Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* B*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 1. Juli 2026, GZ **, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 28. Februar 2032.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion einem Antrag des Genannten auf Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 StVG in die Justizanstalt Wien-Simmering oder die Justizanstalt Sonnberg (ON 1 und ON 2) nicht Folge.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er im Hinblick auf die Strafdauer für die Justizanstalt Stein klassifiziert worden sei und mittlerweile eine gute Integration im Anstaltsgefüge aufweise, einer Beschäftigung in der ** nachgehe und somit einen geregelten Verdienst beziehe. Bei einer Verlegung werde es durch den Verlust der Arbeitsmöglichkeit und eine lange Wartezeit auf eine erneute Zuteilung vorläufig zu einer Verschlechterung der Vollzugssituation kommen. Ob sich die Besuchssituation durch eine Verlegung tatsächlich verbessern würde, bleibe fraglich, da die genauen Meldedaten seiner Familienmitglieder nicht angeführt worden seien. Die Belagssituation der Justizanstalten Wien-Simmering mit 123,71 % und Sonnberg mit 106,25 % stünde jedoch einer Verlegung zum jetzigen Zeitpunkt entgegen, da die Justizanstalt Stein mit 104,35 % (Stand vom 1. Juli 2026) geringer ausgelastet sei. Aus den angeführten Gründen, im Sinne einer zweckmäßigen und bestmöglichen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen, sei daher dem Begehren um Änderung des Vollzugsortes in die Justizanstalt Wien-Simmering oder die Justizanstalt Sonnberg nicht Folge zu geben.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B* vom 14. Juli 2026, in welcher dieser ausführt, dass er seinen Sohn sehr gerne öfter sehen würde. Bei dem erfolgten Besuch habe es sich um einen dreistündigen Langzeitbesuch gehandelt, den er in der Justizanstalt Stein maximal alle drei Monate erhalten könne. Seine Ehefrau und sein Sohn seien in **, **, Slowakei, wohnhaft. Er bitte darum durch die Vollzugsortsänderung der Familie die Anreise zu erleichtern und damit regelmäßige Besuche zu ermöglichen. Er nehme in Kauf, seinen Einzelhaftraum zu verlieren und unbeschäftigt zu sein.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien, AZ 33 Bs 64/15a).
Der beantragten Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Wien-Simmering steht in der Tat die Auslastungssituation entgegen, da diese Zielanstalt auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats (128,29 %) eine weit höhere Auslastung aufweist als die Stammanstalt Stein (108,71 %; siehe die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 12. August 2026).
Die Justizanstalt Sonnberg wies zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 1. Juli 2026 im Normalvollzug der Männer tatsächlich eine höhere Auslastung (106,25 %) auf als die Justizanstalt Stein (104,35 %). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats am 12. August 2026 ist die Justizanstalt Sonnberg im Normalvollzug der Männer mit 105,68 % jedoch geringer ausgelastet als die Stammanstalt mit 108,71 % (vgl dazu die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschafften detaillierten Belagsübersichten vom 1. Juli 2026 und vom 12. August 2026), sodass die abweisliche Entscheidung insoweit nicht auf die Auslastungszahlen gestützt werden kann. Allerdings begegnet die weitere Begründung der Generaldirektion, wonach C* B* bei einer Verlegung seine – ebenfalls der Resozialisierung dienende – Beschäftigung in der ** der Stammanstalt und somit seinen geregelten Verdienst verlieren werde, weshalb es durch die angespannte Arbeitssituation in der Justizanstalt Sonnberg und die lange Wartezeit auf eine erneute Zuteilung einer Beschäftigung zu einer Verschlechterung der Vollzugssituation kommen werde, im Ergebnis keinen Bedenken. Im Übrigen ist mit Blick auf die Stellungnahme der Justizanstalt Sonnberg auch zu berücksichtigen, dass deren Haftplätze dringend für die Behandlung von Sexualstraftätern (als Focusanstalt) benötigt werden.
Da sohin der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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