Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 10. Juni 2026, GZ **-5, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückverwiesen .
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von acht Jahren und vier Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 29. Juni 2030.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion einem Antrag des Genannten auf Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 StVG in die Justizanstalt Hirtenberg (ON 1) nicht Folge.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er seinen Antrag auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Hirtenberg mit den besseren Besuchsmöglichkeiten für seine Familie begründe. Da er regelmäßig Besuch erhalte, könne seine Begründung nicht ganz nachvollzogen werden. Die Generaldirektion erkenne zwar an, dass eine Überstellung in eine dem Wohnsitz der Angehörigen näher gelegene Justizanstalt wegen der Erleichterung der Besuchsmöglichkeiten unter Umständen vorteilhaft sein könne. Aufgrund der derzeitigen österreichweiten Belagssituation und da in der Justizanstalt Hirtenberg bei einer aktuellen Auslastung von 98,15 % noch 32 Überstellungen offen seien, könne einer Vollzugsänderung in die Wunschanstalt aber nicht zugestimmt werden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 18. Juni 2026, in welcher dieser ausführt, dass sein Bruder schwer behindert sei und die Familie bei Besuchen alles unternehmen müsse, damit sein Bruder versorgt sei. Es falle seinen Eltern und Geschwistern leichter, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hirtenberg zu kommen.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien, AZ 33 Bs 64/15a).
In puncto besserer Ausnützung der Vollzugseinrichtungen sind insbesondere Belagsauslastungen, Arbeits-, Ausbildungs-und besondere Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, wobei der bloße Hinweis auf eine „begrenzte Platzkapazität“ ohne entsprechende Konkretisierung dieser Angabe für sich allein nicht ausreicht, um die Ablehnung eines Antrags auf Strafvollzugsortsänderung zu begründen. Konkretisierend ist etwa eine zahlenmäßige bzw prozentuale Darstellung der Auslastungssituation ( Drexler/Weger, StVG 5 § 10 Rz 5 mwN).
Diesen Kriterien wird die Generaldirektion mit dem bloßen Verweis auf die aktuelle Auslastung der Justizanstalt Hirtenberg und die Anzahl noch offener Überstellungen in diese Anstalt ohne zahlenmäßigen oder prozentualen Vergleich mit der Auslastungssituation der Standanstalt Stein nicht gerecht.
Im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion im Normalvollzug der Männer die Justizanstalt Hirtenberg mit 100,48 % tatsächlich geringer ausgelastet war als die Justizanstalt Stein mit 103,23 % (vgl die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 10. Juni 2026), kann die Entscheidung der Generaldirektion aber auch im Ergebnis keinen Bestand haben.
Nachdem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, das als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz entscheidet und demnach Neuerungen zu berücksichtigen hat ( Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 3 mwN), die in der Integrierten Vollzugsverwaltung abgebildete Auslastungssituation eine geringere Auslastung der Justizanstalt Hirtenberg zeigt (100,48 %; hingegen 108,71 % in der Justizanstalt Stein im Normalvollzug der Männer), war der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückzuverweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird die Generaldirektion neuerlich über den Antragsgegenstand zu entscheiden und dabei-sollte die Auslastung der Justizanstalten die Begründung weiterhin nicht zu tragen vermögen - auf die weiteren, eingangs dargestellten Kriterien des § 10 Abs 1 StVG einzugehen und diese – allenfalls nach Verfahrensergänzung - durch Feststellungen zu klären haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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