Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 24. Juli 2026, Hv*-26, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. April 2026 (ON 14) wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von elf Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Am 24. Juni 2026 beantragte der Verurteilte den Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit und die vorläufige Hemmung (ON 23) unter Vorlage eines – bereits im Akt befindlichen (ON 5) – Gutachtens des Sachverständigen Dr. B*, LL.M., vom 4. März 2025 in einer Erwachsenenschutzsache beim Bezirksgericht Vöcklabruck und einer ärztlichen Fahrt- und Transportanordnung im Zusammenhang mit der Diagnose Z.n.MM (Zustand nach malignem Melanom) und notwendiger Immuntherapien. Unter weiterer Berücksichtigung einer Verletzung im Ellbogenbereich und der aktuellen Situation in den österreichischen Haftanstalten sei ihm der Vollzug aufgrund seiner bereits vorliegenden gesundheitlichen (auch psychischen) Beeinträchtigung nicht zumutbar. Es könne dadurch nicht gewährleistet werden, dass sich bei ihm nicht weitere erhebliche Beeinträchtigungen in seiner Gesundheit einstellen, welche mit einer Gefährdung seines Lebens verbunden wären.
Nach Einholung einer Mitteilung der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz (ON 1.12, ON 25.1) wurde der Antrag des Verurteilten auf Strafaufschub gemäß § 5 StVG mit dem angefochtenen Beschluss (ON 26) abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 27), mit der er unter neuerlichem Hinweis auf seine körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen primär den Aufschub des Strafvollzugs auf vorerst unbestimmte Zeit beantragt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Ein Haftaufschub wegen mangelnder Gesundheit (§ 5 Abs 1 StVG) setzt voraus, dass der Verurteilte nach seinen körperlichen und geistigen Dispositionen nicht entsprechend erzieherisch betreut und beeinflusst werden kann, weil die Durchführbarkeit eines dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzugs wegen Krankheit, Verletzung, Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Zustands in der zuständigen Justizanstalt nicht gegeben ist, wobei vorrangig zu prüfen ist, ob die Vollzugstauglichkeit durch entsprechende Änderung des Strafvollzugsorts hergestellt werden kann (vgl Pieber,WK² StVG § 5 Rz 11). Haftuntauglichkeit setzt somit einen – dauerhaften oder zumindest vorübergehenden – Zustand voraus, der den Strafgefangenen für eine nachhaltige erzieherische Beeinflussung untauglich macht, was jedenfalls das Vorliegen von manifesten Krankheitsformen bedingt. Die bloße Infektion auch mit einer tödlich verlaufenden Krankheit oder ein bloß beginnender geistiger Abbauprozess reichen nicht aus. Auf die Schwere der Krankheit kommt es nicht an, jedoch ist davon auszugehen, dass je schwerer die Krankheit ist, desto weniger dem Erziehungsauftrag nachgekommen werden kann ( Drexler/Weger, StVG 5 § 5 Rz 4).
Die Haftfähigkeit ist als Rechtsfrage mit Blick auf die Vereinbarkeit des Zustandes des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe im Einzelfall vom Gericht zu beurteilen ( Pieber aaO Rz 12). Sachverständige können nur den Krankheitszustand beschreiben und daraus Schlüsse darüber ziehen, welche Auswirkungen der jeweilige krankhafte Zustand zeitigt, und welcher Behandlung es nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Anhand der ärztlich festgestellten Erfordernisse kann bei den Vollzugsbehörden (Generaldirektion) erhoben werden, ob die gebotenen Betreuungsmöglichkeiten im Strafvollzug – beziehungsweise in bestimmten Justizanstalten (vgl Drexler/WegeraaO Rz 5) – verfügbar sind, und ob unter den gegebenen Umständen eine ausreichende Ansprechbarkeit des Verurteilten hinsichtlich der erzieherischen Betreuung durch den Strafvollzug (§ 20 StVG) realisierbar ist. Auf dieser Entscheidungsgrundlage hat schließlich das Gericht zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht oder nicht.
Voranzustellen ist, dass die vom Verurteilten zur Begründung seines Begehrens angeführten Diagnosen in psychischer Hinsicht primär auf das auch von ihm ins Treffen geführte Sachverständigengutachten (ON 5) gründet, demnach der Verurteilte unter einer organisch-bedingten Persönlichkeitsstörung leidet. Auch die Läsion des Nervus ulnaris und dessen Folgen sowie der Zustand nach Operationen bei Hautkrebs im Bereich des rechten Unterarms sind bereits aus dem Gutachten vom 4. März 2025 ableitbar.
Ausgehend davon und unter weiterer Berücksichtigung des Akteninhalts, insbesondere natürlich auch der aktuellen Stellungnahme der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen kann hier von einem Begründungsdefizit nicht gesprochen werden. Dabei ist insbesondere zu bewerten, dass der Generaldirektion bei Erstattung ihrer Stellungnahme ohnehin der Antrag des Verurteilten samt damit vorgelegter Beilagen zur Verfügung stand. Dementsprechend wurden in der Stellungnahme sowohl die Fortführung der Immuntherapie und die vom Verurteilten ins Treffen geführten Ausfahrten als auch die Bewegungseinschränkungen der rechten Hand erörtert. Aus Sicht der Chefpsychiaterin habe auch keine psychiatrische Symptomatik erhoben werden können, die eine Haftunfähigkeit begründen könnte. Zusammengefasst besteht daher aus chefärztlicher Sicht betreffend die bekannten Diagnosen Vollzugstauglichkeit an jeder Justizanstalt Österreichs mit regelmäßiger Anwesenheit eines psychiatrischen und psychologischen Dienstes (ON 25.1, 2).
Der Kritik des Verurteilten, ihm sei kein rechtliches Gehör zu der vom Erstgericht im Sinne der obigen Kriterien eingeholten Stellungnahme der Generaldirektion eingeräumt worden, genügt der Hinweis, dass er seine (Gegen-)Argumente mangels Neuerungsverbots ohnehin in der Beschwerde vorbringen konnte.
Der nun mit der Beschwerde vorgelegte Entlassungsbericht des Uniklinikums ** vom 30. Juni 2026 (ON 27.3) ändert an der zutreffenden Beurteilung des Erstgerichts auch mit Blick auf die daran angeführten nächsten Termine noch nichts. Triftige Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vollzugsuntauglichkeit bezogen auf den einmonatigen unbedingten Strafteil sind im Sinne der obigen Kriterien aus dem Akt nicht ableitbar, weshalb auch die angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dessen Basis nicht erforderlich ist.
Alleine der Einwand, der Stellungnahme der Generaldirektion seien keine näheren Ausführungen zu entnehmen, wie konkret die notwendige Versorgung beziehungsweise Betreuung im Strafvollzug sichergestellt beziehungsweise bewerkstelligt werden könne, ändert an dieser Einschätzung bei der hier anzustellenden Bewertung noch nichts. Mit der Behauptung, eine Unterbringung des Verurteilten mit einem weiteren Mitinsassen gemeinsam in einer Zelle würde eine gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung mit sich bringen und sei dem Verurteilten aufgrund seiner bereits vorliegenden gesundheitlichen (auch psychischen) Beeinträchtigung nicht zumutbar, wird noch kein für die Frage der Vollzugsuntauglichkeit maßgeblicher Umstand angesprochen. Ebenso wenig kann mit Grund davon ausgegangen werden, dass sich mangelnde Haftfähigkeit aus dem Umstand ergebe, dass sie für den Verurteilten angesichts seiner psychiatrischen Erkrankung völlig „sinnlos“ sei.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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