Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) und die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 4. August 2026, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Graz-Karlau aufgrund des Urteils des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht vom 26. April 2017, AZ B*, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 23. Oktober 2017, AZ 10 Bs 294/17m, und dem Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 13. September 2024, GZ B*-165, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, des Vergehens der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB, des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von neunzehn Jahren und zwei Monaten. Zu dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ist auf die im Akt befindliche Urteilsausfertigung zu verweisen (siehe Ordner „Sonstige Beilagen – Urteile“).
Die Hälfte der Strafzeit ist seit 10. März 2026 vollzogen, zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 20. Mai 2029 verbüßt sein. Strafende ist der 10. Oktober 2035 (ON 6.3).
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zur Hälfte der Strafzeit wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 10. März 2026, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen rechtskräftig abgelehnt (siehe Ordner „sonstige Beilagen – BE“).
Mit Beschluss wies das Vollzugsgericht auch den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Freiheitsstrafe – nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 9) – konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Anstaltsleiters (ON 6.2) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 10).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach der Verkündung des angefochtenen Beschlusses vom Strafgefangenen angemeldete Beschwerde (ON 9,3), die fristgerecht zur Ausführung gelangte (ON 11).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss den Inhalt der Anlassverurteilung, den „Bittsteller“ des Strafgefangenen (ON 2), die Stellungnahmen des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft, das Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 28. Jänner 2026 (Beilage ./GA im Ordner „sonstige Beilagen“) sowie die anzuwendenden Normen, somit die Sach-und Rechtslage zutreffend dar, weshalb darauf verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1]).
Das Beschwerdegericht teilt und übernimmt ebenso die zutreffende Argumentation des Erstgerichts zum negativen Prognosekalkül im Sinne des § 46 Abs 1 StGB.
Stichhaltige Argumente, die eine Änderung an diesem Prognosekalkül herbeizuführen mögen, bringt der Strafgefangene weder im „Bittsteller“ noch in der Beschwerde vor. Im Wesentlichen beschränkt er sich auf die Argumentation, das Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen sei mit Blick auf das von ihm vorgelegte psychiatrische Privatgutachten (ON 2.2) unrichtig, weswegen die auf dem Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen fußende Gefährlichkeitsprognose zu revidieren sei.
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist beginnend im Jahr 2009 außer der Anlassverurteilung zwei weitere Verurteilungen aus, die als einschlägig zu werten sind (ON 5). Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 27. Mai 2009, AZ C*, wurde der Strafgefangene wegen §§ 133 Abs 1, 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. Mai 2012, AZ D*, wurde der Strafgefangene wegen § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall StGB zur Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss nach § 494a StPO wurde die Probezeit zu AZ C* des Landesgerichts Leoben auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 15. Mai 2012, AZ D*, wurde die Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt; diese verbüßte der Strafgefangene bis zum 6. Mai 2013.
Aus dem bereits im zitierten Verfahren über die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag eingeholten Sachverständigengutachten vom 28. Jänner 2026, das aufgrund des seitdem vergangenen kurzen Zeitraums nach wie vor aktuell ist, geht hervor, dass beim Strafgefangenen in Ansehung von Eigentums-als auch Gewaltdelikten ein erhöhtes Rückfallrisiko besteht (Beilage ./GA, 31). Diese Annahme leitete die gerichtlich bestellte Sachverständige nicht allein aus dem mehrfach einschlägig getrübten Vorleben des Strafgefangenen ab, sondern insbesondere aus der auf den (über einen längeren Zeitraum getätigten) Beobachtungen des psychologischen Dienstes fußenden Stellungnahme des Anstaltsleiters und dem mit den Beobachtungen des psychologischen Dienstes im Einklang stehenden persönlichen Eindruck, den die Sachverständige im Explorationsgespräch mit dem Strafgefangenen gewann (Beilage ./GA, 27). Die Sachverständige attestierte dem Strafgefangenen – schlüssig begründet und solcherart überzeugend – eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung (narzisstisch; F 60.8 nach ICD-10; nach ICD-11: 6D10.1/6D11.2 Moderate personality disorder: Dissociality in personality disorder or personality difficulty [./GA, 29]). Überzeugend legte die Sachverständige unter Anschluss der Testergebnisse an das Gutachten dar, dass das persönlichkeitsinduzierte Rückfallsrisiko des Strafgefangenen in Bezug auf Eigentums-und Gewaltdelikte als hoch zu bewerten ist. Selbst beim Explorationsgespräch legte der Strafgefangene plötzlich ein stark verändertes Verhalten an den Tag, nachdem ihm die Sachverständige dargelegt hatte, dass sie eine bedingten Entlassung aus Sachverständigensicht (noch) nicht befürworte. Dass es sich dabei nicht um ein einmaliges Verhalten des Strafgefangenen handelt, geht aus den Beobachtungen des psychologischen Dienstes hervor (ON 6.2, 3). Auf das Wesentliche zusammengefasst verhält sich der Strafgefangene compliant und angepasst, solange sein Umfeld auf seine Wünsche und Bedürfnisse eingeht. Kommt das Umfeld seinen Wünschen nicht nach, verhält sich der (sehr fordernde) Strafgefangene sehr schnell gekränkt und wütend (./GA, 28). Ausführlich setzte sich die Sachverständige unter Bezugnahme auf die vom Strafgefangenen im Vollzug absolvierten Therapien (ON 6.2, 2) damit auseinander, dass der Strafgefangene in Ansehung der von ihm begangenen Taten keine angemessene Störungseinsicht an den Tag legt und leitete (auch) daraus die mangelnde Deliktseinsicht des Strafgefangenen und dessen Bereitschaft zur Veränderung ab (./GA, 28). Aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters geht hervor, dass im Rahmen der therapeutischen Befassung eine Auseinandersetzung mit den Risikofaktoren (Deliktseinsicht, Persönlichkeitsmerkmale) des Strafgefangenen stattgefunden hat. Die Lockerungsprognose zeigt wenig Veränderung des Strafgefangenen bei der subjektiven Darstellung des Delikts auf. Eine tiefgreifende Problem-und Deliktseinsicht im Sinne des Erkennens persönlichkeitsspezifischer Merkmale, die zur Tat geführt hätten, sowie deliktsauslösende Problembereiche ergeben sich daraus nicht. Auch daraus ist eine unzureichende Veränderung in der Deliktseinsicht des Strafgefangenen sowie seine nur unvollständige Verantwortungsübernahme für sein Handeln abzuleiten. Seine Persönlichkeitsstruktur weist eine sozial erwünschte Selbstdarstellung bei vermindertem Zugang zu den eigenen Emotionen bei deutlich narzisstischen Anteilen sowie einer abwertenden Einstellungen gegenüber anderen Personen auf. Darauf basierend empfahl der psychologische Dienst dem Strafgefangenen die neuerliche Absolvierung der Gruppe „Deliktbearbeitung“. Dieser Empfehlung kommt der Strafgefangene seit Februar 2026 nach (ON 6.2, 3). In einer Gesamtbetrachtung sämtlicher relevanter Umstände gelangte die Sachverständige zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass der Strafgefangene noch nicht den Willen und die Einsichtsfähigkeit hat, den Zusammenhang zwischen seiner stark ich-bezogenen und gewinnorientierten Persönlichkeitsstruktur und seiner Bereitschaft, andere Menschen zum eigenen Vorteil zu betrügen und (auch körperlich) schwer zu schädigen, zu erfassen (./GA, 29). Denn innerhalb der zu erhebenden delinquenten Persönlichkeitsstruktur konnte insgesamt noch keine ausreichende Veränderung erfasst werden, die eine risikopräventive Auswirkung auf das beim Strafgefangenen bestehende hohe Ausgangsrisiko hätte. Solcherart ist selbst unter Berücksichtigung des vom Strafgefangenen angeführten sozialen und wirtschaftlichen Empfangsraums – der im Übrigen bereits im Zeitpunkt der Begehung der Anlasstaten bestanden hat (./GA, 10ff) – die Annahme eines derzeit noch bestehenden hohen Rückfallsrisikos nicht zu kritisieren.
Mit Blick auf die schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen, die ihre Erkenntnisse unter dem persönlichen Eindruck des Strafgefangenen in Verbindung mit den langfristigen Wahrnehmungen des psychologischen Dienstes gewann, ist für den Strafgefangenen aus dem zitierten Privatgutachten nichts zu gewinnen. Allein, dass der Privatgutachter zu einem anderen Ergebnis kommt, als die gerichtlich bestellte Sachverständige – wobei der Privatsachverständige dem Gutachten keine Testergebnisse anschloss und das Vollzugsverhalten kriminalprognostisch deutlich höher gewichtete, als die Persönlichkeitsgefährlichkeit des Strafgefangenen (ON 2.2, 50) – vermag das Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht als unrichtig zu qualifizieren. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen reicht das Privatgutachten den Beschwerdeausführungen zuwider für die Annahme eines durch den Strafvollzug eingeleiteten Umdenkprozesses, das den Beschwerdeführer im Fall einer bedingten Entlassung wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahrt, nicht aus. Insbesondere mit Blick auf die im Kern leugnende Verantwortung des Strafgefangenen und der erst im Februar 2026 (neuerlich) begonnenen Psychotherapie „Deliktaufbearbeitung“ ist eine nachhaltige Wesensveränderung des Strafgefangenen nicht anzunehmen.
In Anbetracht des mehrfach einschlägig getrübten Vorlebens, des darin bisher dokumentierten Bewährungsversagens des Strafgefangenen, bei dem auch ein vorangegangener mehrmonatiger Strafvollzug keine bessere Wirkung zeigte, in Verbindung mit dem hohen persönlichkeitsinduzierten Rückfallrisiko ist dem Erstgericht beizupflichten, dass das anzustellende Prognosekalkül aus spezialpräventiven Gründen zu Lasten des Strafgefangenen ausschlägt. Seine Vorstrafen und die Tatbegehung trotz eines mehrmonatigen Strafvollzugs lassen auf eine Geringschätzung fremder Interessen und Rechtsgüter sowie auf die Bereitschaft, andere Menschen skrupellos zu schädigen, schließen. Dies lässt unter Bedachtnahme auf die mangelnde Problem-und Deliktseinsicht begründet annehmen, dass der spezialpräventive Zweck des Strafvollzugs (§ 20 StVG) beim Strafgefangenen noch nicht erreicht ist. Demgemäß wird der Strafgefangene durch die weitere Verbüßung einer Strafe mit hoher Wahrscheinlichkeit eher von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten, als durch die bedingte Entlassung selbst in Verbindung mit Unterstützungsmaßnahmen (§§ 50 bis 52 StGB). Damit erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung nicht als korrekturbedürftig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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