Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* B*wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 29. April 2026, GZ **-8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* B* (ON 1.31) gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt Wiener Neustadt vom 24. November 2025, GZ **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug des mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. November 2024, rechtskräftig seit 24. April 2025, AZ **, verhängten unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten abgewiesen worden war (ON 1.30), nicht Folge.
Das Erstgericht nahm dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Strafregisterauskunft des am ** geborenen A* B* weist zusätzlich zu der verfahrensgegenständlichen Verurteilung insgesamt 2 weitere Vorstrafen auf, welche beide einschlägiger Natur sind.
So wurde er durch das Landesgericht Wiener Neustadt am 15. März 2019 zu ** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Nach dem Schuldspruch hat A* B* am 24. Jänner 2019 in ** seine Ehefrau C* B* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr mit der flachen Hand Schläge gegen den Kopf versetzte, sie an den Haaren riss, am Hals packte, würgte und ihr einen Stoß versetzte, wodurch sie Prellungen, eine Zerrung der Halswirbelsäule und Hautabschürfungen am Hals erlitt.
Es folgte eine Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt am 29. Jänner 2024 zu ** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, welche ebenfalls unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung für eine psychotherapeutische Behandlung, bedingt nachgesehen wurde. In diesem Fall wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er hat zwischen 21. Juni 2023 und 26. Juni 2023 in ** seine Ehefrau C* B* mehrmals telefonisch oder per Chat-Nachrichten gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch die Ankündigungen „Heute mache ich mir solche Vorwürfe, weil ich den liebsten Menschen in meinem Leben umbringen muss. Ich werde es sehr bereuen, aber das werd ich durchführen. Keine Sorge, schau nur was passieren wird, die Kinder werden ohne Vater und ohne Mutter aufwachsen“, „Ich werde dich töten“, „Ich werde zum Frauenhaus kommen und dann werden wir sehen, wer dich beschützt“, „Ich liebe dich sehr, aber wenn ich dich draußen irgendwo alleine sehe, werde ich dich und dann mich selbst umbringen“, „Ich werde jetzt zum Frauenhaus kommen! Schauen wir mal, wer dich beschützt, ich werde dich umbringen“.
Im laufenden Verfahren betreffend die Gewährung des eüH stellt sich der Beschwerdeführer grundsätzlich als zuverlässig heraus und legte die diversen Unterlagen selbständig vor.
Es darf aber nicht übersehen werden, dass mit dem oben genannten Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Jänner 2024 zu ** dem Beschwerdeführer unter anderem die Weisung erteilt wurde, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und ein Erstgespräch binnen eines Monats nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis erfolgte jedoch erst nach Urgenzen (11. März 2024 und 15. April 2024) am 25. April 2024. Auch wurde eine Note des Landesgerichts Wiener Neustadt vom Beschwerdeführer nicht behoben, woraus sich eine Unzuverlässigkeit ableiten lässt, die einer positiven Prognose iSd § 156c Abs 1 Z 4 StVG entgegensteht.
Die Strafregisterauskunft weist zusätzlich zu der verfahrensgegenständlichen Strafe zwei weitere Vorstrafen auf, welche beide einschlägiger Natur sind. Der Beschwerdeführer kam bereits zweimal in den Genuss der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht. Weder dieser Umstand, noch die Zusammenarbeit mit einem Bewährungshelfer, noch die aufgetragene Psychotherapie, konnten den Beschwerdeführer von neuerlicher Delinquenz abhalten.
Rechtlich erwog das Erstgericht wortwörtlich wiedergegeben wie folgt:
Fallaktuell übersteigt die noch zu verbüßende Strafzeit 24 Monate nicht und ist daher grundsätzlich für den Vollzug im eüH geeignet. Ob die zuletzt vom Beschwerdeführer angegebene Wohnung in **, für den Vollzug des eüH geeignet ist, konnte nicht festgestellt werden, weil sich der Erhebungsbericht des Vereins D* auf die im Antrag auf eüH angegebene Wohnung in ** bezieht.
Davon unabhängig ist jedoch zu erwägen, dass der Beschwerdeführer, in Bezug auf die vollzugsgegenständliche Verurteilung, bereits zwei einschlägige Vorstrafen aufweist, wobei ihm jeweils die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht gewährt und ihm auch ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt wurde. Dennoch wurde der Beschwerdeführer innerhalb von rund fünf Monaten nach der vorletzten Verurteilung wieder einschlägig rückfällig. Dies im Zusammenhang mit dem zögerlichen Erfüllen der Weisung zur Psychotherapie, wobei diesfalls mehrfache Urgenzen des erkennenden Gerichts notwendig waren, zeugt gerade nicht von einer uneingeschränkten Paktfähigkeit des Antragstellers.
Weder die mehrmals gewährte Rechtswohltat von bedingten Strafnachsichten, noch die Zusammenarbeit mit Bewährungshelfern, noch eine Psychotherapie, konnten den Beschwerdeführer davon abhalten abermals strafrechtlich in Erscheinung zu treten oder ihn zu einem positiven Lebenswandel zu bewegen.
Mit Blick auf die bisherige wiederholte Delinquenz und die Ergebnislosigkeit bisheriger Rechtswohltaten im Zusammenhang mit dem unzuverlässigen Verhalten in Bezug auf die aufgetragene Psychotherapie, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Vollzugsform des eüH missbrauchen wird. Die Voraussetzung des § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist somit nicht erfüllt.
Da sämtliche Voraussetzungen des § 156c Abs 1 StVG kumulativ vorliegen müssen, erging die abweisende Entscheidung der Anstaltsleitung der Justizanstalt Wiener Neustadt zu Recht. Der Beschwerde des A* B* war sohin nicht Folge zu geben.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B*, der zusammengefasst ausführt, dass sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf frühere strafrechtliche Verurteilungen und daraus abgeleitete Prognosen stütze, dabei jedoch jene Umstände, die seine gegenwärtige Lebenssituation maßgeblich kennzeichnen würden und für die Prognoseentscheidung von wesentlicher Bedeutung seien, nicht ausreichend berücksichtige. Insbesondere sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er mittlerweile über eine eigene Unterkunft verfüge und kein gemeinsamer Haushalt mit seiner ehemaligen Ehefrau bestehe. Die ursprünglich geäußerten Bedenken hinsichtlich einer möglichen Gefährdung seiner ehemaligen Ehefrau entsprächen daher nicht mehr den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen. Ebenso sei nicht ausreichend gewürdigt worden, dass er regelmäßig therapeutische Termine wahrnehme und sich aktiv mit den Ursachen seines früheren Fehlverhaltens auseinandersetze. Die vorgelegten Bestätigungen würden eine kontinuierliche Mitarbeit und eine nachhaltige Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse belegen. Die Entscheidung enthalte jedoch keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb diese Entwicklungen für die Prognose unbeachtlich sein sollten. Besondere Bedeutung komme der schriftlichen Erklärung seiner ehemaligen Ehefrau C* B* zu. Gerade jene Person, deren Schutzinteressen für die Ablehnung des Antrages maßgeblich herangezogen worden seien, habe ausdrücklich erklärt, dass sie sich von ihm nicht bedroht fühle, keine gegenwärtige Gefährdung wahrnehme und die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes unterstütze. Hilfsweise beantrage er daher ausdrücklich die Einvernahme seiner ehemaligen Ehefrau C* B* als Zeugin zu den aktuellen Wohnverhältnissen, zur familiären Situation, zur Betreuung des gemeinsamen Kindes sowie zur Frage einer gegenwärtigen Gefährdung. Darüber hinaus sei er Vater eines autistischen Kindes, das auf intensive Betreuung und Unterstützung angewiesen sei. Seine Mitwirkung bei der Betreuung stelle für das Kind sowie für dessen Mutter eine erhebliche Entlastung dar. Auch dieser Umstand sei nach seiner Auffassung bei der Interessenabwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden (ON 10).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 2).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
Auch die Ermessensentscheidung über die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG zu treffende Prognose betrifft – solange dem Vollzugsgericht dabei kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder es den vorgegebenen Ermessensrahmen eklatant missachtet hätte - keine erhebliche Rechtsfrage ( Drexler/Weger , aaO § 156c Rz 14/1).
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger , aaO Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger , aaO Rz 15 mwN).
Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller nur eine mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw. Paktfähigkeit zeigt. Beispiele für solche Vorfälle bzw. Erwartungen sind nach der Rechtsprechung, dass der Antragsteller Termine oder auferlegte Bedingungen nicht einhält ( Drexler/Weger , aaO Rz 15/1 mwN).
Nachdem das Erstgericht seine Prognose sowohl auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers als auch auf den Rückfall innerhalb von rund fünf Monaten nach der vorletzten Verurteilung und auf das zögerliche Erfüllen der Weisung zur Psychotherapie stützte, aber auch für ihn sprechende Umstände, wie die angegebene neue Wohnung in ** und das Absolvieren einer Psychotherapie, in seine Ermessensentscheidung miteinbezog, haftet dieser gerade keine Willkür an, sondern wurde diese anhand der vorliegenden und vom Beschwerdeführer gar nicht kritisierten Erhebungsergebnisse nachvollziehbar getroffen.
Soweit sich A* B* auf die mit der Beschwerde vorgelegte Erklärung seiner Ex-Frau C* B* (ON 10 S 3) beruft und deren Einvernahme beantragt, verkennt er, dass im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien Neuerungsverbot besteht, weil Beschlüsse des Vollzugsgerichts - das nicht als erste Instanz entscheidet - nach § 16 Abs 3 StVG nur wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden können und gemäß § 17 Abs 2 Z 2 iVm Z 1 StVG die Bestimmung des § 65 AVG, wonach Neuerungen im Berufungsverfahren zulässig wären, nicht anzuwenden ist (vgl OLG Wien in ständiger Rsp, zuletzt AZ 32 Bs 14/26g; Drexler/Weger , aaO § 16a Rz 2 mwN). Im Übrigen hat das Erstgericht seine Missbrauchsprognose ohnehin nicht mit einer möglichen Gefährdung der ehemaligen Ehefrau begründet.
Nachdem die Gewährung des eüH das kumulative Vorliegen der in § 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen erfordert und bereits das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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