Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 26. März 2026, GZ B*-8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
A* wurde in Ansehung des am 15. Mai 2025 ausgegebenen Abendessens in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Ausfolgung einer den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechenden und schmackhaften Verpflegung (§ 38 Abs 1 StVG) verletzt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* vom 23. November 2025 (ON 1.11) gegen das Beschwerdeerkenntnis des Leiters der Justizanstalt Klagenfurt vom 19. November 2025, ** (ON 1.5), nicht Folge.
Begründend wurde wortwörtlich ausgeführt:
In der Justizanstalt Klagenfurt war für den Nachmittag des 15. Mai 2025 unter Einhaltung der HACCP-Vorschriften und eines Erlasses des Bundesministerium betreffend die Verpflegung von Insassen geplant, eine Schädlingsbekämpfung durchzuführen (ON 7 iVm ON 1.8). Die Organisation der quartalsmäßig durchzuführenden erfolgt durch die Bediensteten der Hauswerkstätte und der Anstaltsküche, wobei die Anordnung zur Durchführung der Schädlingsbekämpfung vom Leiter der Justizanstalt Klagenfurt getroffen worden war (ON 7 iVm ON 1.8). Dieser Auftrag hatte die Umstruktuierung der Essenausgabe für das Abendessen zur Folge. Aufgrund der eingesetzten Mittel war es nicht mehr zulässig, die Küche sowie angrenzende Bereiche – insbesondere das Kühlhaus – zu betreten, sodass am 15. Mai 2025 um 11.00 Uhr von den Justizwachebeamten mit dem Mittagessen auch das Abendessen mit einem Weichkäse ausgegeben (ON 1.8). Dabei handelte es sich um das kühlpflichtige Produkt ** Camembert 100g. Damit der Weichkäse das volle Aroma entfalten kann, wird üblicherweise empfohlen, den Käse vor dem Verzehr auf Zimmertemperatur zu bringen. Es liegen keine spezifischen Analysen darüber vor, wie lange Käse bei Raumtemperatur bedenkenlos gelagert werden kann. Aus Erfahrung wird jedoch davon ausgegangen, dass bei üblichen Raumtemperaturen (dh. Nicht in direkter Sonne oder Hitze) ein Zeitraum von bis zu sechs Stunden außerhalb der Kühlung keine Gesundheitsgefahr darstellt und der Käse verzehrt werden kann (Stellungnahme Berglandmilch ON 1.6). Die Einnahme des Weichkäses war somit zu einer üblichen Zeit für das Abendessen um 17.00 Uhr und somit innerhalb der unbedenklichen Verzehrzeit des Weichkäses für A* möglich. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die vorzeitige Ausgabe des Weichkäses ist nicht feststellbar. Gegen diese Essenausgabe erhob A* am 17. Mai 2025 eine Beschwerde an den Leiter der Justizanstalt Klagenfurt (ON 1.3), welcher mit den Erkenntnis vom 19. November 2025 (ON 1.5) keine Folge gegeben wurde. Eine weitere Beschwerde erhob er gegen eine Essensausgabe am 16. Mai 2025 (ON 1.4), wobei er diese Beschwerde mit der Eingabe vom 23. November 2025 zurückzog (ON 1.11).
Die Feststellungen konnten anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers, der Ausführungen der Anstaltsleitung in ihrer Stellungnahme und der übrigen in den Klammerzitaten angeführten Beweismittel getroffen werden. Einer Anhörung des Strafgefangenen bedurfte es zusätzlich zu seinem hinreichenden Vorbringen nicht.
Den unbedenklichen und schlüssigen Ausführungen der Justizanstalt Klagenfurt ist zu den Gründen für die verfrühte Ausgabe des Abendessen zu folgen. Es ist wohl als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass eine Schädlingsbekämpfung mit Mitteln durchgeführt wird, die keinesfalls mit Lebensmitteln in Kontakt kommen sollten. Ebenso ist es als allgemein bekannt anzusehen, dass die Schädlingsbekämpfungsmittel über einen längeren einwirken müssen, um erfolgreich zu sein, sodass es schlüssig und nachvollziehbar ist, dass ein Betreten der Küche und des Kühlhauses während dieser Einwirkzeit und vor der Grundreinigung nicht möglich war.
Die Festellungen zur Kühlpflicht und der Zeit, in der der Weichkäse ohne Kühlung auskommen konnte, beruhen auf dem Mail der Herstellerfirma und sind soweit als unbedenklich anzusehen. Somit lag zwischen der Ausgabe um 11.00 Uhr und der offiziellen Zeit für das Einnehmen eines Abendessens um 17.00 Uhr exakt sechs Stunden, womit der Verzehr in der vorgesehenen Zeit möglich war.
Zudem konnte eine gesundheitliche Beeinträchtigung des A* nicht festgestellt werden und wurde von ihm bislang auch nicht behauptet.
Aus der Stellungnahme des Wirtschaftsleiters Major C* und der von ihm befragten Justizwachebeamten ergibt sich schlüssig, dass die für den 15. Mai 2025 angeordnete Schädlingsbekämpfung ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass das Abendessen bereits um 11.00 Uhr ausgegeben worden ist, weil nach der Schädlingsbekämpfung ein Betreten der Küche und des Kühlraumes nicht mehr möglich gewesen ist. Aus der Mitteilung vom 24. März 2026 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Entscheidung zur Schädlingsbekämpfung und damit verbunden zur verfrühten Ausgabe des Abendessen auf einer Entscheidung des Anstaltsleiters beruhte (ON 7).
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass die Ausgabe des Abendessens am 15. Mai 2025 gemeinsam mit dem Mittagessen um 11.00 Uhr aufgrund einer Anordnung des Anstaltsleiters, die quartalsmäßige Schädlingsbekämpfung in den Räumlichkeiten der Anstaltsküche durchzuführen, erfolgt sei. Ab diesem Zeitpunkt seien die Räumlichkeiten zur Vermeidung der Kontaminierung von Lebensmitteln nicht mehr zu betreten gewesen. Mit der Ausgabe eines Abendessens in Form eines, wenn auch kühlpflichtigen Weichkäses und somit einer Kaltverpflegung, die auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bis zu sechs Stunden bei Raumtemperatur gelagert werden könne, sei vorschriftsmäßig gehandelt und A* in seinem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinne des § 38 (richtig:) Abs 1 StVG nicht verletzt worden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der-soweit verfahrensrelevant-zusammengefasst ausführt, dass das Vollzugsgericht die Argumente des Anstaltsleiters übernehme, dabei aber übersehe, dass die routinemäßige Schädlingsbekämpfung lange im Voraus planbar sei und nicht genau an einem Tag vorgenommen werden müsse, an dem kühlpflichtige Lebensmittel als Abendessen ausgegeben würden. Auch die Berufung auf die Marketingabteilung des Käseherstellers sei untauglich, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Käsehersteller teile mit, aus Erfahrung davon auszugehen, dass sein Käse in der Regel bis maximal sechs Stunden ohne Kühlung noch zum Verzehr geeignet sei. Diese Einschätzung sei jedoch ohne Gewähr und ohne wissenschaftliche Erkenntnis. Bei einer Ausgabe um 10.55 Uhr und einer üblichen Verzehrzeit um frühestens 17.00 Uhr seien sechs Stunden überschritten. Davon abgesehen seien für die Behörde Verzehrempfehlungen und sonstige Mutmaßungen einer Marketingabteilung eines Lebensmittelherstellers ohne Bedeutung. Die Justizanstalt sei per Gesetz verpflichtet, Lebensmittel so auszugeben, dass diese den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Wenn ein Lebensmittel vom Hersteller als kühlpflichtig deklariert sei, so sei dieses ausnahmslos zu der Zeit auszugeben, zu welchem Zeitpunkt der Verzehr bestimmt sei. Andernfalls könne nicht gewährleistet werden, dass das Lebensmittel den wissenschaftlichen Erkenntnissen entspreche. Die Verpflegung des Gefangenen nach § 38 Abs 1 StVG dürfe für diesen nicht zum Glücksspiel für seine Gesundheit werden. Kühlpflichtige Lebensmittel, die sechs Stunden und mehr ohne Kühlung gewesen seien, seien zweifelsfrei mit einer wesentlich höheren Bakterienbildung belastet. Für immungeschwächte Personen oder Personen mit Magen-und Darmerkrankungen sei dies ausreichend, um beim Verzehr solcher ungekühlten Lebensmittel gesundheitliche Folgeschäden zu erleiden. Er sei derzeit wegen einer schwerwiegenden Proktititserkrankung in Behandlung und müsse sich wahrscheinlich auch einem operativen Eingriff unterziehen.
Im Beschluss vom 19. September 2022, AZ 32 Bs 212/22v, gehe das Oberlandesgericht Wien näher auf die Kühlung von Lebensmitteln ein. Dass kühlpflichtige Lebensmittel im Strafvollzug zum Verzehrzeitpunkt ausnahmslos gekühlt auszugeben seien, sei in mehreren Erlässen normiert und unmissverständlich geregelt. Hingegen handle es sich bei der Schädlingsbekämpfung um eine routinemäßige vorbeugende Maßnahme, die nur alle drei Monate einmal durchzuführen sei. Eine solche Maßnahme sei planbar. Davon abgesehen hätte man den Käse auch in den Kühlschränken auf den Abteilungen im Dienstzimmer zwischenlagern können oder man hätte ein bis zwei Kühlschränke von der Küche vorübergehend in den Gang vor der Küche stellen können. Es gebe sohin mehrere Alternativen für die Gewährleistung der Kühlung.
Das Erstgericht meine, eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die vorzeitige Ausgabe des Weichkäses sei nicht feststellbar. Zu dieser Mutmaßung habe es aber keinerlei wissenschaftliche Fakten vorliegen. Hingegen sei es Faktum, dass er bereits in der Justizanstalt Klagenfurt an einer Proktitis erkrankt gewesen sei und es auch andere Gefangene gebe, die eine Magen-oder Darmerkrankung hätten. Die Ausgabe von einem kühlpflichtigen Lebensmittel, das über sechs Stunden ohne Kühlung gewesen sei, sei für ihn sowie auch für die anderen Gefangenen mit entsprechender Erkrankung daher zum Verzehr ungeeignet und hätte der Verzehr des Weichkäses negative gesundheitliche Nachteile gehabt. Dass das Erstgericht meine, für gesunde Menschen sei der Käse nach über sechs Stunden ohne Kühlung noch schmackhaft und nicht verdorben gewesen, sei irrelevant. Die Essensausgabe in den österreichischen Gefängnissen müsse den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (ON 9).
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 38 Abs 1 StVG hat ein Strafgefangener das subjektiv-öffentliche Recht mit einfacher, ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender, schmackhafter Anstaltskost ausreichend verpflegt zu werden. Dem kann grundsätzlich auch eine kalte Mahlzeit gerecht werden ( Drexler/Weger, StVG 5 § 38 Rz 1). Der Begriff „schmackhaft“ umfasst sowohl die Qualität der verwendeten Zutaten als auch die Zubereitung ( Drexler/Weger , aaO Rz 2).
Die Kost ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben (§ 38 Abs 1 letzter Halbsatz StVG). Der Begriff der üblichen Tageszeiten stellt stets auf die konkreten Verhältnisse des betreffenden Strafgefangenen ab. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass das Frühstück zwischen 05:00 Uhr und 07:00 Uhr, das Mittagessen zwischen 11:00 Uhr und 14:00 Uhr und das Abendessen zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr eingenommen werden kann. Die Einhaltung üblicher Tageszeiten, die dem beschäftigungsbedingten Tagesablauf entsprechen, ist jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht des Insassen, das sich aber - nach dem Ziel der Bestimmung - nur auf warme bzw frisch zubereitete Speisen bezieht. Kaltverpflegung kann auch außerhalb der genannten Zeiten ausgefolgt werden, wenn sie bei Zimmertemperatur lagerbar ist (zB Brot und Konserven), oder wenn eine Kühlmöglichkeit vorhanden ist. Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Einräumen einer solchen Kühlmöglichkeit im Haftraum, sondern sind die Lebensmittel dann gegebenenfalls entsprechend zeitnah zum Verzehr auszugeben. Daher widerspricht nach der Judikatur die Ausgabe eines kühl zu lagernden Fischfilets als Abendessen bereits um 10:40 Uhr Vormittags an einem heißen Sommertag (+27°C) in einem Haftraum ohne Kühlmöglichkeit allen ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen und verletzt die Bestimmung des § 38 Abs 1 StVG ( Drexler/Weger , aaO Rz 4).
Mit Blick auf die dargestellte Rechtslage ist zu prüfen, ob der ausgefolgte und kühlpflichtige Weichkäse bei einer für den 15. Mai 2025 nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Haftraumtemperatur von um die 20 o C (zur damals herrschenden durchschnittlichen Tagesaußentemperatur von ca. 22 o C siehe **) lagerbar war, da dieser ansonsten nicht als Kaltverpflegung (die nicht zeitnah zu den allgemeinen Essenszeiten ausgegeben werden muss) gelten kann.
Aus einer Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl Öffentliches Gesundheitsportal Österreich, www.gesundheit.gv.at zum Thema „Die Lagerung im Kühlschrank“ ergibt sich etwa, dass Käse bei einer Temperatur von +5 o C bis +8 o C im Kühlschrank gelagert werden soll. Weiters wird festgehalten, dass die meisten Keime in einem Lebensmittel durch Erhitzen für mindestens zwei Minuten auf über 70 o C abgetötet werden, Keime sich bei Raumtemperatur sehr schnell vermehren und bei Temperaturen unter 5 o C das Wachstum der meisten Keime verlangsamt oder gestoppt wird. Daher gelte, dass leicht verderbliche Waren vom Einkauf bis nach Hause gekühlt werden sollten und Waren nach dem Einkauf rasch nach Hause gebracht und wieder gekühlt werden sollten sowie, dass Lebensmittel nicht direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden sollen.
Aus dem-unter anderem an alle Leiter und Leiterinnen der Justizanstalten gerichteten-Grundsatzerlass BMJ-GD50301/0002-II/a/2016 der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz („Verpflegungsvorschrift 2016“) ergibt sich, dass die sogenannten HACCP-Grundsätze gelten. Dies habe aufbauend auf einer funktionierenden guten Hygienepraxis (GHP) zu geschehen. Eine funktionierende GHP stelle die unabdingbare Voraussetzung für die Umsetzung des HACCP-Konzepts dar. Im Zusammenhang mit der Lebensmittelhygiene wird auf die gesetzlichen und im Verordnungsweg ergangenen Bestimmungen des Lebensmittelrechts und die Leitlinien des ständigen Hygieneausschusses hingewiesen (S 7, 9 dieses Erlasses). Die Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung-die vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu Geschäftszahl 2025-0.879.838 veröffentlicht wurde und im Intranet unter www.verbrauchergesundheit.gv.at abrufbar ist-sieht unter dem Punkt „Kühlen von Speisen, die zum Verzehr in kaltem Zustand bestimmt sind“ wiederum vor, dass die Temperatur bei der Abgabe, der Lagerung und dem Transport von der Küche 7 o C Kerntemperatur nicht überschreiten soll (S 14 der Leitlinie).
Die Ausfolgung von Weichkäse als Kaltverpflegung zeitfern vom Zeitpunkt des vorgesehenen Verzehrs bei einer anzunehmenden Haftraumtemperatur von um die 20 oC, wobei das Erstgericht ersichtlich davon ausging, dass für den Beschwerdeführer keine Kühlmöglichkeit bestand, widerspricht daher-entgegen der Ansicht des Vollzugsgerichts, dass sich auf die Auskunft und Erfahrungswerte des Käseherstellers (ON 1.6) stützte, sich aber nicht mit den herrschenden Hygienebestimmungen auseinandersetzte-gesicherten ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen und stellt die im Spruch genannte Rechtsverletzung her. Nachdem die ausgegebene Kost nach § 38 Abs 1 StVG schmackhaft sein und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen muss, ist es auch irrelevant, ob der ausgegebene Weichkäse zur Abendessenszeit-wie vom Erstgericht vermeint-noch bedenkenlos verzehrbar gewesen sein mag.
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Vorgangsweise der Justizanstalt Klagenfurt im Hinblick auf die durchgeführte Schädlingsbekämpfung zwar durchaus nachvollziehbar, der Bestimmung des § 38 Abs 1 StVG jedoch per se nicht zu entnehmen ist, dass das dort normierte subjektiv-öffentliche Recht aus diesem Grund eingeschränkt werden darf, weil § 38 Abs 1 StVG-im Gegensatz etwa zu § 39 Abs 1 StVG-nicht drauf abstellt, dass das normierte subjektiv-öffentliche Recht nur soweit bestehe, als keine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung zu befürchten sei. Auch der Grundsatz, wonach die Ausübung jedes im StVG vorgesehenen subjektiv-öffentlichen Rechts seine Grenzen in der mit dem Strafvollzug wesensnotwendig verbundenen Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten finde ( Drexler/Weger StVG 5 § 20 Rz 9), vermag die Rechtsverletzung fallkonkret nicht zu rechtfertigen, weil nicht erkennbar ist, in welcher Form die Ausgabe von als Kaltverpflegung geeigneter Kost (etwa Brot, Konserven) als Abendessen bereits am späten Vormittag (anstelle von als Kaltverpflegung nicht geeigneter Kost) eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt bewirken hätte können.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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