Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Steindl und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13. Februar 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 12. März 2024, AZ **, wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die strafrechtliche Unterbringung des am ** geborenen österreichischen Staatsbürgers A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
Demnach habe er am 6. Jänner 2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schizoaffektiven Störung, somit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (§ 11 StGB) Beamte mit gefährlicher Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich der Weiterführung der Sachverhaltserhebungen zu hindern und zu einer Amtshandlung, nämlich der Aufhebung der Festnahme zu nötigen versucht, indem er diese anlässlich seiner mehrstündigen Anhaltung im Verwahrungsraum der PI B* wiederholt aufforderte, „Lasst mich raus, sonst werde ich euch schlagen und treten und in den Arsch ficken“, sohin Taten beging, die ihm, wäre er nicht zum Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig gewesen, als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 vierter Fall StGB und §§ 15, 269 Abs 2 vierter Fall StGB zuzurechnen wären.
Nach seiner Person, seinem Zustand sowie der Art der mit Freiheitsstrafe von drei Jahren bedrohten Taten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit und unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung mit Strafe bedrohte Taten mit schweren Folgen, wie vorsätzliche schwere Körperverletzungen, sohin gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, begehen werde (ON 3.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum fest und wies den Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Betroffenen (ON 9), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Für die sich nach Beurteilung der aufgezeigten Faktoren allenfalls ergebende günstige Prognose genügt eine einfache Wahrscheinlichkeit ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 47 Rz 2).
Ein Beschluss, mit dem die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt wird, muss Sachverhaltsannahmen enthalten, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die „Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet“, fortbesteht (13 Os 116/24v).
Die Gefährlichkeit des (hier) gemäß § 21 Abs 1 StGB Untergebrachten besteht im vorliegenden Fall in einer Anlasstat, deren Strafdrohung drei Jahre nicht übersteigt, und in der Befürchtung, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine gegen Leib und Leben gerichtete strafbare Handlung oder eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung begehen werde.
Wie sich dem im Vorverfahren zu AZ ** des Landesgerichts St. Pölten eingeholten, vom Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung wörtlich wiedergegebenen klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten der Mag. aC* vom 20. März 2025 (ON 8 des Beiakts) entnehmen lässt, leidet der bereits in den Jahren 2013 und 2018 jeweils (bedingt) nach § 21 Abs 1 StGB untergebrachte (ON 4) Betroffene unverändert (siehe dazu das im Erkenntnisverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. D* vom 11. Jänner 2024; ON 5.2, 13 des Beiakts) an einer schizoaffektiven Störung sowie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und Alkohol-und Benzodiazepinabhängigkeit, wobei sich diese Störungen negativ beeinflussen.
Nach der aktuell eingeholten Stellungnahme des Abteilungsleiters der Abteilung für forensische Psychiatrie des Landesklinikums E* vom 12. Februar 2026 (ON 7) kam es zu Beginn des Jahres 2025 zu einer drastischen Krankheitsverschlechterung des deutlich paranoider, unruhiger und angespannter agierenden A*, die eine Rückverlegung auf die Akutstation zur Folge hatte. Eine nachhaltige Stabilisierung des fallweise auch gegenüber dem Personal und Mitpatienten verbal aggressiv auftretenden, die Medikamenteneinnahme verweigernden Betroffenen gelang über Monate nicht. Ab Juli 2025 konnte eine Abnahme des Auftretens von wahnhaften Gedanken festgestellt und die bis dato gebotenen Schutzmaßnahmen konnten gelockert werden. Unverändert kam es noch zu reizbaren Phasen mit paranoidem Erleben. Zuletzt wurde im November 2025 die Einnahme der Medikamente verweigert. Seither zeigte sich der (als Folge der medikamentösen Behandlung in seiner Mobilität eingeschränkte) Betroffene wieder kooperativer und es ist eine deutliche Verbesserung der Impulskontrolle feststellbar. Aktuell nimmt A* aktiv an den Therapien teil. Er zeigt sich in der Physiotherapie gut zugänglich und in der Beschäftigungstherapie bemüht. Es gelingt ihm in psychologischen Einzelgesprächen über sein psychisches Befinden zu sprechen.
Wie das Erstgericht in seinem erhebliche Begründungsdefizite aufweisenden Beschluss im Ergebnis zutreffend festhielt, ist aufgrund der unverändert vorliegenden chronifizierten schizoaffektiven Störung des Betroffenen mit anhaltenden wahnhaften Symptomen und deutlichen affektiven Instabilitäten und der extramural nicht beherrschbaren ungenügenden Medikamentencompliance mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass A* in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die von seiner Neigung zum Substanzenmissbrauch zusätzlich negativ beeinflusst wird, gravierende strafbare Handlungen gegen Leib und Leben begehen werde.
Mag auch der Beschwerdeführer – unter Negierung der Notwendigkeit seiner aktuellen Behandlung - beteuern, lebenslang eine Therapie machen zu wollen (ON 7, 4), verdeutlichen der bisherige schwierige Behandlungsverlauf selbst im hochstrukturierten und kontrollierenden Setting und die unverändert in Erscheinung tretende wahnhafte Symptomatik (vermeintliches Bedrohungsszenario der Mafia; „wenn nötig, könne er auch Personen die Augen ausstechen“ ON 7, 5) sowie seine Tendenz zur Bagatellisierung von Gewalt, das vom Betroffenen selbst unterschätzte hohe Rückfallrisiko und damit einhergehend die Notwendigkeit eines Verbleibs im Maßnahmenvollzug.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 bs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden