Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Juni 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene irakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Gerasdorf die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. April 2025, AZ B*, wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahrs begangener strafbarer Handlungen nach §§ 125; 15, 84 Abs 4; 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie die aufgrund gleichzeitigen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Verurteilung des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Juni 2020, AZ C*, wegen einer Jugendstraftat nach §§ 142 Abs 1, Abs 2; 105 Abs 1; 144 Abs 1 StGB.
Das errechnete Strafende fällt auf den 9. Dezember 2027 (§ 148 Abs 2 StVG). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 StVG) werden am 9. August 2026, jene nach zwei Drittel der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StVG iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) am 19. Jänner 2027 erfüllt sein (ON 2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag nach dessen Anhörung (ON 12) in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.2) ab, nachdem der Leiter der Justizanstalt Gerasdorf (ON 4, 2) keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung geäußert hat.
Der dagegen im Anschluss an die Beschlussverkündung erhobenen (ON 12), in der Folge schriftlich ausgeführten Beschwerde (ON 15), kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgeblichen Normen (§ 46 StGB), die dem Strafvollzug zugrundeliegenden Verurteilungen und das vor der Anlassverurteilung durch drei Vorstrafen getrübte Vorleben zutreffend dar, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0098568, RS0115236 [T1]; RS0119090 [T4]).
Dabei ist nicht zu übersehen, dass die dem Strafgefangenen bislang gewährten zahlreichen Resozialisierungsmaßnahmen wie Verhängung von (teilbedingten) Geldstrafen, bedingte Strafnachsichten, Verlängerung der Probezeiten, die Anordnung von Bewährungshilfe und die (aufgrund des bereits beendeten Suchtmittelkonsums sofortige) Umwandlung der unbedingten Freiheitsstrafe in eine bedingte Freiheitsstrafe nach § 40 SMG (siehe dazu die Verurteilung des LG Feldkirch, AZ **; Einsicht VJ) ihn nicht davon abzuhalten vermochten, neuerlich innerhalb offener Probezeiten einschlägig delinquent zu werden. Zuletzt eröffnete er sich ein neues strafrechtliches Betätigungsfeld, nämlich den Suchtgifthandel wie seine Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch vom 26. Juni 2025, AZ D*, zeigt, mit dem er unter Bedachtnahme (§§ 31, 40 StGB) auf die Anlassverurteilung des Landesgericht Feldkirch, AZ B*, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, wobei ihm hiezu – auf Basis eines Sachverständigengutachtens – (erneut) ein Strafaufschub nach § 39 SMG nach Verbüßung der jetzigen Strafhaft bewilligt wurde (vgl zu alldem die Strafregisterauskunft ON 3).
Einzig positiv hervorzuheben ist, dass der Strafgefangene aufgrund seines erhöhten Risikos des Drogenmissbrauchs – was er unter Hinweis auf sein tadelloses Vollzugsverhalten negiert (ON 15) - regelmäßig Gespräche mit dem psychologischen Dienst führt, er auf der Warteliste für die E* steht und laut Abteilungsbeamten sein Verhalten den Vollzugszwecken entsprechend sei (ON 4).
Hält man sich jedoch das mit dem Jahr 2019 beginnende, massiv getrübte Vorleben des erst 22-jährigen Strafgefangenen (darunter schwere Körperverletzung, [minderschwerer] Raub, Erpressung, Diebstahl durch Einbruch) im Verein mit der Wirkungslosigkeit sämtlicher oben angeführter Resozialisierungsmaßnahmen vor Augen, so ist dem vom Erstgericht erstellten Kalkül, dass beim Strafgefangenen trotz des nun erstmals verspürten Haftübels selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht von der Annahme auszugehen ist, er werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt kommt mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit innerhalb der Probezeiten daher aus spezialpräventiven Gründen derzeit noch nicht in Betracht, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist, zumal in der Äußerung des Anstaltsleiters auf eine psychische Instabilität des Strafgefangenen verwiesen wird (Merkblatt ON 2).
Bei weiterhintadellosem Vollzugsverhalten, bei einem Festhalten an der Gesprächstherapie und weiterer intensiver Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele (§ 20 StVG) ist eine bedingte Entlassung zum nächstmöglichen Stichtag nicht ausgeschlossen, um die Bemühungen des A* nicht ins Leere laufen zu lassen und um seinen Reintegrationsprozess unterstützend begleiten zu können.
Dem Beschwerdevorbringen des Strafgefangenen (ON 15) ist zu entgegnen, dass ein Abstellen auf Entscheidungen betreffend die bedingte Entlassung anderer Insassen allein mit Blick auf die (personenbezogen) zu treffende Prognose spezialpräventiver Notwendigkeit des weiteren Vollzugs von Freiheitsstrafen nicht zielführend sein kann. Die vom Beschwerdeführer reklamierte Vorhaft vom 28. Februar 2025, 0.55 Uhr bis 9. April 2025, 9.41 Uhr, wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2025, GZ D*-52.1des Landesgerichts Feldkirch, auf die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe angerechnet (§ 400 Abs 2 StPO; vgl insoweit schon § 38 Abs 1 letzter Halbsatz StGB; Flora in WK 2StGB § 38 Rz 18 f). Mit Blick auf die bereits erfolgte Vorhaftanrechnung entfällt auch sein weiteres Argument der Zahlung von 300 Euro auf die ausständige Geldstrafe zum Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom (richtig) 15. Juni 2020 (rechtskräftig 20. Juni 2020), AZ C*, (siehe zu all dem ON 10, ON 14.2, ON 14.5, ON 28, ON 46 und ON 52.1 in AZ D* des Landesgerichts Feldkirch, Einsicht in VJ).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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