Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 8. Juni 2026, GZ **-6, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von zwei Jahren und zehn Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 8. Februar 2028.
Mit Ansuchen vom 15. Februar 2026 (ON 1) beantragte er eine Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Leoben und führte familiäre/persönliche Gründe ins Treffen, die im Parteiengehör (ON 4) sowie mit Eingabe ON 5 weiter ausgeführt werden.
Die Generaldirektion gab diesem Antrag mit dem bekämpften Bescheid nicht Folge und führte begründend aus, dass gemäß § 9 Abs 1 StVG Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteige, in der nach § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen seien, Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten Strafzeit hingegen in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe. Die Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe – wie die Justizanstalt Leoben – seien ihrer organisatorischen Einrichtung nach nur für den Vollzug (der Untersuchungshaft und) von Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten eingerichtet, nicht jedoch für den Vollzug von längeren Freiheitsstrafen.
Darüber hinaus weise der junge Strafgefangene Behandlungsbedarf auf, weil er auch wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden sei und die Justizanstalt Sonnberg für die Anhaltung von Gewalt- und Sexualstraftätern konzipiert sei. Laut Stellungnahme des Fachdienstes sei er therapeutisch angebunden, was er auch als hilfreich empfinde. Er habe auch die Chance erhalten, in der Justizanstalt Sonnberg eine Ausbildung zu absolvieren. Die Chancen auf eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe sei bei guter Führung und Therapie gegeben. Es liege bezüglich der angestrebten Ausbildung eine Sprunghaftigkeit des Insassen vor. Auf Grund der vorhandenen Struktur (therapeutische Anbindung, Fertigstellung der Ausbildung) sei eine Verlegung kontraproduktiv. Letztlich spreche auch die Belagssituation im landesgerichtlichen Gefangenenhaus mit einer Auslastung von 106,01 % auf den Abteilungen für männliche Strafgefangene gegen die Verlegung, zumal die Justizanstalt Sonnberg mit 105,11 % eine geringere Auslastung aufweise.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der – soweit inhaltlich fassbar – zusammengefasst wiedergegeben moniert, dass er ab Juli/August nicht mehr unter die 18 Monate Reststrafe falle. Auf Grund zweier Meldungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erziehungszwecke für ihn gegeben seien oder er gute Chancen auf eine bedingte Entlassung habe. Um bessere Chancen auf die Vollzugsortsänderung zu haben, habe er bezüglich der Ausbildung gelogen. Die angebotene Therapie helfe ihm auch nicht. Sein zukünftiger Wohnort nach der Haft werde in ** sein und seien Besuche für seine Familie in Sonnberg erschwert und kostenintensiv. Auch seine Freundin wolle wieder Kontakt zu ihm. Den Vollzugsort Sonnberg habe er aus Gründen, die später nicht eingetreten seien, angestrebt. Er habe seinen Zahnarzt in **, wo die Zahnspange gerichtet und regelmäßig überprüft werden müsse. Wenn er nicht nach Leoben überstellt werde, werde er es bei einer anderen Anstalt in deren Nähe versuchen. Wenn es sein müsse, werde er dafür in Hunger- und Durststreik treten oder eine Belagsverweigerung setzen. Eine Wiedereingliederung sei in Leoben besser zu bewerkstelligen. Er habe eine Besuchswoche „von Leoben“ erhalten, also müsse es dort Kapazitäten geben. Es sei dann nur am Transport gescheitert. Er habe auch mit dem Sozialen Dienst gesprochen und wäre dieser auf Grund der Entwicklungen in letzter Zeit mit einer Vollzugsortsänderung einverstanden.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Vorauszuschicken ist, dass für die Frage der Zuständigkeit die noch offene Strafzeit (§ 1 Abs 5 StVG) zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft ausschlaggebend ist. Mutmaßungen/Spekulationen über eine bedingte Entlassung haben in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben ( Drexler/Weger, StVG 5 § 9 Rz 6 mwN aus der Rechtsprechung des OLG Wien).
Der Strafgefangene wies zum Beginn des Vollzugs der Strafhaft (vgl Auszug aus der Vollzugsinformation) eine offene Strafzeit von mehr als 18 Monaten auf, sodass die Strafe gerade nicht in einem Gefangenenhaus – wie der Justizanstalt Leoben -, sondern in der gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen (§ 9 Abs 1 StVG) und eine Vollzugsortsänderung in die genannte Justizanstalt schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
Im Übrigen steht der begehrten Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Leoben – wie im bekämpften Bescheid ausgeführt - auch die Auslastungssituation entgegen, zumal diese nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 8. Juni 2026 im Normalvollzug der Männer eine höhere Auslastung aufwies (106,01%) als die Justizanstalt Sonnberg (105,11% [vgl zur seinerzeitigen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 8. Juni 2026]), sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts am 12. August 2026 (Normalvollzug der Männer der Wunschanstalt: 109,29%, Stammanstalt 105,68% [vgl. jeweils detaillierte Belagsübersicht vom 12. August 2026, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung]).
Da – wie bereits ausgeführt – schon ein dagegen sprechender Grund die Strafvollzugsortsänderung ausschließt, konnte das weitere Beschwerdevorbringen auf sich beruhen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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