Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache der A* B*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Mai 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit am 8. Juni 2010 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, wurde die am ** geborene kroatische Staatsangehörige A* B* gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in ein forensisch-therapeutisches Zentrum [in der Folge: FTZ]) eingewiesen, weil sie in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (paranoide Schizophrenie), die genannten Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod sowie mit dem Tod von Sympathiepersonen zu nachangeführten Handlungen zu verleiten versuchte, und zwar
1. am 30. April 2009 C* B* durch die sinngemäße Äußerung, die Kinder müssten zu ihr kommen, sonst würde sie am Nachmittag kommen und ihn sowie seine nunmehrige Ehegattin umbringen, zur Überlassung ihrer Kinder in ihre Obhut;
2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im April oder Mai 2009 C* B* durch die sinngemäße fernmündliche Äußerung, sie werde jemanden aus Kroatien kommen lassen, der ihm, seiner Frau und den Kindern mit einem Messer den Kopf abschneiden werde, zur Überlassung ihrer Kinder in ihre Obhut;
3. im Mai 2009 D* B* durch mehrfache sinngemäße fernmündliche Äußerungen, sie werde die gesamte Wohnung auseinandernehmen und alle umbringen, wenn die Kinder nicht zu ihr zurückkämen, zur Rückkehr mit deren Schwestern in ihre Obhut;
4. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende April/Anfang Mai 2009 E* B* durch die mehrfachen sinngemäßen Äußerungen, sie werde mit jemanden aus ihrer Familie kommen und sie alle töten, wobei sie darauf verwies, ihr Großvater wäre ** gewesen, weshalb sie wüsste, wie man Menschen den Kopf abschneide, denn das hätte sie von ihm gelernt, zur Überlassung ihrer Kinder in ihre Obhut;
somit Taten beging, die ihr außer diesem Zustand als die Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (erster Fall) StGB zuzurechnen gewesen wären und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, wobei nach ihrer Person, ihrem Zustand und der Art der Taten zu befürchten war, dass sie sonst unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich Drohungen mit dem Tode oder schwere Nötigungen, begehen werde (ON 3.1).
Seither wird die Untergebrachte im Maßnahmenvollzug, derzeit im ** angehalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 10) stellte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG), in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.6) sowie gestützt auf die Stellungnahme von Mag. F* bzw des Abteilungsleiters der psychiatrischen Abteilung des ** Prim.Dr. G* vom 23. Februar 2026 (ON 6) im Zusammenhalt mit dem aktuell eingeholten klinisch-psychologischen Gutachten der Sachverständigen Mag. H* (ON 10), die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung der B* in einem FTZ fest und wies ihren Antrag auf bedingte Entlassung ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Untergebrachten (ON 11), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Verlangt wird eine auf bestimmten, taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 47 Rz 2). Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu dem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten (und bei dieser Gelegenheit behandelt). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme (§§ 21 bis 23 StGB), dass der der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr, die Unterbringung ist nicht mehr „notwendig“ und daher nicht „aufrechtzuerhalten“. Ebensowenig, wie wenn die Befürchtung unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre, besteht die als Vollzugszweck anzusehende „Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet“, weiter, sobald anzunehmen ist (§ 47 Abs 2 StGB), diese werde auch durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt hintangehalten werden können ( Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 6 f mwN). Entsprechend den in § 47 Abs 2 StGB normierten Prüfungskriterien kommen als wichtige, in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände auch dessen Eigenschaften, früheres Verhalten im Krankheitszustand, seine Krankheitseinsicht und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht ( Haslwanter , aaO § 21 Rz 25).
Im angefochtenen Beschluss wurden der bisherige Verfahrensgang sowie die ebenso aktuellen wie schlüssigen Expertisen des ** vom 23. Februar 2026 (BS 3) und der bestellten psychologischen Sachverständigen Mag. H* vom 25. Mai 2026 (BS 5 ff) korrekt dargestellt, weshalb darauf (zulässig [RIS-Justiz RS0124017 [T2 bis T4]) identifizierend verwiesen wird. Damit einhergehend kam das Erstgericht zutreffend und aktenkonform zum Schluss, dass die Untergebrachte nach wie vor an einer Paranoiden Schizophrenie (F 20.0) leidet, nach wie vor die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie unter dem maßgeblichen Einfluss dieser schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zeit Tathandlungen mit schweren Folgen - wie etwa auch schwere Nötigungen (nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) oder körperliche Attacken mit schweren Körperverletzungen (etwa § 84 Abs 4 StGB) - begehen werde, und sich bislang kein therapeutischer Erfolg dergestalt eingestellt hat, als eine Verbesserung der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit eingetreten wäre oder die spezifische Gefährlichkeit extramural hintangehalten werden könnte. Diese Schlussfolgerungen legte das Erstgericht verständlich und nachvollziehbar dar.
Die Beschwerde vermag eine unrichtige rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung oder eine Unschlüssigkeit der Expertisen nicht darzulegen. Im Gegenteil unterstreicht sie die weiterhin fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin, deren Zustand sich zuletzt neuerlich verschlechterte (vgl hiezu SV-GA ON 8, 53) und die darin nur darauf verweist, keine Tabletten zu benötigen, weil sie gesund sei.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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