StGB
Gliederung
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Zweiter Titel Strafbemessung
§ 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
§ 47 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 47 Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme
…§ 47. (1) Aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum sind die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und…
Art. 6 Artikel 6
…Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 223/2022 , zu den §§ 21, 22, 23, 24, 25, 45, 47, 48, 51, 52b, 54 , und 59, BGBl. Nr. 60/1974 ) (1) Artikel 1 dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 2023 in…
§ 49 Berechnung der Probezeiten
…mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht ( §§ 43 bis 45 ) oder die bedingte Entlassung ( §§ 46 und 47 ) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. Wird ein Verurteilter aus dem…
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