IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark, vom 19.01.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF im Alter von etwa zwei Jahren nach Österreich eingereist sei, seither im Bundesgebiet lebe, zuletzt bei seinen Eltern gelebt und das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Er sei geschieden und habe eine in Frankreich lebende Tochter, welche er hin und wieder in Rumänien treffe. Aufgrund einer schizoaffektiven Psychose habe er seit 2022 Invaliditätspension und zuvor Rehabilitationsgeld bezogen. Seit 2024 sei er in einem forensich-therapeutischen Zentrum untergebracht, da er unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (paranoide Schizophrenie), im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versucht habe, seinen Nachbarn mit einer Axt zu töten, wobei ihn seine Eltern durch rechtzeitiges Einschreiten davon abhalten haben können auf das Opfer einzuschlagen. Es bestehe ein hohes Fremdgefährdungspotenzial. Aufgrund der nicht vollständig heilbaren Erkankung und dem Umstand, dass es bei der Tat trotz Medikation zum vollen Durchbruch der Erkrankung gekommen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es nach der Entlassung aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum trotz Medikation zu neuerlichen Tathandlungen gegen Leib und Leben kommen werde, wenn der BF entsprechend getriggert würde. Eine günstige Zukunftsprognose könne nicht erstellt werden und sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund der schwerweigenden und nachhaltigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt. Aufgrund der schwerwiegenden Gefährlichkeit sei das Aufenthaltsverbot mit 10 Jahren zu bemessen.
Der Bescheid wurde dem BF am 19.01.2026 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.02.2026 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt den Bescheid aufzuheben, in eventu das Aufenthaltsverbot zu verkürzen, dem BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der in Österreich tief verwurzelte BF an paranoider Schizophrenie leide und sich im Maßnahmenvollzug befinde, da er im Jahr 2024 nach jahrelangen Nachbarschaftsstreit im verwirrten Zustand seinen Nachbarn mit einer Axt bedroht habe. Im Maßnahmenvollzug mache er Fortschritte und sei nicht ersichtlich weshalb die belangte Behörde derart früh ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleite, da weder der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug noch die weitere Entwicklung in diesem absehbar sei. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme sei in zeitlicher Nähe zur Entlassung unter dem Gesichtspunkt der bis dahin geänderten persönlichen Verhältisse zu prüfen. Des Weiteren führe die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes samt Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dazu, dass einer Entlassung entweder von Seiten des Strafgerichtes oder von Seiten des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht zugestimmt werden könne. So würde der BF vor einer Entlassung zum Erlernen eines Alltags in Freiheit in einer Übergangswohnung gemeldet werden, was durch den Bescheid verunmöglicht werde, da er sich „illegal“ in Österreich befinde. Folglich könne es auch nie zu einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug kommen. Im Übrigen sei der Tat ein jahrelanger Nachbarschaftsstreit vorausgegangen, der BF werde nie wieder in eine derartige Situation geraten und nach der Entlassung werde ohnehin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliegen.
3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den zugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.02.2026 – einlangend am 20.02.2026 – vor und beantragte diese als unbegründet abzuweisen.
4. Am 25.02.2026 wurde das zuständige forensisch-therapeutische Zentrum um Mitteilung zum Zeitpunkt der nächsten Begutachtung und einen allenfalls bereits absehbaren Entlassungstermin ersucht. Des Weiteren wurde für den Fall des Vorliegens eines aktuellen Gutachtens um dessen Übermittlung ersucht.
Am 11.03.2026 langte eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme sowie forensische Falldarstellung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren.
1.2. Der BF lebt seit 1992 in Österreich, besuchte hier den Kindergarten und die Schule, befand sich in verschiedenen Ausbildungen und ging unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Stellungnahme vom 03.07.2024 samt beigelegter Unterlagen, AS 65ff iVm ZMR-Auszug vom 20.02.2026, OZ 2). Zuletzt bezog er seit 2019 Rehabilitationsgeld und seit 2022 Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 19.01.2026, AS 149).
1.3. Insbesondere in Person seiner Eltern verfügt der BF im Bundesgebiet über verwandtschaftliche Bindungen (vgl. Stellungnahme vom 03.07.3034, AS 59ff).
1.4. Im Jahr 2008 wurde der BF viermalig ambulant bzw. stationär mit den Diagnosen „mittelgradige depressive Episode“ (Lust-, Freud- und Antriebslosigkeit, Appetit- und Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme und Gedankenkreisen, Kopfschmerzen, vorübergehende Neigung des Kopfes nach rechts), „rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwere Episode) mit psychotischen Symptomen bzw. nicht näher bezeichnete Verhaltens- oder emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend“ in einer klinischen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie vorstellig bzw. eingewiesen. Die Einweisungen erfolgten auf Anraten eines Kinderschutzzentrums oder durch die Eltern des BF. Es wurden vermehrt (Tag-)Träumereien, häufiges Lachen, Schwierigkeiten in der Unterscheidung zwischen Realität und Traumwelt, verminderte Konzentration, vermehrte Selbstgespräche, die Angabe von somatischen Beschwerden, formal geordnete Gedankengänge mit inhaltlicher Fixierung auf akustische Halluzinationen („lustige Sachen“), optische Halluzinationen und Beziehungsideen sowie starke Suizidgefahr beschrieben. Auf großes Drängen des BF und seiner Eltern wurde er – bei nicht vollständig remittierter Symptomatik – gegen Revers entlassen. Im Laufe der Behandlung wurden Belastungen durch die familiäre Situation und das Zusammenleben mit seinen Eltern deutlich (vgl. forensische Falldarstellung vom 10.03.2026, OZ 6).
Der BF leidet seit Jahren an paranoider Schizophrenie (vgl. psychiatrischen SV-Gutachten vom 11.05.2024, 131ff). 2019 wurde er letztlich mit dieser Diagnose nach dem Unterbringungsgesetz im geschützten Bereich einer Klinik aufgenommen, nachdem er innerhalb eines Tages mehrmals auffälliges Verhalten zeigte (er schrie in einer Bankfiliale und schlug auf den Tisch; er war in einer Diskothek und glaubte es sei eine Bankfiliale). Sein Bruder gab an, dass der BF seine Eltern sowie ihn schlage und der gesamten Familie die Schuld für diverse Dinge gebe. Bei der Aufnahme gab der BF an, dass sein Bruder ihn verfolge, verhielt sich bagatellisierend und uneinsichtig. Laut seinem Bruder habe der BF zu diesem Zeitpunkt seit Monaten keine Medikamente mehr eingenommen (vgl. forensische Falldarstellung vom 10.03.2026, OZ 6).
In der Folge stand der BF seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in ambulanter Behandlung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und bestand für therapeutische Gespräche eine phasenweise Anbindung an ein psychosoziales Zentrum.
1.5. Als der BF am XXXX .2024 im Hof des Mehrparteienhauses auf seinen Nachbarn und dessen beide Hunde traf – der Nachbar lebte dort seit rund 1 ½ Monaten (vgl. ZMR-Auszug zu Nachbar 24.07.2026) – teilte er diesem mit, vor den Hunden Angst zu haben, redete wirr und machte auf den Nachbarn einen aggressiven Eindruck. Nachdem sich ein Streitgespräch entwickelte, kam es trotz bestehender Medikation (monatlichen Depot-Spritze) zur Entwicklung wahnhafter Ideen in der Form, dass sich der BF durch die Hunde bzw. den Nachbarn derart bedroht fühlte, dass es für ihn als der einzige Weg erschien mit der Axt auf den Nachbarn loszugehen. Noch am selben Tag erfolgte wegen akuter Fremdgefährdung die Unterbringung in einer Krankenanstalt (vgl. Ausführungen und Aktenauszüge im psychiatrischen SV-Gutachten vom 11.05.2024, 131ff). Daran anschließend befand er sich in vorläufiger Unterbringung (vgl. Vollzugsinformation vom 17.12.2025, AS 147).
1.6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde gemäß § 21 Abs. 1 StGB die strafrechtliche Unterbringung des BF in einem forensisch therapeutischen Zentrum angeordnet.
Dem lag zu Grunde, dass der BF unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (F20.0), wobei er zum Tatzeitpunkt wegen dieser Störung zurechnungsunfähig war (§ 11 StGB), am XXXX .2024 seinen Nachbarn zu töten versuchte, indem er zu diesem sagte, er werde eine Axt holen und ihn zerhacken, sodann eine Axt holte und mit der aufgezogenen Axt auf den Nachbarn zuging, wobei es nur aufgrund des Einschreitens der Eltern des BF, die ihn davon abhielten, auf das Opfer einzuschlagen, beim Versuch blieb, sohin eine Tat beging, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zuzurechnen wäre und die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Tat war mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er ohne die Unterbringung in absehbarer Zukunft, nämlich innerhalb von Tagen, Wochen und Monaten, abermals unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung zu Tathandlungen mit schweren Folgen, insbesondere schweren Nötigungen, schweren Körperverletzungen und Tötungsdelikten kommen werde.
1.7. Seit dem XXXX .2024 befindet sich der BF im Maßnahmenvollzug in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (vgl. Vollzugsinformation vom 17.12.2025, AS 148 iVm ZMR-Auszug vom 24.07.2026).
Der BF trat von Behandlungsbeginn an freundlich auf und zeigte sich in der Einhaltung von Stationsregeln und Vorgaben bemüht. Die medikamentöse Compliance (betreffend Einnahme und Adaptionen) war von Anfang an gegeben. Er zeigte sich gegenüber den psychologischen Behandlungen durchgehend compliant, offen, interessiert und auch in der Auseinandersetzung mit belastenden Lebenserfahrungen stets bemüht. Grundsätzlich begegnet er sämtlichen therapeutischen Angeboten und Interventionen offen und profitiert merklich von den vorgegebenen Strukturen, sowie den regelmäßigen Sozialkontakten. Die Krankheitseinsicht ist lediglich in Ansätzen vorhanden und steht demnach weiterhin im therapeutischen Fokus. Beim BF ist nach wie vor produktiv-psychotische Symptomatik (Realitätsverkennungen, Beziehungsideen, religiöser Wahn, Größenwahn und verminderte Affizierbarkeit) beobachtbar. Außerhalb von Einzelgesprächen scheint er nach wie vor stark von seinen Wahngedanken eingenommen zu sein. Die Flucht in die Gedankenwelt wird inzwischen jedoch auch reflektiert und in ihrem Zweck hinterfragt. Es wird laufend an der Erarbeitung eines adäquaten Realitätsbezugs gearbeitet und die Differenzierungsfähigkeit zwischen Wahn und Realität gestärkt. Dahingehend sind deutliche Fortschritte erkennbar (vgl. forensische Falldarstellung vom 10.03.2026, OZ 6).
Ende XXXX 2025 fand ein Transfer auf die halboffene forensische Station statt, seit XXXX 2026 befindet sich der BF der sechsten Stufe des achtstufigen Lockerungsplans und nimmt zusätzlich zu den unbegleiteten Therapiegängen mehrstündige unbegleitete Ausgänge am Klinikgelände in Anspruch. Er besucht alle ihm zugeteilten (Beschäftigungs-)Therapien (Schlosserei, Sport, sozialpädagogische Gruppe und klinisch-psychologische Einzelbehandlung) regelmäßig und verlässlich. Auch an Stationsausflügen nahm er bereits teil, diese verliefen durchwegs friktionsfrei (vgl. forensische Falldarstellung vom 10.03.2026, OZ 6).
Der aktuelle psychopathologische Zustand des BF kann – unter Berücksichtigung der langjährigen, chronifizierten Grunderkrankung und im Vergleich zum Status bei Behandlungsbeginn – in Zusammenschau als deutlich verbessert bezeichnet werden. Die eingeleiteten Therapien (medikamentös, tagesstrukturierend und Beschäftigungstherapien) wirken sich risikominimierend, sowie symptomreduzierend (unter anderem impulshemmend) und stabilisierend aus. Die als positiv beschriebenen Entwicklungen sind zwar im Kontext geschützt-kontrollierter Bedingungen im forensisch-psychiatrischen Rahmen zu sehen, angesichts der momentanen Belastungssituation im Hinblick auf eine drohende Aufenthaltsbeendigung zeichnet sich jedoch positiv ab, dass deutliche Fortschritte in den Bereichen der Verhaltens-, Emotions- und Impulskontrolle erreicht wurden, wodurch es bisher zu keinerlei aggressiv-impulsiven Durchbrüchen gekommen ist (vgl. forensische Falldarstellung vom 10.03.2026, OZ 6).
Es bedarf zur langfristigen Erhaltung und weiteren Festigung der erreichten Stabilität weiterhin eine therapeutische Auseinandersetzung mit delikt- und krankheitsrelevanten Inhalten, sowie die Fortführung der eingeleiteten strukturellen Maßnahmen (darunter regelmäßige Medikamenteneinnahme, Tagesstruktur, Therapieteilnahme, Erprobung von Alltagsaufgaben mit zunehmendem Anforderungsprofil und Integration in eine betreute Wohnform), um dem bestehenden Risiko, außerhalb des geschützten Kontextes erneut in delinquente Verhaltensweisen zurückzufallen, ausreichend entgegenzuwirken (vgl. forensische Falldarstellung vom 10.03.2026, OZ 6).
Aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht ist weiterhin die Behandlungsnotwendigkeit gegeben, einen konkreten Plan in Richtung einer externen Einrichtung gibt es aufgrund der Entwicklung noch nicht, weshalb auch noch kein Entlassungsdatum absehbar ist (vgl. fachärztliche Stellungnahme vom 09.03.2026, OZ 6).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.
Die Identität des BF geht ohne jeden Zweifel aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor, insbesondere aus dem vorliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024 (AS 113) und dem im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentierten und als authentisch klassifizierten rumänischen Reisepass (OZ 2).
Die Feststellung zur seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach der Unterbringung des BF im Jahre 2019 erfolgten Therapie, basiert auf dessen eigenen Angaben, welche in der forensischen Falldarstellung vom 10.03.2026 dokumentiert sind (OZ 6) und sich vor dem Hintergrund der im Tatzeitpunkt bestehenden medikamentösen Behandlung als plausibel darstellen.
Da sich aus der zum Opfer des BF durchgeführten ZMR-Abfrage ergab, dass dieser zum Tatzeitpunkt erst seit rund 1 ½ Monaten in der Nachbarschaft lebte, erweist sich das Beschwerdevorbringen zu einem seit Jahren bestehenden Nachbarschaftsstreit (vgl. Beschwerde, AS 236) als nicht den Tatsachen entsprechend.
Die Feststellungen zum gegen den BF ergangenen Strafurteil und dem diesen zu Grunde liegenden Verhalten basieren auf dem aktenkundigen Strafurteil (AS 113). Dessen Rechtskraft geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 20.02.2026 hervor (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die für das gegenständliche Erkenntnis maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind das FPG und das BFA-VG in der seit Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, geltenden Fassung. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung – soweit keine anderslautende Übergangsbestimmung besteht – grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0013).
3.1. Zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Die fremdenpolizeilichen Beurteilungen ist unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).
Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Abhängig davon, welcher Gefährdungsmaßstab gegenständlich zur Anwendung zu gelangen hat, würde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG), sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (§ 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG) oder – wie im angefochtenen Bescheid herangezogen und bejaht – aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (§ 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG).
Aufgrund dessen, dass es bereits in der Vergangenheit innerhalb des familiären Umfeldes zu aggressiven Verhalten kam, es zuletzt trotz aufrechter Medikation zum Durchbruch der seit Jahren bestehenden Schizophrenie und dem hierdurch bedingten Mordversuch kam, der lediglich in Ansätzen vorhandenen Krankheitseinsicht, der bestehenden produktiv-psychotischen Symptomatik und des weiterhin bestehenden Risikos erneuter Delinquenz außerhalb des geschützten Kontextes, wären die genannten Gefährdungsmaßstäbe zum aktuellen Zeitpunkt allesamt als erfüllt anzusehen. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG wäre grundsätzlich auch die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes möglich.
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs. 1 FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Dies gilt sinngemäß auch für die Dauer der gemäß § 21 StGB verfügten Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Eine Abschiebung des Fremden während der Zeit des Maßnahmenvollzugs kommt – mangels Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme – nicht infrage. Vor allem bei der Gefährdungsprognose im Sinne des § 67 FPG ist daher auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum abzustellen (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088). Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zugunsten des Fremden auszufallen hat, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht kommt. Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr im Sinne des § 67 FPG steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber (sogar) die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in forensisch-therapeutischen Zentrum geführt haben. Eine Gefährdung im Sinne des § 67 FPG kann somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297).
Es ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe – hier: einer langjährigen strafrechtlichen Unterbringung – zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation sind jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). In derartigen Konstellationen kann es wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum auch noch nicht bekannten Entlassungszeitpunkt unmöglich sein, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmen. Das hätte (nur) zur Konsequenz, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224 zu Rückkehrentscheidung und Einreiseverboten, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf Aufenthaltsverbote übertragbar).
Im vorliegenden Fall wurde die strafrechtliche Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs. 1 StGB angeordnet, da er unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beruhte, eine strafbare Handlung beging und nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Gemäß § 47 Abs. 2 StGB wäre der BF nur dann aus dem Maßnahmenvollzug zu entlassen, wenn anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, nicht mehr besteht. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, ist im Fall des BF noch kein Entlassungsdatum absehbar. Ein zeitnaher Gefährdungswegfall bzw. eine zeitnahe Entlassung erscheint nicht zuletzt deswegen unwahrscheinlich, da der BF seit Jahren an paranoider Schizophrenie leidet, zuletzt trotz Medikation einen Mordversuch beging, nach wie vor eine produktiv-psychotische Symptomatik besteht und Krankheitseinsicht weiterhin lediglich in Ansätzen vorhanden ist.
Aus heutiger Sicht kann vor dem Hintergrund der Tatbegehung während aufrechter Medikation nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach der Entlassung aus der Maßnahme aus fremdenrechtlicher Sicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geboten sein wird. Jedoch kann – ungeachtet der Frage ob paranoide Schizophrenie vollständig heilbar ist – mangels Kenntnis des weiteren Behandlungsverlaufs ebenso nicht ausgeschlossen werden, dass die Behandlung und (im Vergleich zur Tatbegehung allenfalls adaptierte) Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig ausgeschlossen werden kann und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht erforderlich sein wird. Jedenfalls ist eine valide Bemessung des Aufenthaltsverbotes zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht möglich. So stand der BF noch nie über eine derartige Dauer in stationärer Behandlung, er zeigt sich im Maßnahmenvollzug bezüglich Medikation und Therapie compliant, es konnten bereits deutliche Fortschritte erzielt werden und der psychopathologische Zustand ist im Vergleich zum Behandlungsbeginn deutlich verbessert. Aktuell ist daher nicht abzusehen, welche weitere Entwicklung der BF im Maßnahmenvollzug durchleben wird und ob, bejahendenfalls welche weiteren Änderungen in seinem Persönlichkeitsprofil bis zum nicht bekannten Entlassungszeitpunkt in den kommenden Jahren erzielt werden können. In dem derzeit noch frühen Stadium seiner forensisch-therapeutischen Behandlung ist nicht klar zu prognostizieren, wie er sich in den kommenden Jahren mit seinem Verhalten und seiner Krankheit auseinandersetzen wird und ob bzw. welche weiteren Erfolge therapeutische sowie medikamentöse Maßnahmen haben werden.
Mangels der derzeit bestehenden Möglichkeit eine valide Gefährdungsprognose anzustellen, ist das Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Folglich waren auch die zum Aufenthaltsverbot akzessorischen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.
Die belangte Behörde wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF in zeitlicher Nähe zu einem möglichen Entlassungszeitpunkt aus dem Maßnahmenvollzug neuerlich prüfen müssen.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen – insbesondere unter Berücksichtigung der für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen höchstgerichtliche Rechtsprechung – geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten war. So hätte eine solche denklogisch keine Aufschlüsse über mögliche Entwicklungen im noch ausständigen Maßnahmenvollzug bringen können.
B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise