dezember 2021 während der offenen Probezeit im raschen Rückfall erstmalig am 4. Februar 2022 einschlägig delinquiert (vgl Pkt I. 3. des Urteils C*) und setzte dieses Verhalten konsequent fort.
Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend stützen sich die getroffenen Konstatierungen auf den Bescheid des Anstaltsleiters, der mit den aktenmäßig erfassten Vorgängen, insbesondere dem vorgelegten verfahrensgegenständlichen Ansuchen samt der bezughabenden Entscheidung und den sonst vorgelegten Unterlagen in Einklang steht.
Die Beschwerdeführerin behauptete bei ihrem Antrag auf Vollzug der Haftstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest ein höheres Gehalt und legte diesbezüglich auch eine Einnahmen und Ausgabenrechnung vor (ON 11), die mit den Angaben im Dienstvertrag nicht übereinstimmen. So wird unter anderem im Antrag auf Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes als Einkommen der aktuell gültige Kollektivertrag mit EUR 2.241,10 pro Monat angeführt, somit ein Nettogehalt von EUR 1.856,25, der mit dem vorlegten Dienstvertrag somit nicht in Einklang zu bringen war. Erst mit einer weiteren Eingabe von C*, der die bisherige Tätigkeit von A* lobte, wurde eine höhere Entlohnung – möglicherweise über den Kollektivertrag – angeboten (ON 23). Mit der weiteren Eingabe vom 27. Oktober 2025 versuchte C* – gerichtet an den Rechtsvertreter – neuerlich eine Anstellung von A* als Haushaltshilfe zu erwirken. Diese wechselvollen, dem jeweiligen Verfahrensstand angepassten Urkunden legen einerseits eine gewisse Beeinflussung des Ausstellers durch Dritte nahe und andererseits ergeben sie kein schlüssiges Bild für einen strukturierten und nachvollziehbaren Arbeitsplan und – alltag.
Zudem ist die Verantwortung von A* für den verurteilten Sachverhalt wechselvoll.
So verantwortete sie sich in der Hauptverhandlung zunächst nur in einem Teilfaktum geständig, in weiterer Folge legte die sukzessive und jeweils nach belastenden Zeugenaussagen und nach Rücksprache mit dem Verteidiger ein Geständnis ab (Hv-Protokoll im Verfahren **).
Im Rahmen des Erhebungsverfahrens gab A* gegenüber dem Verein Neustart an, dass die Verurteilung auf den Groll der damaligen Schwiegermutter zurückzuführen und sie habe auf Anraten ihres Rechtsbeistandes das Urteil angenommen, obwohl die ihr zur Last gelegten Handlungen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Erst nachdem ihr die fehlende Verantwortungsübernahme und damit verbunden ein Hindernis für die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes zur Kenntnis gebracht worden ist, behauptete sie, dass die Angaben eine missverständliche Kommunikation gewesen seien (ON 13).
Im Zuge des Parteiengehörs führte sie unter anderem an, dass sie sich ihrer Schuld bewusst sei und ihre Handlungen zutiefst bereue. Sie sei bereit an sich zu arbeiten und eine Therapie zu beginnen, um nicht wieder straffällig zu werden. Sie habe innerhalb der acht Monaten in Haft gelernt, dass die Schuld bei ihr liege und nicht bei den anderen. Sie werde sich an alle Auflagen halten,wie bereits während der Untersuchungshaft. Die Ausführungen wurden in der Beschwerde wiederholt.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass fallbezogen keine geeignete Beschäftigung vorliege, sondern der mehrfach vorgelegte Dienstvertrag diese Kriterien nicht erfülle und von einem „Gefälligkeitsverhältnis“ auszugehen sei. Es liege ein persönliches Naheverhältnis zum potentiellen Arbeitgeber vor, der zu den ursprünglichen Opfern gezählt habe und offenkundig während des Vollzugs des eüH und der damit verbundenen Möglichkeit der Kontaktaufnahme, in der Form beeinflusst worden sei, dass er seine-ursprünglich-belastenden Angaben vor der Polizei im Rahmen der Verhandlung abgeschwächt bzw. zu widerrufen versucht habe, womit offenkundig auch ein Weisungsbruch vorgelegen sei, weil A* die Weisung mit ihm keinen Kontakt aufzunehmen, missachtet habe. Dafür sprächen auch die weiteren Ausführungen von C*, wonach er A* das Fehlverhalten verziehen habe. Da nunmehr auch durch Besuche in die Justizanstalt offenbar ein persönliches Naheverhältnis zwischen A* und C* bestehe, sei von einem Gefälligkeitsverhältnis und somit von keiner geeigneten Beschäftigung auszugehen. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass dieses Arbeitsverhältnis bereits während des eüH im Rahmen der Untersuchungshaft gegeben gewesen wäre und sich bewährt habe, sei nicht zu folgen, weil die Eintragungen in der Sozialversicherungsauskunft anders lautend seien. Weiters würde dies auch der ausgesprochenen Weisung im Rahmen der Gewährung des eüH widersprechen, weil diese mit einem Verbot der Kontaktaufnahme mit C* verbunden gewesen sei.
Weiters lägen die Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 4 StVG nicht vor, weil A* lediglich acht Wochen nach der Entlassung aus der Haft ihr delinquentes Verhalten fortgesetzt und dabei ihre kriminelle Energie erheblich gesteigert habe, wobei sie im äußerst raschen Rückfall nach dem Vollzug einer teilbedingten Freiheitsstrafe während offener Probezeit straffällig geworden sei. Dass sie während der Untersuchungshaft im eüH keine strafbaren Handlungen begangen habe, vermöge diese Einschätzung nicht zu ändern, weil ihr Verhalten nach der rechtskräftigen Verurteilung zeige, dass sie nicht paktfähig sei. So habe sie nach diversen Haftaufschubsgesuchen und deren rechtskräftiger negativer Entscheidung die Haftstrafe nicht angetreten, sondern habe zum Strafantritt vorgeführt werden müssen. Auch ihre wechselvolle, den Beweis-ergebnissen angepasste und optimierte Verantwortung zu den Tathandlungen belege, dass sie diese situationsangepasst wähle und für nicht regelkonformes Verhalten Dritte verantwortlich mache. Soweit A* in diesem Zusammenhang erwähne, innerhalb der acht Monate gelernt zu haben, dass die Schuld bei ihr liege und sie im Falle der Gewährung des eüH bereit sei, sich an Weisungen zu halten, sei festzuhalten, dass bereits der Haftvollzug von sechs Monaten nicht ausgereicht habe, um sie zu einer rechtskonformen Lebensführung zu veranlassen. Die mangelnde Paktfähigkeit und somit auch die Einhaltung der Weisungen und Auflagen werde durch den Nichtantritt der Haftstrafe untermauert.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A*, die – zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass die vorgelegte Beschäftigungszusage des Cafés „D*“ vom 22. Dezember 2025 nicht berücksichtigt werde, obwohl diese alternative Beschäftigung den vom Erstgericht kritisierten Dienstvertrag mit C* ersetzen könne. Zudem sei diese neue Beschäftigungszusage auch im Rahmen der Missbrauchsprognose nicht berücksichtigt worden, obwohl sie das Risikoprofil erheblich verändere. Damit habe das Erstgericht seinen Beurteilungsspielraum überschritten und das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt.
Dass sie nach mehreren erfolglos gebliebenen Haftaufschubsgesuchen die Haftstrafe nicht freiwillig angetreten habe, sondern schließlich zum Strafantritt vorgeführt habe werde müssen, vermöge die pauschale Schlussfolgerung einer generellen Unzuverlässigkeit nicht zu rechtfertigen, weil der Nichtantritt einer Haftstrafe unterschiedliche Ursachen haben könne. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, aus welchen konkreten Beweggründen die Haftaufschubsgesuche gestellt worden seien und ob diesen nachvollziehbare persönliche, gesundheitliche oder familiäre Umstände zugrunde gelegen hätten. Ebensowenig sei gewürdigt worden, dass sie möglicherweise davon ausgegangen sei, dass ihre Anträge noch einer weiteren Prüfung unterlägen oder sich daraus Unsicherheiten hinsichtlich des Strafantritts ergeben hätten. Dass sie bereits die Untersuchungshaft im eüH verbracht habe, belege den Umstand, dass sie sich unter vergleichbaren Vollzugsbedingungen bewährt habe, was zu ihren Gunsten zu veranschlagen sei (ON 11).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 leg cit wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, wenn das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Die Bewilligung eines Vollzugs im eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 16a Abs 3 StVG, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 leg cit keine Rechtswidrigkeit, insbesondere, weil die Einschätzung, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde die Vollzugsform des eüH missbrauchen, eine Prognoseentscheidung darstellt, bei welcher den Strafvollzugsbehörden innerhalb der gesetzlichen Parameter ein Beurteilungsspielraum zukommt.
Wesentliches Element des eüH ist gemäß § 156b Abs 1 Z 2 lit b StVG das Ausüben einer geeigneten Beschäftigung, wobei diese Tätigkeit der Resozialisierung zu dienen hat ( Drexler / Weger, StVG 5 § 156c Rz 10 f mwN). Zum Begriff geeigneter Beschäftigung zählt ua, dass der Strafgefangene mit einer festen Arbeitsstruktur konfrontiert ist. Weiters soll ihm durch verpflichtende Einhaltung bestimmter arbeitsmäßiger Zeitvorgaben ermöglicht werden, eine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess zu fördern ( Drexler / Weger, aaO Rz 10/3). Ein Spannungsverhältnis zwischen der Beschäftigung und der Persönlichkeit des Betroffenen oder dem Delikt, dessentwegen die Strafe verbüßt wird, ist nicht im Rahmen der generell abstrakten Eignung der Beschäftigung, sondern im Rahmen der Prüfung nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG abzuklären ( Drexler / Weger , aaO Rz 11/1).
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG anzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger , aaO § 156c Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger, aaO Rz 15 mwN). Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw. Paktfähigkeit zeigt ( Drexler/Weger, aaO Rz 15/1 mwN).
Dem Beschwerdevorbringen ist vorauszuschicken, dass der Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Café „D*“ in der Beschwerde gegen den Bescheid des Anstaltsleiters behauptet und dazu auf eine Urkundenvorlage, nämlich die Arbeitsbestätigung vom 22. Dezember 2025 verwiesen wird. Der Beschwerde ist eine solche Bestätigung jedoch nicht angeschlossen (vgl ON 1.2; aber auch die unjournalisierte Beschwerde vom 30. Dezember 2025 einliegend im [Papier-]eüH-Akt der Justizanstalt Klagenfurt). Dass das Erstgericht sohin keine Feststellungen zu diesem alternativen Beschäftigungsverhältnis getroffen hat, begegnet insoweit keinen Bedenken.
Zum Begriff geeigneter Beschäftigung zählt unter anderem, dass der Strafgefangene mit einer festen Arbeitsstruktur konfrontiert ist. Eine solche konnte das Erstgericht mit mangelfreier Begründung im Arbeitsverhältnis mit C* nicht erkennen (BS 10), sodass die abweisliche Entscheidung im Ergebnis zu Recht auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG gestützt wurde.
Ein Spannungsverhältnis zwischen der Beschäftigung und der Persönlichkeit des Betroffenen oder dem Delikt, dessentwegen die Strafe verbüßt wird, ist – wie bereits angesprochen - nicht im Rahmen der generell-abstrakten Eignung der Beschäftigung, sondern im Rahmen der Prüfung nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG abzuklären. Der Umstand, dass die Person des Arbeitgebers auf eine Gefälligkeitsanstellung hinweise, wäre daher tatsächlich erst im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen gewesen.
Diese stützte das Erstgericht im Übrigen - in nicht zu beanstandender Weise – auf die zuletzt im raschen Rückfall erfolgte Delinquenz und das Bewährungsversagen der Verurteilten, aber auch etwa den Umstand, dass A* durchwegs kurzzeitige Arbeitsverhältnisse eingegangen sei (BS 9), sowie auf die Vielzahl der zuletzt gesetzten Tatangriffe. Mit ihrem – gegen sie sprechende Umstände ausblendenden - Vorbringen vermag die Verurteilte keinen Fehler dieser Ermessungsentscheidung aufzuzeigen, zumal es auch unzutreffend ist, dass diese einzig auf den Nichtantritt der Haftstrafe und die Vorführung zum Haftantritt gestützt werde. Mit Blick auf das Vermögen der A* offensichtlich Einfluss auf den 86-jährigen C* zu nehmen (BS 12; ON 6 S 7 ff), ist auch die Einschätzung des Erstgerichts, dass dieser ihr die Anstellung aus Gefälligkeit zusicherte, nicht zu beanstanden und vermag dieser Umstand sich jedenfalls nicht vorteilhaft für die Prognoseentscheidung nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG auszuwirken.
Sohin war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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