Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4. Februar 2026, GZ **-4, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht – im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl den angeschlossenen Akt AZ ** des Landesgerichts Innsbruck) - einer Beschwerde des A* (ON 2.2) gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 17. Oktober 2025, **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom (richtig:) 3. September 2024, rechtskräftig seit 20. Februar 2025, AZ B*, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten sowie (richtig:) der gleichzeitig widerrufenen bedingten Strafnachsicht zu AZ ** des Bezirksgerichts Dornbirn in der Dauer von zwei Monaten in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 2.3), nicht Folge.
Das Erstgericht nahm dabei die von der Anstaltsleiterin getroffenen Feststellungen - die im Folgenden wortwörtlich wiedergegeben werden - als erwiesen an:
A* wurde mit Urteil des LG Feldkirch vom 20. Februar 2025 zu AZ B* wegen §§ 125, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten sowie mit dem Urteil des LG Feldkirch vom 20. Februar 2025 zu AZ B* WR wegen § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt, sodass 6 Monate Freiheitsstrafe aushaften und hat den Vollzug dieser Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß §§ 156b ff StVG beantragt.
Feststellungen zu Straftat und Persönlichkeit:
In der Strafregisterauskunft des Antragstellers scheinen bisher fünf Eintragungen auf. Zwei betreffen strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen und drei Eintragungen erfolgten wegen Verstöße(n) gegen die körperliche Integrität Dritter.
Beim Antragsteller musste in einem Fall ein zunächst bedingt nachgesehener Teil der Geldstrafe sowie in einem weiteren Fall eine bedingte Strafnachsicht infolge neuerlicher Delinquenz widerrufen werden.
Feststellungen zur Missbrauchsprognose im ersten Rechtsgang:
Im Zuge der Erhebungen für den eüH konnte die Justizanstalt Feldkirch durch Einsicht ins EKIS feststellen, dass in Bezug auf den Antragsteller zu C* bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch seit 7. April 2025 ein Verfahren wegen § 27 Abs 2 SMG behängt. Diesem Verfahren liegt zugrunde, dass der Antragsteller am 15. Jänner 2025 um 22:41 Uhr im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung auf frischer Tat beim Konsum einer illegalen Menge von Suchtmitteln betreten und daraufhin angezeigt worden ist (ON 7). Dieses offene Verfahren verschwieg Herr A* im Rahmen seiner Antragstellung und führte anstatt dessen im Antragsformular an, dass gegen ihn keine weiteren Strafverfahren anhängig sind. Er bestätigte diese Angaben unterschriftlich als wahr und war somit bereits im Zuge der Befüllung des Antragsformulars unaufrichtig.
Am Tag des Parteiengehörs, dem 17. Juni 2025, wurde beim Antragsteller im Beisein seines Rechtsanwaltes Mag. D* ein Harntest durchgeführt, zu welchem sich Herr A* im Vorfeld freiwillig bereit erklärte. Dieser Harntest brachte ein illegal positives Ergebnis auf Kokain und THC. Der Antragsteller bestritt zunächst Suchtgift, insbesondere Kokain, konsumiert zu haben. Nach weiterem Befragen räumte er jedoch ein, vor ca. 2 Monaten Cannabis konsumiert zu haben.
Unabhängig davon, dass die von der Behörde verwendeten Tests THC nur dann anzeigen, wenn ein frischer Konsum – d.h. max. 7 bis 10 Tage zurückliegend – oder, wenn eine Person regelmäßig über mehrere Monate THC konsumiert und in den letzten 4 bis 6 Wochen nicht mehr Cannabis geraucht hat, ist festzustellen, dass der vom Antragsteller eingeräumte Konsum jedenfalls während des laufenden eüH-Antragsverfahrens stattgefunden hat. Dieses Verhalten stellt eine neuerliche strafbare Handlung dar.
Da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Test fehlerhaft war oder falsch ausgewertet wurde, was sich insbesondere daraus ergibt, dass der eingeräumte Konsum von THC korrekt angezeigt wurde, ist auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Herr A* Kokain konsumiert hat. Diese Substanz wird von den ho. verwendeten Testkassetten dann positiv angezeigt, wenn der Konsum im Zeitraum 3 bis 5 Tage vor der Testung stattgefunden hat. Die Behörde wertet die diesbezüglich leugnende Einlassung des Antragstellers als bloße Schutzbehauptung.
Aufgrund dieser Umstände kann keine positive Missbrauchsprognose gestellt werden.
Feststellungen zur Missbrauchsprognose im zweiten Rechtsgang:
In Entsprechung der Entscheidung des Vollzugssenates vom 20. August 2025 zu AZ ** wurde die Harnprobe vom 17. Juni 2025 an das Institut Prof. Dr. Günter E* zur gaschromatografischen Analyse geschickt.
Dieser führt in seinem Gutachten vom 17. September 2025 aus, dass der Konsum von THC und Kokain zweifelsfrei bestätigt wird.
Dem Antragsteller wurde im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs am 9. Oktober 2025 zunächst eine Kopie des Gutachtens ausgefolgt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Analyse des Prof. Dr. E* gegeben.
Herr A* blieb dabei, dass er im Zeitraum zwischen Zustellung der Ladung zum ersten Parteiengehör am 5. Juni 2025 und dem ersten Parteiengehör am 17. Juni 2025 kein Kokain konsumiert hat. Er bzw. der anwesende Rechtsvertreter verwiesen darauf, dass ein am Tag des zweiten Parteiengehörs durchgeführter Harntest ein negatives Ergebnis auf alle Substanzen erbracht hatte.
Über Befragen führte der Antragsteller weiters aus, dass er am 8. Oktober 2025 wiederum als Beschuldigter bei der PI F* im Zusammenhang mit einem neuerlichen Cannabiskonsum einvernommen worden ist.
Es kann somit, wie auf Seite 7 der Entscheidung des Vollzugssenates zu AZ ** festgehalten, in Bezug auf den Antragsteller keine positive Missbrauchsprognose gestellt werden.
Nach Wiedergabe der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheids sowie Darstellung des weiteren Verfahrensgangs hielt das Erstgericht wortwörtlich wiedergegeben fest wie folgt:
Die Beschwerde dringt nicht durch.
Darin werden keine Bedenken an den im angefochtenen Bescheid aktenkonform (s insbesondere ON 2.6) getroffenen Feststellungen hervorgerufen, sodass diese die ausdrückliche Billigung des Vollzugsgerichts finden, welches sie sich identifizierend zu eigen macht.
In rechtlicher Hinsicht wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und werden diese zwecks Vermeidung von Wiederholungen vom Vollzugsgericht identifizierend übernommen.
Lediglich zur Klarstellung wird weiters ausgeführt, dass betreffend das Ermittlungsverfahren C* der Staatsanwaltschaft Feldkirch für den Beschwerdeführer zwar die von der Beschwerde relevierte und auch hier zu beachtende Unschuldsvermutung gilt (§ 8 StPO), Gefahrenpotential im Sinne des § 156c Abs 1 Z 4 StVG (s Drexler/Weger, StVG 5§ 156c Rz 15/1 mwN) jedoch darin liegt, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren unrichtige Angaben machte bzw. Fakten verschwieg, indem er am 22. April 2025 im Antragsformular ankreuzte „Gegen mich sind derzeit keine weiteren Strafverfahren anhängig.“ (ON 3 S 44 = ON 4.2 S 44, je im Akt ** des Landesgerichts Innsbruck), obwohl er am 15. Jänner 2025 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG von der Polizeiinspektion F* mittels Identitätsfeststellung und Personskontrolle beamtshandelt wurde (ON 3 S 158 = ON 4.2 S 158, je im Akt ** des Landesgerichts Innsbruck).
Wenngleich der Beschwerdeführer zuletzt keine Drogen mehr konsumierte (ON 2.5 S 3) und die Beschwerde behauptet, dass ein Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer eingetreten sei, ist eine günstige Risikoprognose nach § 156 Abs 1 Z 4 StVG nach Ansicht des Vollzugsgerichts – selbst bei Einhaltung entsprechender Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) – letztlich nicht mehr zu argumentieren, zumal der Beschwerdeführer selbst nach Zustellung der Ladung zum Parteiengehör am 5. Juni 2025 (ON 3 S 169 = ON 4.2 S 169, je im Akt ** des Landesgerichts Innsbruck) Kokain konsumierte (ON 2.6).
Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der ausführt, dass die gegenständliche Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweiche, eine solche Rechtsprechung fehle oder uneinheitlich sei. Gegenständlich fehle es an einer Rechtsprechung in oben angeführtem Sinne. Denn es stehe Folgendes fest: Am Tag des ersten Parteiengehörs, dem 17. Juni 2025, sei ein Harntest durchgeführt worden. Dieser Harntest habe ein illegal positives Ergebnis auf Kokain und THC hervorgebracht. Es sei dann ein negativer Bescheid der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 21. Juni 2025 ergangen. Das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht habe jedoch der Beschwerde mit Beschluss vom 20. August 2025 Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 21. Juni 2025 aufgehoben und die Vollzugssache der Anstaltsleiterin zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Am Tag des zweiten Parteiengehörs, nämlich am 9. Oktober 2025, sei wiederum ein Harntest durchgeführt worden. Dieser Harntest vom 9. Oktober 2025 habe ein negatives Ergebnis auf alle Substanzen erbracht, sodass feststehe, dass er keinerlei Drogen mehr konsumiert habe und darin liege der Umstand, dass es in dieser Konstellation an Rechtsprechung fehle. Es sei die Rechtsfrage zu erörtern und zu beantworten, ob ihm nicht nochmals eine Chance zu geben sei, die Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes zu absolvieren. Am 17. Juni 2025 sei der Harntest positiv gewesen. Am 9. Oktober 2025 habe ein weiterer Harntest ein negatives Ergebnis ergeben. Dies zeige, dass ein Gesinnungswandel eingetreten sei und er keine Suchtmittel mehr konsumiere, insbesondere kein Kokain und Cannabis. Diese Frage sei zu beantworten, weshalb die Beschwerde auch zulässig sei. Es sei ihm eine neue Chance, seine Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu verbüßen, einzuräumen (ON 5.1 = ON 6).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 2).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
Auch die Ermessensentscheidung über die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG zu treffende Prognose betrifft – solange dem Vollzugsgericht dabei kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder es den vorgegebenen Ermessensrahmen eklatant missachtet hätte - keine erhebliche Rechtsfrage ( Drexler/Weger , aaO § 156c Rz 14/1).
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger , aaO Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger , aaO Rz 15 mwN).
Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller nur eine mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw. Paktfähigkeit zeigt. Beispiele für solche Vorfälle bzw. Erwartungen sind nach der Rechtsprechung, dass der Antragsteller im Bewilligungsverfahren unrichtige Angaben macht oder Fakten verschweigt ( Drexler/Weger , aaO Rz 15/1 mwN).
Nachdem das Erstgericht seine Prognose sowohl auf die unrichtigen Angaben bzw. das Verschweigen von Fakten im eüH-Bewilligungsverfahren als auch auf den Umstand, dass er selbst nach Zustellung der Ladung zum Parteiengehör am 5. Juni 2025 noch Kokain konsumiert hatte, stützte, aber auch für ihn sprechende Umstände, wie dass er zuletzt keine Drogen mehr konsumierte und den Eintritt eines Gesinnungswandels behauptete, in seine Ermessensentscheidung miteinbezog, haftet dieser gerade keine Willkür an, sondern wurde diese anhand der vorliegenden und vom Beschwerdeführer gar nicht kritisierten Erhebungsergebnisse nachvollziehbar getroffen.
Zumal die Gewährung des eüH das kumulative Vorliegen der in § 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen erfordert und bereits das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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