Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 16. März 2026, GZ **-6, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 4. September 2029.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion seinem Ansuchen vom 27. Oktober 2025 (ON 1) und 2. März 2026 (ON 5) um Vollzugsortsänderung in die Justizanstalten Wien-Simmering oder Korneuburg nicht Folge.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Strafgefangene wegen eines massiven Sexualgewaltdeliktes an seiner Ehefrau eine Freiheitsstrafe verbüße, weshalb er für die Justizanstalt Sonnberg, die sich auf die Behandlung von Gewalt-und Sexualstraftätern spezialisiert habe, klassifiziert worden sei. Laut Stellungnahme des Fachdienstes erhalte der Strafgefangene Besuch von Angehörigen (zwar mit verringerter Frequenz, jedoch ca. einmal im Monat) und habe dieser gut ins Anstaltsgefüge sowie in ein therapeutisches Setting integriert werden können. Die Justizanstalt Wien-Simmering mit einer Auslastung von 123,71 % auf den Abteilungen für männliche Strafgefangene und die Justizanstalt Korneuburg mit 106,72 % seien deutlich stärker ausgelastet als die Justizanstalt Sonnberg, die einen Belag von 104,26 % aufweise, sodass dem Begehren um Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalten Korneuburg und Wien-Simmering nicht Folge zu geben gewesen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 19. März 2026, der-zusammengefasst-vorbringt, schon zwanzig Monate von seiner Strafe abgesessen zu haben. Ihm sei beim Clearing vom zuständigen Richter in Korneuburg eine Zwei-Drittel-Entlassung zugesagt worden, wovon die Justizanstalt Sonnberg auch ausgehe (4. Jänner 2028). Er weise keine Ordnungswidrigkeiten auf und habe alle angeordneten Therapien abgeschlossen. Vom Psychologischen Dienst seien ihm keine weiteren Therapien vorgeschlagen worden. Während der Untersuchungshaft in der Justizanstalt Korneuburg habe er Arbeit als Vorarbeiter gehabt und wäre dies auch sinnvoller für seine restliche Haftzeit. In der Justizanstalt Sonnberg erhalte er höchstens einmal im Monat Besuch. In der Justizanstalt Korneuburg habe er zweimal wöchentlich Besuch gehabt. Seine Mutter könne aufgrund einer Operation an beiden Knien nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Justizanstalt Sonnberg auf Besuch kommen. Da sie keinen Führerschein besitze, wenig Deutsch spreche und ortsunkundig sei, müsse sich sein Bruder immer einen Arbeitstag frei nehmen, um sie auf Besuch herzubringen. Dies sei für seinen Bruder eine große Belastung. In die Justizanstalt Korneuburg hätte sie nicht so einen weiten Weg und bei der Justizanstalt Wien-Simmering wäre es überhaupt sehr einfach.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Der begehrten Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Wien-Simmering steht schon die Auslastungssituation entgegen. Diese wies nämlich nicht nur zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 16. März 2026 im Normalvollzug der Männer eine weit höhere Auslastung auf (124 %) als die Justizanstalt Sonnberg (104,26 % [vgl zur seinerzeitigen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 16. März 2026]), sondern war auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 27. Mai 2026 im Normalvollzug der Männer mit 123,14 % höher ausgelastet als die Justizanstalt Sonnberg mit 105,4 % (vgl jeweils detaillierte Belagsübersicht vom 27. Mai 2026, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung).
Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 16. März 2026 wies zwar auch die Justizanstalt Korneuburg mit 106,72 % eine höhere Auslastung auf als die Justizanstalt Sonnberg (104,26 %; vgl die aus der integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 16. März 2026). Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Oberlandesgericht Wien-das als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz entscheidet und demnach Neuerungen zu berücksichtigen hat ( Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 6 mwN)-am 27. Mai 2026 wies jedoch die Wunschanstalt Korneuburg mit 101,58 % eine geringere Auslastung auf als die Justizanstalt Sonnberg mit 105,4 % (vgl detaillierte Belagsübersicht vom 27. Mai 2026, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung), sodass die Auslastungszahlen die diesbezügliche abweisliche Entscheidung nicht mehr zu stützen vermögen.
Allerdings sind gemäß § 9 Abs 1 StVG Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, in der nach § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen, wobei für die Frage der Zuständigkeit die noch offene Strafzeit (§ 1 Abs 5 StVG) zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft ausschlaggebend ist und Mutmaßungen/Spekulationen über eine bedingte Entlassung in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben ( Drexler/Weger, StVG 5 § 9 Rz 6 mwN).
A* wies zum Beginn des Vollzugs der Strafhaft am 6. Dezember 2024 eine offene Strafzeit von weit mehr als 18 Monaten auf (vgl Auszug aus der Vollzugsinformation), sodass die Strafe gerade nicht in einem landesgerichtlichen Gefangenenhaus-wie der Justizanstalt Korneuburg-, sondern in der gemäß § 134 StVG bestimmten Strafvollzugsanstalt zu vollziehen ist.
Es war daher der Beschwerde im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelverfahren:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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