Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26. März 2026, GZ **-4, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* (ON 3.2 S 167 f) gegen den Bescheid der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 6. Februar 2026, GZ ** (ON 3.2 S 155 ff), mit dem sein Antrag auf Vollzug einer mit Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 30. Juli 2025 (rechtskräftig seit 5. August 2025), AZ **, verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten im eüH abgewiesen worden war, nicht Folge.
Begründend gab das Erstgericht den bekämpften Bescheid, die dagegen erhobenen Beschwerde sowie eine Stellungnahme der Anstaltsleiterin zur genannten Beschwerde wieder und führte darüber hinaus - wortwörtlich - aus wie folgt:
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass sich der Verfahrensablauf - wie eingangs dargestellt - unbedenklich aus den von der Anstaltsleiterin vorgelegten Unterlagen ergibt und daher vom erkennenden Senat identifizierend übernommen wird. In rechtlicher Hinsicht ist lediglich korrigierend klarzustellen, dass nach aktueller Rechtslage – von gesetzlich ausdrücklich genannten Ausnahmen abgesehen – nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG für den eüH mit Bezug auf die Strafdauer vorausgesetzt wird, dass die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 24 Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Weiters ist voranzustellen, dass die Vollzugsform des EÜH ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraussetzt (Drexler/Weger, StVG 5§ 156c Rz 14 mwN). Ganz allgemein kann gesagt werden, dass die Gewährung des eüH mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden ist, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht; Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn – jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte – nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den EÜH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt oder die Vollzugsform des eüH im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20 StVG) in Einklang gebracht werden kann (Drexler/Weger, aaO Rz 15 mwN). Gefahrenträchtig ist eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit zeigt (Drexler/Weger, StVG 5, § 156c Rz 15/1 mwN). Beispiele für solche Vorfälle bzw. Erwartungen sind nach der Rsp, dass der Antragsteller auferlegte Bedingungen nicht einhält (Drexler/Weger, StVG 5 § 107 Rz 1 und Rz 21).
Gemäß § 156c Abs 2 Z 5 StVG führt der dringende Verdacht, dass der Strafgefangene eine strafbare Handlung begangen hat, zu einem Widerruf der Vollzugsform. Ob sich der Verdacht in einem solchen Fall auf eine während des EÜH oder schon davor begangene strafbare Handlung richtet, ist nicht entscheidend, sofern es sich um einen neu hervorgekommenen Verdacht handelt (VwGH 2011/01/0258; wdh Rsp OLG Wien 32 Bs 172/21k, 132 Bs 436/18i ua). Erfolgte die im Raum stehende Tat vor dem tatsächlichen Strafantritt (EÜH) kommt es auf die Beantwortung der theoretischen Frage an, ob der EÜH im Lichte der weiteren Tat nicht mehr bewilligt würde, weil eine günstige Prognose iSd Abs 1 Z 4 nicht mehr erstellt werden könnte (= wdh Rsp LGSt Graz ** [= Jst-Slg 2021/53], ** ua; LG Innsbruck **, **). Bereits im Entscheidungszeitpunkt bekannte Widerrufsgründe stellen Versagungsgründe dar (OLG Wien 32 Bs 192/21a; zuvor bereits – speziell zu einem dringenden Tatverdacht – die wdh Rsp der Vollzugssenate LG Linz, LG Innsbruck und LGSt Graz; Drexler/Weger, StVG 5 , § 156c Rz 22, 24).
Dies vorangestellt, teilt der erkennende Senat die Auffassung der Anstaltsleiterin, dass dem Antragsteller keine positive Missbrauchsprognose attestiert werden kann.
Wie der Antragsteller in seiner Beschwerde selbst anführt – und wie ihm deshalb ohnedies bekannt sein muss –, behängt gegen ihn zu ** des Bezirksgerichts Feldkirch ein neuerliches Strafverfahren. Nach Einschau in die Verfahrensautomation Justiz wurde dieses Verfahren in ein weiteres, gegen den Antragsteller behängendes Verfahren des Landesgerichts Feldkirch zu B* einbezogen. Nach dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 04.12.2025 wird dem Antragsteller zur Last gelegt, er habe im Zeitraum vom 10.10.2025 bis 13.10.2025 – sohin knapp vor dem in Rede stehenden Bewilligungsverfahren - in **, Urkunden, über die er nicht verfügen darf, unterdrückt, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er das Kennzeichen ** vom PKW der Zulassungsbesitzerin C* sowie das Kennzeichen ** vom PKW des Zulassungsbesitzers D* abmontierte und an seinen PKW montierte. Mit Strafantrag vom 02.12.2025 legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck dem Antragsteller zur Last, er habe von 10.10.2025 bis 12.10.2025 in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen geschädigt hat, indem er durch die falsche Vorgabe, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, Mitarbeiter des fünf Sterne Hotels „E*“ dazu veranlasste, Hotel- und Bewirtungsleistungen im Wert von EUR 3.022,80 zu erbringen, woduch die F* GmbH im genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde. Mit Strafantrag vom 06.02.2026 legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem Antragsteller zur Last, er habe in ** und anderen Orten in Vorarlberg 1) am 21.11.2025 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, G* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, den neu erworbenen Pkw der G* zu reparieren und sodann wieder an diese auszufolgen, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Überlassung des Pkws der Marke **, Transporter, Fahrgestellnummer **, Bj 2007, im Wert von zumindest EUR 10.000,00 sowie zur Übergabe eines zusätzlichen Geldbetrages für die Reparatur in der Höhe von EUR 2.200,00, sohin zu einer Handlung verleitet, die G* in einem jedenfalls EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte; 2) im Zeitraum 28.11.2025 bis 15.12.2025 eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, nämlich indem er die beiden Kfz-Kennzeichen (**) vom Pkw der H* Handels GmbH entfernte und wegnahm.
Hinsichtlich des zuletzt genannten Vorwurfs wurde der Antragsteller am 07.01.2026 von der PI I* als Beschuldigter vernommen (ON 2.5 im Akt B*).
Der dringende Verdacht, dass der Strafgefangene eine strafbare Handlung begangen hat, führt gemäß § 156c Abs 2 Z 5 StVG zum Widerruf der Vollzugsform (Drexler/Weger, aaO Rz 22 mwN). Dieser dringende Verdacht ist aus Sicht des erkennenden Senats zu bejahen. Überdies wurde vom Antragsteller der Umstand, dass gegen ihn weitere Vorwürfe behängen und er am 07.01.2026 als Beschuldigter vernommen wurde, nicht mitgeteilt. Insgesamt kann daher keine positive Missbrauchprognose erteilt werden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der - zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass er in seiner Beschwerde selbst ausgeführt habe, dass gegen ihn beim Bezirksgericht Feldkirch ein neuerliches Strafverfahren anhängig sei. Das Erstgericht gehe davon aus, dass eine mögliche, in der Zukunft liegende Verurteilung ausreiche, um einen Vollzug im eüH zu versagen. Dies widerspreche der Unschuldsvermutung und sei daher mit Blick auf Art 6 EMRK rechtswidrig. Wenn jeglicher Tatverdacht im Zuge der Antragstellung einen eüH verhindere, würde selbst im Falle einer späteren Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs ein eüH versagt werden (ON 7.2).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 leg cit wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, wenn das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Die Bewilligung eines Vollzugs im eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 16a Abs 3 StVG, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 leg cit keine Rechtswidrigkeit, insbesondere, weil die Einschätzung, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde die Vollzugsform des eüH missbrauchen, eine Prognoseentscheidung darstellt, bei welcher den Strafvollzugsbehörden innerhalb der gesetzlichen Parameter ein Beurteilungsspielraum zukommt.
Die Vollzugsform des eüH setzt unter anderem ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG anzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20 StVG) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger, aaO Rz 15 mwN). Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit zeigt ( Drexler/Weger, aaO Rz 15/1 mwN).
Weiters stellen bereits im Entscheidungszeitpunkt bekannte Widerrufsgründe Versagungsgründe dar (Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 24).
Gemäß § 156c Abs 2 StVG ist die Anhaltung im eüH zu widerrufen, wenn – hier von Relevanz – gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des eüH oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Abs 1 Z 4 einer Bewilligung des Strafvollzuges durch eüH entgegenstehen würde, begangen zu haben (Z 5 leg cit).
Ob ein zur Dringlichkeit gesteigerter Verdacht besteht, ob also eine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, hat der Anstaltsleiter (hier: das Vollzugsgericht) selbständig zu entscheiden. Die Frage ist dabei Haupt-, nicht Vorfrage, sodass der Anstaltsleiter (hier: das Vollzugsgericht) theoretisch auch zu einer anderen Einschätzung als Gericht und Staatsanwaltschaft kommen kann ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 22/1).
Nach § 45 Abs 2 AVG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dh dass lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend ist. Die Beweiswürdigung ist jedoch insofern nicht frei, als der maßgebende Sachverhalt vollständig erhoben und die Beweisführung tragfähig sein muss ( Thienel/Zeleny , Verwaltungsverfahrensgesetze 21§ 45 AVG Anm 4).
Vorauszuschicken ist, dass im Vollzugsverfahren - entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - keine Unschuldsvermutung mehr gilt ( Drexler/Weger,aaO Rz 22/2 mwN; OLG Wien, zuletzt etwa AZ 32 Bs 220/25z, AZ 32 Bs 15/23z).
Das Vollzugsgericht führt an, dass gegen den Beschwerdeführer am 2. und 4. Dezember 2025 sowie am 6. Februar 2026 Strafanträge erhoben wurden und gibt deren Inhalt wieder. Weiters wird festgehalten, dass ein dringender Verdacht vorliege. Den Beschlussannahmen ist aber nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der dringende Verdacht bejaht wird. Nachdem die Erhebung eines Strafantrags nicht per se einen dringenden Verdacht begründet, sondern – wie bereits angesprochen - der Anstaltsleiter (hier: das Vollzugsgericht) darob selbständig zu entscheiden hat (vgl OLG Wien, AZ 32 Bs 220/25z; Drexler/Weger, aaO Rz 22/1; zu Rz 22/3 wird mit dem Verweis auf AZ 21 Bl 57/18h des Landesgerichts Linz offensichtlich eine andere Meinung vertreten), liegt bei der Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen im Zusammenhang mit dem angenommenen dringenden Verdacht ein Verfahrensmangel vor.
Nachdem das Erstgericht darüber hinaus festhält, dass „insgesamt“ (BS 15) keine positive Missbrauchsprognose erstellt werden könne, sohin also unklar bleibt, ob es die neben diesem Umstand angeführten Parameter als die negative Missbrauchsprognose tragend ansieht (vgl e contrario OLG Wien,AZ 32 Bs 266/23m [die nachteilige Missbrauchsprognose konnte neben dem erhobenen Strafantrag bereits aus anderen, das negative Kalkül bereits für sich alleine begründenden Umständen erschlossen werden]), war spruchgemäß zu entscheiden.
Im erneuerten Verfahren wird das Vollzugsgericht-sollte weiterhin der dringende Verdacht von strafbaren Handlungen angenommen werden-unter Einbeziehung aller dazu vorliegenden Entscheidungsgrundlagen zu klären haben, welche Erhebungsergebnissen zu welchen in den Strafanträgen angeführten strafbaren Handlungen einen dringenden Verdacht begründen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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