Das Oberlandesgericht Wien hat als Vollzugssenat nach § 16a StVG durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3. April 2026, GZ **-5, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* (ON 3.2 S 201ff) gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 13. Februar 2026, GZ: **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4. November 2025, AZ B*, verhängten Strafe von drei Jahren und sechs Monaten (ON 3.2 S 23 ff) in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 3.2 S 193 ff), nicht Folge.
Begründend führte das Erstgericht aus, dass der eingangs dargestellte Verfahrensablauf und die Konstatierungen der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch als erwiesen feststünden. Diese lauten wie folgt:
„Feststellungen:
A* wurde mit Urteil des LG Feldkirch vom 8. November 2025 zu AZ B* wegen §§ 142, 143 StGB zur Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er hat den Vollzug dieser Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß §§ 156b ff StVG beantragt.
Feststellungen zu Persönlichkeit, bisheriger Delinquenz und den zeitlichen Voraussetzungen:
Das Strafregister des Antragstellers weist die, dem Antrag zugrundeliegende Eintragung auf. Zur Tat selbst ist festzuhalten, dass der Antragssteller in einem Sportwettenlokal durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe einem anderen eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in der Höhe von 950,00 Euro mit dem Vorsatz abgenötigt hat, um sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er weiters gegenüber der Angestellten unter Vorhalt eines Teleskopschlagstockes die Herausgabe des Bargeldes forderte.
Mildernd wurde vom Gericht ua. gewertet, dass Herr A* kognitive Defizite aufweist und dadurch eingeschränkt zurechnungsfähig war, dass die Tat in auffälligem Widerspruch zum bisherigen Leben stand. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen gewertet.
Das Urteil weist drei Jahre und sechs Monate Strafzeit zum Vollzug aus – abgezogen werden kann lediglich eine Vorhaft von rund 9 Tagen, sodass selbst bei einer vorzeitigen Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit rund 21 Monate Strafhaft vom Antragssteller zu verbüßen sind.
Festzuhalten ist jedoch, dass gegen den Antragssteller derzeit Ermittlungen des LKA anhängig sind, wonach er am 5. August 2025 versucht haben soll, einen Suchtgiftdealer zu überfallen. Der Behörde wurde dieser Umstand am 9. Februar 2026 durch Einsichtnahme in den Untersuchungshaftbeschluss des Tatkomplizen von Herrn A* sowie EKIS/VJ bekannt. Der Antragsteller ist zu dieser Tat auch geständig, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch eine weitere Freiheitsstrafe hinzukommen wird. Daher ist davon auszugehen, dass der vom Antragsteller zu verbüßende Strafrest insgesamt deutlich über vierundzwanzig Monaten liegen wird, sodass die zeitlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Feststellungen zu Verfahrenslauf und Missbrauchsprognose:
Am 19. Dezember 2025 langte der Antrag des A* in der Justizanstalt Feldkirch ein. Im ersten Verfahrensgang wurde die Bewilligung des eüH ua. mangels Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen versagt. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers, in welcher er ausführte, dass die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung des eüH erfüllt seien, wurde das Verfahren einer neuerlichen Prüfung unterzogen. Im Zuge dessen wurde dem Antragsteller am 22. Jänner 2026 ein Verbesserungsauftrag erteilt, mit welchem Herr A* aufgefordert wurde, binnen 2 Wochen seinen, in mehreren Punkten mangelhaften Antrag, zu verbessern. Unter anderem fehlte der Mietvertrag, die Einzugsermächtigung, die Lohnzettel der letzten drei Monate, die Kontoauszüge der letzten drei Monate, ein aktueller Versicherungsdatenauszug, das Datenschutzblatt des Mitbewohners sowie jenes der Arbeitgeberin.
Der Verbesserungsauftrag enthielt einen Hinweis auf die Säumnisfolgen nach § 13a AVG und eine Frist von zwei Wochen zur Erledigung. Er wurde am 23. Jänner 2026 zugestellt – die entsprechende Frist endete somit am 06. Februar 2026. Die geforderten Nachweise wurden teilweise am 6. Februar 2026 nachgereicht.
Mit weiterem, zweiten, Verbesserungsauftrag vom 9. Februar 2026 wurde der Antragsteller unter neuerlicher Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert die noch ausständigen Nachweise vorzulegen. Konkret betraf dies den unterschrieben Vertrag von C*, die Lohnzettel der letzten drei Monate, einen aktuellen Versicherungsdatenauszug sowie Kontoauszüge der letzten drei Monate. Dieser zweite Verbesserungsauftrag wurde zum Postversand gegeben, noch bevor die Behörde über die gegen den Antragsteller laufenden Raubermittlungen Kenntnis erlangte und konnte somit nicht mehr zurückgeholt werden.
Noch am 9. Februar 2026 trat die JA Feldkirch mit dem LKA ** in Kontakt, welches Unterlagen übermittelte (ON 12). Aus diesen ergibt sich, dass Herr A* geständig zum versuchten Raubüberfall ist und in diesem Zusammenhang am 4. September 2025 (über Vorführungsersuchen der Staatsanwaltschaft Feldkirch) sowie am 9. Jänner 2026 jeweils als Beschuldigter vernommen worden ist.
Der Antragsteller wusste somit bereits bei Stellung seines eüH Antrages am 18. Dezember 2025, dass gegen ihn wegen eines weiteren Raubes ermittelt wird, dennoch kreuzte er im Antragsformular an, dass derzeit keine weiteren Verfahren gegen ihn laufen (ON 2). Auch, als ihm der negative Bescheid des ersten eüH-Verfahrensganges zugestellt wurde, und er hierzu nur drei Tage nach seiner zweiten Befragung beim LKA Beschwerde erhob, verschwieg er diese Umstände.
Aufgrund dieser Umstände kann keine positive Missbrauchsprognose gestellt werden.“
Weiters hielt das Erstgericht fest wie folgt:
Die Beschwerdeargumentation (welche auf den vorgelegten Behindertenpass verweise), wonach der Beschwerdeführer aus seiner Perspektive nie als Beschuldigter geführt worden sei bzw. er davon ausgegangen sei, dass er nicht weiter als Beschuldigter geführt werde und er das Ermittlungsverfahren nicht absichtlich verschwiegen habe, stelle sich angesichts der unbedenkliche Ausführungen im Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 7. Jänner 2025 zu AZ B*, wonach er über einen Pflichtschulabschluss verfüge, für etwa ein bis zwei Monate als Gewerbeinhaber ein kleines Gastronomieunternehmen geführt habe, als Hilfsarbeiter in einem Lager tätig gewesen sei und anlässlich der Hauptverhandlung problemlos die an ihn gerichteten Fragen beantworten habe können, insbesondere auch jene Umstände angeführt habe, die seiner Entlastung dienen sollten, und dem Ablauf der Hauptverhandlung folgen habe können, sowie dem Protokoll des Landeskriminalamts ** von der Beschuldigtenvernehmung vom 4. September 2025, laut dem er darüber informiert worden sei, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren als Beschuldigter wegen des Verdachts des schweren Raubes nach §§ 12, 142, 143 StGB geführt werde, er bestätige, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts eine Vernehmung durchzuführen, und beispielsweise angegeben habe, einen schwarzen Edding gekauft zu haben, um die Marke der Kleidung zu übermalen, sodass man keine Rückschlüsse auf sie ziehen könne, als bloße Schutzbehauptung dar, welche nicht glaubwürdig sei. Der Vollzugssenat mache sich daher die lebensnahen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu eigen, dass der Beschwerdeführer im Wissen um das gegen ihn anhängige Strafverfahren selbiges bei Antragstellung gegenüber der Justizanstalt Feldkirch bewusst verschwiegen habe.
Weiters werde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Rechtsausführungen im angefochtenen Bescheid identifizierend verwiesen.
In der rechtlichen Beurteilung hält die Anstaltsleiterin fest wie folgt:
„Gemäß § 156c Abs. 1 StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn
1. die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs. 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird,
2. der Rechtsbrecher im Inland über eine geeignete Unterkunft verfügt, einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, Kranken-und Unfallversicherungsschutz genießt,
3. die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und
4. nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
Diese Voraussetzungen müssen alle gemeinsam vorliegen, was hier nicht der Fall ist, weil einerseits die zeitlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und andererseits keine positive Missbrauchsprognose gestellt werden kann.
Zu den zeitlichen Voraussetzungen:
Aufgrund der aktuellen Verurteilung des LG Feldkirch zu AZ B* eine Strafzeit von gesamt drei Jahren wegen schweren Raub zum Vollzug ansteht sowie derzeit ein weiteres anhängiges Verfahren bezüglich eines versuchten (bewaffneten) Raubüberfalles zu ** anhängig ist und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes erwiesen ist, dass A* neuerlich eine strafbare Handlung begangen hat, wodurch im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung im anhängigen Verfahren wegen §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB der Strafrest ein Ausmaß erreichen wird, das der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests entgegensteht, da die zeitlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Weil nach Auskunft des LKA ** der Antragsteller zu den Vorwürfen geständig ist und der Abschlussbericht in den kommenden zwei Wochen fertiggestellt sein wird, ist auch in Bälde mit einer Hauptverhandlung zu rechnen, wobei von einer zusätzlichen Freiheitsstrafe auszugehen ist. Dies deshalb, weil infolge des Geständnisses des Antragstellers dessen Schuld erwiesen ist.
Bereits ohne diese neuerliche Verurteilung sind 21 Monate Strafhaft zu vollziehen und wird aufgrund des einschlägigen Rückfalls (Anmerkung der erste Raub fand im Juni 2021 statt) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr ausgesprochen werden (Anm: es blieb beim Versuch, allerdings liegt Tatbegehung während eines laufenden Strafverfahrens vor), sodass die zeitlichen Voraussetzungen vorliegen, zumal die dann zu verbüßende Freiheitsstrafe deutlich über 24 Monaten liegen wird.
Zur Missbrauchsprognose:
Missbrauchsgefahr liegt dann vor, wenn jeweils auf Grund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den EÜH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20 StVG) in Einklang gebracht werden kann. Letzteres liegt zB bei einer negativen Verlässlichkeitsprognose vor, wenn also der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw. Paktfähigkeit zeigt oder etwa zu erwarten ist, dass er sich beharrlich dem Einfluss der Betreuung (§ 156b Abs 1 StVG) entzieht, auferlegte Bedingungen nicht einhält, Änderungen im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung nicht mitteilt oder Termine nicht einhält (Drexler/Weger, StVG 4 , § 156c Rz 14 f mwN).
Darüber hinaus nennen die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 772 BlgNr XXIV.GP 8) die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlass tat oder frühere Verurteilungen, den nunmehrigen Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte, die bei Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu berücksichtigen sind. Auch die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der nach § 156b Abs StVG auferlegten Bedingungen stellt einen Risikofaktor dar (ua. OLG Wien, 132 Bs 240/18s).
Keine positive Prognose kann gestellt werden, wenn der Antragsteller im Bewilligungsverfahren unrichtige Angaben macht (LG Innsbruck **) oder Fakten verschweigt; das gilt auch, wenn er meint, die Behörde wisse ohnedies Bescheid (OLG Wien 32 Bs 172/21k zu einem anhängigen Strafverfahren).
Dies vorangestellt ist mit Blick auf die im Vorigen getroffenen Feststellungen anzuführen, dass Herr A*, das gegen ihn geführte Strafverfahren, welche noch dazu einschlägig im Vergleich zur hier in Rede stehenden Verurteilung ist, sowohl im Zuge der Antragstellung, als auch während der weiteren Kontakte mit der JA Feldkirch verschwiegen hat. Er füllte auch das eüH-Antragsformular wissentlich falsch aus, denn er ist zu den Vorwürfen bereits seit September 2025 bei LKA geständig.
Weiters ist festzuhalten, dass der Antragsteller auch jenes Delikt bis zum Schluss leugnete, das Basis der Verurteilung des eüH Antrages war. Er konnte erst 3 Jahre nach der Tat durch einen DNA Abgleich, welcher infolge eines anderes Deliktes an ihm durchgeführt wurde (vgl. ON 1, Urteil Seite 4 ff), als Täter identifiziert werden.
Zwischen den beiden Delikten liegen mehr als 3 Jahre, sodass auch festzustellen ist, dass Herr A* über ein hohes Maß an krimineller Energie und Gewaltbereitschaft verfügt, zumal er jenes Delikt, zu welchem die Ermittlungen des LKA laufen, erst setzte (konkret im Juni 2025, vgl. ON 12.4, 3), nachdem er bereits wegen des hier in Rede stehenden Deliktes angeklagt worden war. Die Art der Tatbegehung (Vermummung mit Brillen und Tragen von Handschuhen) ist in beiden Fällen ident – somit kann festgehalten werden, dass Herr A* keinerlei Lernprozess zwischen den Delikten durchlaufen, sondern vielmehr sein Tatmuster wiederholt hat.
Da der Vollzug im eüH hohes Maß an Verlässlichkeit und Ehrlichkeit voraussetzt, kann dem Antragsteller infolge des Verschweigens des weiteren offenen Verfahrens kein positive Missbrauchsprognose attestiert werden, zumal dieser unwahre Angaben im Antragsformular gemacht hat. Weiters scheitert eine positive Prognose am Umstand, dass Herr A* während ein einschlägiges Verfahren gegen ihn gerichtsanhängig war, neuerlich eine idente Straftat begangen hat, auch wenn diese beim Versuch geblieben ist.
Da somit die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht zur Gänze erfüllt sind, war dem Antrag die Bewilligung zu versagen.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstaltsleitung der Justizanstalt Feldkirch zur Entscheidung folgt aus § 156 d Abs 1 StVG in Verbindung mit § 1 HausarrestV, da sich die Unterkunft von A* im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch befindet.“
Somit sei der Beschwerde ob der zufolge der bewusst unrichtigen Angaben bei Antragstellung abträglichen Risikoprognose nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ein Erfolg zu versagen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der - zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass das offene Strafverfahren drei Tage nach der Beschlussfassung eingestellt worden sei, weil die Staatsanwaltschaft Feldkirch nicht von der Verhängung einer Zusatzstrafe ausgegangen sei. Die Anstaltsleiterin sei in ihrem Bescheid davon ausgegangen, dass dieses Strafverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung sowie mindestens einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr enden würde. Es habe sich damit die Einschätzung der Anstaltsleiterin als falsch herausgestellt und sei die Rechtsfrage, ob das Oberlandesgericht an die nachweislich nicht den Tatsachen entsprechende frühere Aktenlage gebunden sei, zu klären. Darüber hinaus habe die Anstaltsleiterin die Frage, der Zusatzstrafe nicht nachvollziehbar gelöst, weil eine einjährige Haftstrafe unwahrscheinlich erschienen sei. Weiters habe er keine bewusst falschen Angaben gemacht; seine Einwände seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Er selbst sei davon ausgegangen, dass er nicht mehr als Beschuldigter geführt werde, weil er von der Tatvorbereitung und Tatausführung abgesehen habe, somit der Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch vorliege. Damit habe er keinen Vorsatz auf eine willentliche und wissentliche falsche Angabe gehabt. Aufgrund seiner geistigen Beeinträchtigung habe er nicht verstanden, dass er formaljuristisch noch bis zur Einstellung als Beschuldigter gelte. Dies als bewusste Falschaussage auszulegen, stelle eine Diskriminierung aufgrund seiner geistigen Behinderung dar.
Der Missbrauchsprognose sei aufgrund der erwartbaren Einstellung des Strafverfahrens jedenfalls das Substrat entzogen worden. Wäre es zur Hauptverhandlung gekommen, hätte er vorgebracht, dass er strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sei. Stattdessen sei ein hohes Maß an krimineller Energie und Gewaltbereitschaft attestiert worden, wobei das Gericht nicht darlege, woraus sich dieses ergeben solle. Dass er vor Ausführung der Tat vom Versuch zurückgetreten worden sei, werde nicht gewürdigt. Mit Blick auf die ihm attestierte hohe kriminelle Energie sei es auch nicht nachvollziehbar, wieso nahezu selbstverständlich von seiner vorzeitigen Entlassung ausgegangen werde.
Weiters werde ihm vorgeworfen, nicht verlässlich zu sein, weil er die Beilagen für seinen Antrag nicht sofort vollständig vorgelegt habe. Er habe diese aber sofort nach Mitteilung, welche Unterlagen noch fehlen würden, nachgereicht. Gerade bei derart komplexen Vorgängen benötige er aufgrund seiner geistigen Beeinträchtigung etwas mehr Zeit und Unterstützung aus seinem Umfeld. Diese nicht zu berücksichtigen, sei diskriminierend.
Auf Seite 4 des Beschlusses werde die nicht mehr in Geltung stehende Rechtslage zitiert. Anstatt die Angaben der Anstaltsleiterin unparteiisch und sorgfältig zu prüfen, kommentiere das Gericht lediglich, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Rechtsausführungen im angefochtenen Bescheid identifizierend verwiesen werde. Er sei vom angelasteten Sachverhalt strafbefreiend zurückgetreten und habe dies aus Sorge vor den Konsequenzen seiner Handlung getan. Er habe also bereits vor der Tat reflektiert gehandelt und sich daraufhin gegen die Tat entschieden. Mittlerweile habe er eine Ausbildung begonnen. Die Fortführung seiner Lehre sei ihm sehr wichtig. Er stelle keine Gefahr für sich oder die Gesellschaft dar. Die Versagung eines eüH aufgrund von Einschätzungen, die sich nachträglich als gröblich unzutreffend herausgestellt hätten, bedeute für ihn, dass er seine Lehrstelle verliere und nach seiner Haftzeit keine Perspektive für ein geordnetes Leben habe. Diese für ihn sprechenden Aspekte seien gar nicht in die Missbrauchsprognose miteinbezogen worden.
Der Beschwerde sei daher Folge zu geben und dem Antrag auf eüH vollinhaltlich stattzugeben, in eventu der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (ON 6).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Soweit die Beschwerde mit ihren Ausführungen auf den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch Bezug nimmt, ist vorauszuschicken, dass Bezugspunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts nur der Beschluss des Vollzugsgerichts, nicht jedoch die Entscheidung der Anstaltsleiterin sein kann (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG; OLG Wien, AZ 32 Bs 190/25p, 32 Bs 270/24a, 32 Bs 56/26w uva).
Gemäß § 60 AVG hat das Gericht in den Entscheidungsgründen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In einem ersten Schritt erfordert § 60 AVG daher die Darstellung jenes Sachverhalts, welcher der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wird, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs 2 AVG ausschlaggebend dafür waren, gerade jenen Sachverhalt festzustellen und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheids geführt hat. Verfehlt eine Entscheidung die Trennung dieser drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu separierenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten Entscheidung in einer Weise, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte maßgeblich beeinträchtigt wird, führt ein solcher Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung ( Hengstschläger / Leeb, AVG² § 60 Rz 7).
Weiters ist festzuhalten, dass es grundsätzlich zulässig ist, sich Teile der Entscheidung der Unterinstanz zu eigen zu machen (OLG Wien, AZ 32 Bs 198/24p, AZ 32 Bs 71/26i, AZ 32 Bs 236/25b). Es muss aber in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise dargetan werden, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen ausgegangen wird ( Hengstschläger / Leeb , aaO Rz 18 mwN), was dem Erstgericht gegenständlich nicht gelungen ist.
So wird im bekämpften Beschluss (BS 12) festgehalten, dass das Vollzugsgericht den eingangs dargestellten Verfahrensablauf und die Konstatierungen der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch als erwiesen feststelle. Weiters wird festgehalten, dass der Vollzugssenat sich die lebensnahen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu eigen mache, dass der Beschwerdeführer im Wissen um das gegen ihn anhängige Strafverfahren selbiges bei Antragstellung gegenüber der Justizanstalt Feldkirch bewusst verschwieg (ebenso BS 12). Für die Rechtsmittelinstanz erschließt sich damit nicht, ob das Vollzugsgericht sich alle im Bescheid getroffenen Feststellungen zu eigen macht oder nur jene bezüglich des Verschweigens des anhängigen Strafverfahrens. Auch die Aussage, der Beschwerde sei ob der zufolge der bewusst unrichtigen Angaben bei Antragstellung abträglichen Risikoprognose nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ein Erfolg zu versagen (BS 13), verschafft hier keine Klarheit. Das Erstgericht verweist nämlich auch identifizierend auf die zutreffenden Rechtsausführungen im angefochtenen Bescheid (BS 13). Zur Missbrauchsprognose wird in diesen Rechtsausführungen aber nicht nur auf das Verschweigen des gegen A* geführten Strafverfahrens abgestellt, sondern auch etwa darauf, dass er sich bei der Anlassverurteilung bis zum Schluss leugnend verantwortet habe, zwischen beiden Delikten mehr als drei Jahre lägen, sodass er auch über ein hohes Maß an krimineller Energie und Gewaltbereitschaft verfüge und keinerlei Lernprozess bei ihm eingetreten sei. Weiters scheitere eine positive Prognose am Umstand, dass er, während ein einschlägiges Verfahren gegen ihn gerichtsanhängig gewesen sei, neuerlich eine idente – wenngleich im Versuchsstadium verbliebene - Straftat begangen habe (BS 7 f). Indem das Erstgericht einerseits auf diese gerade zitierten „zutreffenden“ Rechtsausführungen identifizierend verweist, andererseits der Beschwerde (einzig?) ob „der bewusst unrichtigen Angaben bei Antragstellung“ einen Erfolg versagt (BS 13), ist nicht geklärt, welchen Sachverhalt es als gegeben ansieht.
Darüber hinaus bleibt – nachdem sich im Bescheid neben den Feststellungen (die sich das Erstgericht zu eigen machte) zur Risikoprognose, auch jene finden, wonach A* in einem derzeit anhängigen Ermittlungsverfahren zu den Vorwürfen geständig sei, sodass davon auszugehen sei, dass der zu verbüßende Strafrest insgesamt deutlich über vierundzwanzig Monaten läge und somit die zeitlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien (BS 5) - unklar, wie das Erstgericht zu den Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG steht.
Ausgehend von diesem Feststellungsdefizit war mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vorzugehen und die Angelegenheit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Im erneuerten Rechtsgang wird das Erstgericht den Sachverhalt klar und übersichtlich zusammenzufassen und dabei zu verstehen zu geben haben, welcher konkrete für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt im Einzelnen als erwiesen angenommen wird und daher der Entscheidung (dh ihrer rechtlichen Beurteilung) zugrunde liegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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