Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Februar 2026, GZ **-37, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit. b StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 23. April 2026.
Begründung:
Das Erstgericht verhängte über den am ** im Irak geborenen österreichischen Staatsbürger A* nach dessen Festnahme am 19. Jänner 2026, 19:00 Uhr (ON 16.3, Seite 1) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt (ON 17) – dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21. Jänner 2026 (ON 1.11) folgend - am 22. Jänner 2026 die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1, Abs 2 Z 3 lit. b StPO mit Wirksamkeit bis 5. Februar 2026 (ON 19, Seite 3; ON 20) und setzte diese nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 28) mit Beschluss vom 2. Februar 2026 unter Anziehung des selben Haftgrundes mit Wirksamkeit bis 5. März 2026 fort (ON 28).
Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 beantragte der Beschuldigte unter Vorlage einer Arbeitsbestätigung (ON 31.2) die Fortsetzung der Untersuchungshaft in der Vollzugsform des § 173a StPO (ON 31.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 37) setzte das Erstgericht nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 36) die verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 Z 2 lit. b StPO fort und wies den Antrag auf deren Vollzug in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests gemäß § 173a StPO ab.
Ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf Fortsetzung der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nach § 173a StPO – nicht aber gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts und des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit. b StPO – richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten (ON 43), der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher / Rami , WK-StPO § 173 Rz 3 mwN).
Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304; RS0040284). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer / Salzmann, StPO 6 § 173 E 4).
Das Beschwerdegericht geht in seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421; RS0120817) von den unbekämpft gebliebenen, zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zum dringenden Tatverdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht im bekämpften Beschluss aus (RIS-Justiz RS0115236; RS0124017 [T2]).
Soweit für die Haftfrage relevant ist A* in rechtlicher Hinsicht dringend verdächtig, das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB begangen zu haben.
Ausgehend vom dargestellten, als dringend einzustufenden Tatverdacht, liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit. b StPO vor, liegen dem Beschuldigten doch verdachtsmäßig im Zeitraum von 7. Dezember 2025 bis 19. Jänner 2026 wiederholte - nämlich insgesamt vier, darunter eine im Versuchsstadium verbliebene – Betrugshandlungen zur Last.
Folglich besteht die Gefahr, der Beschuldigte werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens auf freien Fuß belassen eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die ebenso wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen gegen das selbe Rechtsgut, nämlich fremdes Vermögen gerichtet sind.
Der angezogene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 172 Abs 2 Z 3 lit. b StPO kann im Hinblick auf sein Gewicht und angesichts der – sich in der Art der strafbaren Handlung manifestierenden – beträchtlichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers zu seiner effektiven Hintanhaltung durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht zweckentsprechend substituiert werden. Das Vorliegen eines festen Wohnsitzes und eines Arbeitsplatzes vermochte den Beschuldigten nicht von der (mutmaßlichen) Tatbegehung abzuhalten.
Die Fortsetzung der seit 22. Jänner 2026 andauernden Untersuchungshaft steht im Hinblick auf die Schwere der Tat weder zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, noch zu der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion angesichts eines relevanten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (zweiter Strafsatz des § 148 StGB) außer Verhältnis.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit dieses Beschlusses gründet sich auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer neuerlichen Haftverhandlung zu entscheiden ist, soweit nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis 5 StPO eintritt.
Nach § 173a Abs 1 StPO kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten die Untersuchungshaft als Hausarrest fortgesetzt werden, der in der Unterkunft zu vollziehen ist, in welcher der Beschuldigte seinen inländischen Wohnsitz begründet hat. Die Anordnung des Hausarrests ist zulässig, wenn die Untersuchungshaft nicht gegen gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) aufgehoben, der Zweck der Anhaltung (§ 182 Abs 1 StPO) aber auch durch diese Art des Vollzugs der Untersuchungshaft erreicht werden kann, weil sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und er zustimmt, sich durch geeignete gelindere Mittel der elektronischen Aufsicht (§ 156b Abs 1 und 2 StVG) überwachen zu lassen. Die im Antrag des Beschuldigten und in seiner Beschwerde (ON 43) angesprochenen Voraussetzungen für diese Vollzugsform, nämlich ein inländischer Wohnsitz, die geordneten Lebensverhältnisse, der bescheinigte Arbeitsplatz und die Zustimmung des Beschuldigten, sich durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht überwachen zu lassen, sind zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests. Weitere Voraussetzung für eine Antragsstattgebung wäre stets auch die Annahme, dass den angenommenen Haftgründen (hier der Tatbegehungsgefahr) durch den elektronisch überwachten Hausarrest wirksam entgegengetreten werden kann. Da einer der wesentlichen Zwecke der Untersuchungshaft ist, dem oder den Haftgründen entgegenzuwirken (§ 182 Abs 1 StPO), ist praktisch nur in seltenen Fällen vorstellbar, dass die Zwecke der Untersuchungshaft auch durch den elektronisch überwachten Hausarrest erreicht werden können. Denn wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß flüchten oder eine Tat begehen (§ 173 Abs 2 StPO), und wenn die Zwecke der Untersuchungshaft auch nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) erreicht werden können, so kann dieser Gefahr in aller Regel auch durch den elektronisch überwachten Hausarrest nicht wirksam begegnet werden (
Diese konkreten Umstände lassen die Annahme, der Zweck der Untersuchungshaft könne durch die besondere Form des Vollzugs als elektronisch überwachter Hausarrest erreicht werden, nicht zu.
Abgesehen davon, dass die Behauptung des Beschuldigten, er habe im Falle eines Schuldspruches keine 24 Monate übersteigende Strafe zu erwarten, rein spekulativ ist, liegt auch die monierte „Schlechterstellung“ gegenüber einem maximal mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sanktionierten Verurteilten, der die Voraussetzungen zur Gewährung des Strafvollzugs durch den elektronisch überwachten Hausarrests im Sinne des § 156b StVG erfüllen würde, nicht vor. Die Strafhaft (vgl. § 20 StVG) und die Untersuchungshaft (§ 182 Abs 1 StPO) verfolgen nämlich verschiedene Haftzwecke.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden